Región: Alemania

Lärmschutz - Reduzierung von durch Freizeit- oder Verkehrslärm verursachten Gefahren für das Gehör mittels Schallpegelbegrenzungen

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 Apoyo 61 En. Alemania

No se aceptó la petición.

61 Apoyo 61 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:03

Pet 2-18-18-2705-034171

Lärmschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition werden Pegelbegrenzungen für unterschiedliche Geräuschquellen,
etwa Freizeit- und Verkehrslärm, gefordert.
Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, Kinder und
Jugendliche litten nachweislich verstärkt unter Hörschäden. Ursächlich hierfür sei vor
allem die Zunahme von Freizeitlärm, beispielsweise in Diskotheken oder durch
Spielzeugpistolen, Knackfrösche, Silvesterböller, Autohupen u.a.m. Es wird
verwiesen auf deren aktuelle Dezibel-Pegel und auch vor dem Hintergrund von
entsprechenden Forderungen der Bundesärztekammer und des
Bundesumweltamtes deren Reduzierung vorgeschlagen. Ansonsten stehe zu
befürchten, dass eine Lawine von Schwerhörigen auf die deutsche Gesellschaft
zurolle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 61 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen acht
Diskussionsbeiträge ein.
Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit eine weitere
Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden diese Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt. Daher bittet der Petitionsausschuss um Verständnis, dass er im Rahmen
seiner Prüfung nicht auf alle Aspekte eingehen kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss äußert großes Verständnis für das vorgetragene Anliegen.
Gleichwohl sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Kompetenz für
verhaltensbezogenen Lärm, wie Diskotheken- oder Freizeitlärm, gemäß dem
Grundgesetz (GG) bei den Ländern liegt. Soweit der Bund für Verkehrs- und
Anlagenlärm zuständig ist, besteht bereits das notwendige Regelwerk, um
unzumutbare Beeinträchtigungen zu vermeiden. Für Verkehrslärm gelten die
Standards der §§ 41f. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundes-Immissionsschutzverordnung –
BImSchV). Zudem existieren für Fahrzeuge Emissionsgrenzwerte. Für Anlagen
gelten die Standards der §§ 5 und 22 BImSchG i.V.m. der Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Lärm (Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm – TA Lärm).
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen durch die
auf Bundesebene bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen entsprochen
worden ist.

Begründung (PDF)


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