Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
219 219 w Nadrenia-Palatynat

Petycja została zakończona

219 219 w Nadrenia-Palatynat

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Rheinland-Pfälzischen Landtages .

przekazywanie

12.11.2018, 11:11

„…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mit der Sie eine Änderung des Landesbesoldungs-
gesetzes wünschen. Sie begehren im Einzelnen eine Übergangsregelung bzw. einen finanziel-
len Ausgleich für Beamte auf Widerruf, die ab dem 1. Juli 2013 nicht mehr nach Besoldungs-
dienstalter entlohnt werden sollen.

Bei Ihrer Legislativeingabe LE 58/13 handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
nungsfrist, in der weitere 219 Personen mitzeichneten, endete am 19. August 2013.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 10. September 2013 über die Legislativ-
eingabe beraten und den Beschluss gefasst, dem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehenden
Rechtslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministerium der
Finanzen im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 2. August 2013 hierzu folgende Stellungnahme abge-
geben:

„Soweit der Petent mit Blick auf das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) vom
18. Juni 2013 eine Übergangsregelung für solche Anwärterinnen und Anwärter for-
dert, die am 1. Juli 2013 bereits in einem Ausbildungsverhältnis für den Justizvoll-
zugsdienst im zweiten Einstiegsamt standen, wird dazu wie folgt Stellung genom-
men:

Zunächst ist festzuhalten, dass Anwärterinnen und Anwärter für den Justizvollzugs-
dienst im zweiten Einstiegsamt während des Vorbereitungsdienstes nach § 59
LBesG Anwärtersonderzuschläge in Höhe von 50 v. H. erhalten, so dass bereits im
Vorbereitungsdienst die Betroffenen eine deutlich bessere finanzielle Ausstattung
erhalten als sonstige Anwärterinnen und Anwärter. Diese finanzielle Besserstellung
des Justizvollzugsdienstes im Vergleich zu anderen Laufbahnfachrichtungen setzt
sich nach bestandener Laufbahnprüfung mit einem abweichenden Einstiegsamt
gemäß § 25 Abs. 2 LBesG in der Besoldungsgruppe A 7, im Vergleich zur Besol-
dungsgruppe A 6 als Regeleinstiegsamt anderer Fachrichtungen des vormals mitt-
leren Dienstes, fort. Infolgedessen hat der Umstand, dass entsprechende Bewerbe-
rinnen und Bewerber meist lebensälter und berufserfahrener sind, bereits in zwei
wesentlichen Bereichen zu deutlichen Besserstellungen geführt.
Zusätzliche finanzielle Anreize für den Justizvollzugsdienst im zweiten Einstiegsamt
waren im Rahmen der Vollkodifikation des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2013 da-
her nicht angezeigt.

Daneben ist die Befürchtung des Petenten, dass alleine durch die Einführung des
Erfahrungszeitenmodells für die Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungs-
ordnung A existenzbedrohende Einkommensverluste von bis zu 500 Euro brutto im
Raum stehen, fachlich in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar.

Bis zum 30. Juni 2013 orientierte sich die Besoldung und dabei insbesondere die
Bemessung des Grundgehalts an dem sogenannten Besoldungsdienstalter, wel-
ches nach § 28 Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 gelten-
den Fassung am Ersten des Monats begann, in dem die Beamtin oder der Beamte
das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Bei lebensälteren Beamtinnen und Beamten
wurde dieser Beginn um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen
kein Anspruch auf Besoldung bestand, um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten
35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit hinausgeschoben.

Hieran konnte, sowohl mit Blick auf die EU-Richtlinie 2000/78 des Rates vom
27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirkli-
chung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als auch mit Blick auf das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 nicht mehr festgehal-
ten werden, da die Bemessung des Grundgehalts nach dem Besoldungsdienstalter
vorrangig auf das Lebensalter zielte. Infolgedessen hat sich der Gesetzgeber mit
dem neuen Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 dazu entschieden, für neu
zu beamtende Anwärterinnen und Anwärter auch keine Übergangsregelung der-
gestalt zu schaffen, dass diese noch nach dem alten Modell des Besoldungs-
dienstalters in die Grundgehaltstabelle einzustufen sind. Denn eine solche Über-
gangsregelung hätte einerseits ein rechtlich zumindest angreifbares System, gegen
das aktuell mehrere Vorlageverfahren zum EuGH anhängig sind, übergangsweise
fortgeführt. Andererseits wurde gegenüber Anwärterinnen und Anwärtern alleine
durch die Einstellung in den Vorbereitungsdienst kein schutzwürdiger Vertrauens-
tatbestand geschaffen, da die Entscheidung zur Übernahme als Beamtin oder Be-
amter von dem Bestehen der Laufbahnprüfung, den Prüfungsergebnissen sowie
den vorhandenen Planstellen abhängt. Es gibt damit auf Basis des Vorbereitungs-
dienstes weder ein Recht noch eine rechtsähnliche Position, in welche durch die
Systemumstellung eingegriffen werden konnte.
Doch auch wenn die Argumentation des Petenten dahin zu verstehen ist, dass per-
sönliche – insbesondere finanzielle – Erwartungen, Chancen oder auch nur Hoff-
nungen durch das neue Erfahrungszeitenmodell enttäuscht werden und deswegen
ein Ausgleich geboten ist, kann dem nicht gefolgt werden. Vor allem die geäußerte
Befürchtung, dass Einkommensverluste in Höhe von bis zu 500 Euro brutto im
Raum stehen, ist unrealistisch.

Zwar ist zuzugestehen, dass eine neu eingestellte Beamtin oder ein neu eingestell-
ter Beamter mit einem Alter von 40 Jahren sich nach dem Besoldungsdienstalter im
Regelfall bereits in Stufe 7 der Grundgehaltstabelle befinden würde und nach dem
neuen Erfahrungszeitenmodell gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 LBesG grundsätzlich
ein Beginn in Stufe 1 der Grundgehaltstabelle vorgesehen ist. Es muss aber
ebenso berücksichtigt werden, dass über § 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §
30 Abs. 1 LBesG sogenannte berücksichtigungsfähige Zeiten dafür einen gesetz-
lichen Ausgleich bieten. Sowohl Zeiten nach dem Katalog des § 30 Abs. 1 Satz 1
LBesG, wie z.B. Soldatenzeiten, Wehrdienstzeiten oder Erziehungs- und Pflege-
zeiten, als auch die sogenannten förderlichen Zeiten nach § 30 Abs. 1 Satz 2
LBesG führen zu einem höheren Anfangsgrundgehalt. Maßgeblich für die konkre-
te Stufenzuordnung ist die persönliche Vita, die bei Bewerberinnen und Bewer-
bern für den Justizvollzugsdienst im zweiten Einstiegsamt, wie es der Petent zu-
treffend ausführt, in der Regel von einer langjährigen Lebens- und Berufserfah-
rung außerhalb des öffentlichen Dienstes geprägt ist. Insofern steht es im Ermes-
sen des Dienstherrn solche hauptberuflichen und für die Verwendung im Justiz-
vollzugsdienst förderlichen Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung sind und auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsbe-
rufes über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgeübt wurden, bei
der ersten Stufenfestsetzung in vollem Umfang, mithin ohne zeitliche Begren-
zung, anzuerkennen. Anders als nach dem Besoldungsdienstalter findet dabei
auch keine Kürzung von Zeiten ab einer gewissen Altersgrenze statt und es kön-
nen ferner Zeiten vor dem 21. Lebensjahr Berücksichtigung finden, so dass inso-
fern auch Besserstellungen – gerade bei berufserfahrenen Bewerberinnen und
Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung vor dem 21. Lebensjahr ent-
sprechend den Zugangsvoraussetzungen zum zweiten Einstiegsamt im Justiz-
vollzugsdienst – möglich sind.
Da sich somit im Gesetz bereits ein ausgleichendes Element findet, wird keine
Notwendigkeit gesehen, dieses weiter auszudehnen, denn das hieße, auch sol-
che Bewerberinnen und Bewerber besser zu stellen bzw. weiterhin zu begünsti-
gen, die beispielsweise über lange Zeit keiner Berufstätigkeit nachgegangen sind.
Dies würde nicht nur die Grundsystematik des europarechtlich gebotenen Erfah-
rungszeitenmodells konterkarieren, sondern seinerseits eine unzulässige Un-
gleichbehandlung gegenüber Kolleginnen und Kollegen mit langjähriger Berufser-
fahrung darstellen.

Aus fachlicher Sicht wird demnach kein Bedürfnis für eine Übergangs- oder Aus-
gleichsregelung gesehen.“

Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit
gesehen, Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Rechtslage zu unterstützen.
Ihre Legislativeingabe wurde deshalb nicht einvernehmlich abgeschlossen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

Begründung (PDF)


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