Lärmschutz - Limitierung der Lärmbelästigung von Kraftfahrzeugen (insbesondere Motorrädern/Sportwagen)

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 Ondersteunend 52 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

52 Ondersteunend 52 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

17-05-2019 04:23

Petitionsausschuss

Pet 1-18-12-912-035450
23684 Scharbeutz
Lärmschutz an Straßen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Lärmbelästigung von Kraftfahrzeugen in allen
Betriebszuständen durch Änderung der Emissionsvorschriften zu limitieren.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
dem Petitionsausschuss 123 Mitzeichnungen und 30 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass insbesondere
Sportwagen und Motorräder eine überproportionale Lärmbelästigung darstellten, z. B.
wenn diese stark beschleunigten. Daher müssten die Lärmemissionen von
Kraftfahrzeugen (Kfz) in allen Betriebszuständen limitiert werden, nicht nur bei einer
bestimmten Drehzahl, sondern auch bei höheren Drehzahlen. Hierbei sei nicht nur der
Lärmpegel, sondern auch die besondere Wahrnehmung bestimmter Frequenzen und
Rhythmen zu berücksichtigen. Die Regelung solle nach einer gewissen Übergangszeit
auch für bereits zugelassene Fahrzeuge gelten.

Zu den weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält zunächst einführend fest, dass sich Deutschland seit
mehreren Jahren bei der EU und der UNECE dafür einsetzt, die Vorschriften an den
aktuellen Stand der zum Einsatz kommenden Techniken anzupassen, damit Fahrzeuge
nicht nur während der Fahrbedingungen der Typprüfung, sondern ebenfalls im realen
Verkehrsgeschehen leise sind.

Aktuell werden dabei Änderungen der „Zusätzlichen Geräuschbestimmungen" (ASEP I)
hin zu „Real Driving Sound Emissions" (RDSE) im Geschwindigkeitsbereich bis
100 km/h in allen Getriebestufen, Fahrmodi und Fahrsituationen
(Voll-/Teillastbeschleunigung, Konstantfahrt und Schubbetrieb) verfolgt. Diese
Änderungen sollen die durch neue Technologien, wie z. B. Klappenschalldämpfer und
Soundaktuatoren, möglich gewordenen vollständigen Flexibilisierungen des
Geräuschverhaltens wirkungsvoll eingrenzen. Die derzeit im Rahmen der
Typgenehmigung durchzuführende Prüfung der Volllastbeschleunigung reicht für diese
Fahrzeuge nicht mehr aus. Die ASEP- bzw. RDSE-Prüfungen sollen zudem in Zukunft
nicht wie bisher durch den Hersteller, sondern durch den Technischen Dienst im Rahmen
der Typgenehmigung von Fahrzeugen erfolgen. Hierzu wurde auf deutsche Initiative eine
„Informal Working Group ASEP" (IWG ASEP) bei der UNECE in Genf für Pkw und
Motorrädern eingerichtet. Nach dem derzeitigen Zeitplan werden die Arbeiten
voraussichtlich Ende des Jahres 2020 abgeschlossen. Die vorgenannten Änderungen
sollen neben Pkw und Motorrädern ebenfalls auf die Vorschriften von deren
Austauschschalldämpfern (ASD) übertragen werden. Zur ASEP-Prüfung von Motorrädern
der Kategorie L3 erfolgte im Rahmen der 68. Sitzung der GRB2 der UNECE die Annahme
Petitionsausschuss

eines Änderungsvorschlags zur UN-Regelung Nr. 41, wonach als erster Schritt zukünftig
der Nachweis der ASEP-Einhaltung nicht mehr mittels Herstellererklärung, sondern
durch die Prüfung des Technischen Dienstes erfolgen muss.

Im Rahmen der 68. Sitzung der GRB der UNECE wurde ebenfalls das von der IWG ASEP
erarbeitete Dokument zur Interpretation des Paragraphen 6.2.33 der UN-Regelung Nr. 51
angenommen. Das Dokument definiert die zulässigen Abweichungen der
Geräuschemissionen zwischen den typischen Fahrzuständen eines Fahrzeugs auf der
Straße im realen Verkehr und den Messergebnissen des Anhangs 3 (Fahrgeräusch im
Geschwindigkeitsbereich von ca. 40 bis 65 km/h) und des Anhangs 7 (ASEP im
Geschwindigkeitsbereich von 20 bis maximal 80 km/h) der Typgenehmigungsprüfungen.

Bezüglich der Umrüstung von Motorrädern mit Austauschschalldämpfern mit
Klappentechnologie (ebenfalls für Motorräder, welche serienmäßig nicht über solche
Technologien verfügen) hat Deutschland auf der 68. Sitzung der GRB in Genf im
September 2018 einen Entwurf zur Anpassung der UN-Regelung Nr. 92 eingebracht.
Demnach darf das umgerüstete Fahrzeug unter allen realen Fahrsituationen nicht lauter
sein als das Fahrzeug in Serienausstattung. Dieser Änderungsvorschlag soll die bei
bestimmten Motorrädern (meist Chopper oder Sportmotorräder) zunehmend häufiger
anzutreffenden ASD mit manueller oder automatisierter Laut-/Leise-Umschaltung auch
international zukünftig verbieten. Der vorgenannte Vorschlag wurde von der GRB
angenommen und tritt gemäß den Statuten der UNECE voraussichtlich im Herbst 2019 in
Kraft.

Deutschland forderte zudem in den letzten Sitzungen der EU in der Motorcycle Working
Group und im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) in Brüssel und der UNECE (GRB)
in Genf, dass im Rahmen von vertretbaren Grenzwertabsenkungen bei Motorrädern der
Klasse L3e (EURO 5) ebenfalls „flankierende Maßnahmen" zur Verringerung der realen
Geräuschemissionen eingeführt werden (u. a. Umwandlung ASEP in RDSE bis zu einer
Petitionsausschuss

Geschwindigkeit von 100 km/h; Aufnahme elektronischer
Anti-Manipulationsvorschriften; Aufbau einer Datenbank für genehmigte Motorräder und
Austauschschalldämpfern zur Nutzung u.a. bei Verkehrskontrollen und
Hauptuntersuchungen).

Austauschschalldämpfer für Krafträder müssen in der EU seit Beginn des Jahres 2016 der
Verordnung (EU) 134/2014 entsprechen. Im Rahmen der Genehmigungsprüfungen darf
das Fahr- und Standgeräusch des umgerüsteten Fahrzeugs nicht lauter sein als das
genehmigte Serienfahrzeug. Die verschärften Anforderungen zur Manipulationssicherheit
und die Verpflichtung, dass die Fahrgeräuschgrenzwerte in allen vorhandenen Fahrmodi
des Fahrzeugs bzw. des Austauschschalldämpfers eingehalten werden müssen, wurden
zum 16. Oktober 2016 auf Drängen Deutschlands in die EU-Verordnung aufgenommen.
Auf Grund bis dahin fehlender Anforderungen der EU an die Manipulationssicherheit
von Austauschschalldämpfern weisen einige dieser genehmigten Bauteile leicht
entfernbare Einsätze (sog. „dB-Eater" bzw. „dB-Killer") bzw. flexible Klappen auf, deren
einfache Manipulation bzw. deren laute Fahrmodi oftmals zu Beschwerden führen. Nach
der geplanten Anwendung der UN-Regelung Nr. 92 durch die EU (voraussichtlich noch
im Jahr 2018) werden die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014
zu Austauschschalldämpfern von Motorrädern der Klasse L3e inhaltlich durch die
Anforderungen der vorgenannten UN-Regelung ersetzt. Diese UN-Regelung verfügt bereits
seit dem Jahr 2012 über die Anforderungen an die Manipulationssicherheit von
Austauschschalldämpferanlagen.

Im nationalen Bereich hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) sich mit den Ländern im Bund-Länder-Fachausschuss Technisches
Kraftfahrwesen (BLFA-TK) auf ein Verbot der Nachrüstungen von Soundaktuatoren, sog.
Soundgeneratoren, verständigt. Ebenfalls wurden Änderungen an serienmäßigen
Steuerungen von Soundaktuatoren und Klappenschalldämpfern untersagt, die das Ziel
höherer Geräuschemissionen verfolgen. Die Verbote basieren auf der Nichtvereinbarkeit
Petitionsausschuss

der Nachrüstungen mit den Bau- und Betriebsvorschriften des § 30 Abs. 1
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO).

Neben den vorgenannten Vorschriftenänderungen weitete das Kraftfahrt-Bundesamt
(KBA) seine Aktivitäten im Rahmen von „Nachprüfungen" aus: Diese erfolgen u. a.
sowohl durch eigene als auch durch in Auftrag gegebene Messungen. Seit der Gründung
einer eigenen Abteilung für den Bereich Marktüberwachung im KBA im Jahr 2017 werden
diese Aktivitäten in Abhängigkeit des sukzessiv anwachsenden Personalbestandes
ebenfalls im Bereich Geräusche gesteigert.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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