Landeshundegesetz

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
16 Støttende 16 i Rheinland-Pfalz

Petitionen er afsluttet

16 Støttende 16 i Rheinland-Pfalz

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Rheinland-Pfälzischen Landtages ,

videresendelse

12.11.2018 11.11

„…Sie übersandten eine Legislativeingabe, mir der Sie eine Änderung des Landesgesetzes
über gefährliche Hunde (Haltungsvoraussetzungen) wünschen. Im Einzelnen fordern Sie die
generelle Vorlagepflicht eines polizeilichen Führungszeugnisses für alle Halter ‚großer,
schwerer Hunde‘ sowie quasi den Vorbehalt einer behördliche Genehmigung privater Hun-
dehaltung.

Bei Ihrer Legislativeingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition. Die Mitzeich-
nungsfrist, in der weitere 16 Personen mitzeichneten, endete am 21. Juni 2012.

Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilten wir Ihnen mit, dass der Petitionsausschuss
den Beschluss gefasst hat, Ihre Eingabe zurückzustellen, da noch Beratungsbedarf bestand.

Der Petitionsausschuss hat in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 über Ihre Legislativeinga-
be beraten und den Beschluss gefasst, Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Änderung der bestehen-
den Gesetzeslage sprechen, berücksichtigen kann, wurde das fachlich zuständige Ministe-
rium des Innern und für Sport im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu Ihrem Anliegen
gebeten.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 7. September 2012 folgende Stellungnahme abge-
geben:

„Mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (Landeshundegesetz - LHundG)
vom 22. Dezember 2004 wurde die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche
Hunde - vom 30. Juni 2000 außer Kraft gesetzt. Inhaltlich wurden die in dieser
Gefahrenabwehrverordnung enthaltenen ordnungsrechtlichen Regelungsinstru-
mente im Landeshundegesetz beibehalten und durch weitere Vorgaben zur Ge-
fahrenabwehr (z.B. Anzeigepflicht der Haltung eines gefährlichen Hundes) sowie
durch Ergänzungen der Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Verstößen komp-
lettiert.

Die Regelung der Rechtsmaterie durch ein Gesetz im formellen Sinne war not-
wendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni
2004, BVerwG 6 C 21.03) hinsichtlich der rheinland-pfälzischen Gefahrenab-
wehrverordnung - Gefährliche Hunde - zu dem Ergebnis kam, dass weitreichen-
de Bewertungs- und Entscheidungskompetenzen, die ‚politisch geprägt oder
mitgeprägt‘ sind, wie etwa die Festlegung von Rasselisten, nicht der Exekutive
zugewiesen sind, sondern dem Parlamentsvorbehalt unterliegen. ‚Namentlich
hat der Gesetzgeber die etwaige Einführung so genannter Rasselisten selbst zu
verantworten‘.

Der Landesgesetzgeber hat dieser Vorgabe mit dem LHundG Rechnung getra-
gen. Nach § 1 Abs. 2 LHundG gelten folgende Hunde aufgrund ihrer Rassezu-
gehörigkeit als gefährlich:

- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Pit Bull Terrier
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.

Weiterhin gelten Hunde nach § 1 Abs. 1 LHundG als gefährlich, die

- sich als bissig erwiesen haben,
- Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben,
- eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Ang-
riffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigen-
schaft entwickelt haben.

Forderungen nach einer Änderung des Landeshundegesetzes waren in den letz-
ten Jahren bereits wiederholt Gegenstand von verschiedenen Petitionsverfah-
ren, Eingaben wie auch Gerichtsverfahren. Nach eingehenden Prüfungen hält
die Landesregierung - im Kontext mit dem Bund wie auch den anderen Bundes-
ländern - an den bewährten Regelungen präventiver Gefahrenabwehr fest.

Insgesamt hat sich das rheinland-pfälzische Landeshundegesetz insbesondere
im Sinne präventiver Gefahrenabwehr sehr gut bewährt und bietet den zustän-
digen Polizei- und Ordnungsbehörden eine angemessene und wirkungsvolle
Rechts- und Handlungsgrundlage zur Reduzierung der von bestimmten Hunden
ausgehenden Gefahren.

Auch dem aktuell vorliegenden Antrag des Petenten kann aus Sicht der Landes-
regierung nicht gefolgt werden.

Mit der Petition fordert der Petent die generelle Vorlagepflicht eines polizeilichen
Führungszeugnisses für alle Halter ‚großer, schwerer Hunde‘ sowie quasi den
Vorbehalt einer behördliche Genehmigung privater Hundehaltung.
Unter Bezug auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Petition des Petenten
und seinem Anliegen - jedenfalls vor der Anschaffung ‚größerer, schwerer Hun-
de‘ eine behördliche Genehmigungspflicht unter Vorlage eines polizeilichen Füh-
rungszeugnisses zu verlangen - auf die im Landeshundegesetz bereits normier-
ten Regelungen des § 3 LHundG verwiesen.

Nach § 3 Abs. 1 bedarf derjenige einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis, der ei-
nen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 LHundG halten möchte.

In diesen Fällen muss die antragstellende Person unter anderem auch die zur
Haltung gefährlicher Hunde erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes
3 besitzen. Ausschlussgründe sind hier insbesondere vorsätzlich begangene
Straftaten, psychische Erkrankungen, Trunk- und Rauschmittelsucht sowie ein-
schlägige Verstöße gegen das Landeshundegesetz.

Nach § 3 Abs. 4 LHundG hat die zuständige Behörde in diesem Sinne die unbe-
schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme
der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen und in begründeten Fällen den Be-
troffenen die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens
aufzugeben.

Bezogen auf (objektiv) ‚gefährliche Hunde‘ sind folglich bereits der Petition ent-
sprechende Regelungen normiert. Eine entsprechende Erweiterung generell auf
‚große, schwere Hunde‘ wäre weder erforderlich noch verhältnismäßig und kann
daher auch nicht zu einer entsprechenden Änderung des Landesgesetzes über
gefährliche Hunde führen.

Zusammenfassend ist zu der vorliegenden Petition im Ergebnis festzuhalten,
dass in erster Linie durch die strikte Umsetzung des Landeshundegesetzes in
seiner Fassung vom 22. Dezember 2004 ein konstanter Rückgang des Bestan-
des an gefährlichen Hunden zu verzeichnen ist. Dies und die Umsetzung der
entsprechenden Auflagen (Nachweis über Zuverlässigkeit, Sachkunde,
Haftpflichtversicherung, Maulkorb- und Leinenpflicht) gegenüber den Haltern
führen zu einem deutlichen Rückgang der Beißvorfälle bei den als gefährlich
eingestuften Rassen.

Die zu verzeichnende Zunahme der Beißvorfälle bei den dem Verhalten nach
als gefährlich eingestuften Hunden beruht nach fachlicher Einschätzung neben
der tendenziellen Zunahme privater Hundehaltung darauf, dass u.a. durch ein-
schlägige Berichterstattung in den Medien eine gewisse Sensibilisierung der Be-
völkerung eingetreten ist und Vorfälle eher anzeigt werden.

Weitere Restriktionen gegenüber allen Hunden bzw. Hundehaltern wie etwa ge-
nerelle Anleinpflichten und Genehmigungsvorbehalte sowie die Vorlage polizeili-
cher Führungszeugnisse sind im Rahmen präventiver Gefahrenabwehr weder
verhältnismäßig noch erforderlich.

Das Landeshundegesetz hat sich im Sinne präventiver Gefahrenabwehr in den
letzten nahezu acht Jahren vollumfänglich bewährt. Der diesbezüglichen Einga-
be kann aus Sicht der Landesregierung nicht entsprochen werden.“

Der Petitionsausschuss hat die Legislativeingabe in seiner 13. Sitzung am 30. Oktober 2012
beraten und den Beschluss gefasst, diese zunächst bis zur Einführung der Heimtierschutz-
verordnung zurückzustellen.

Der Antrag des Landes Rheinland-Pfalz – Bundesratsdrucksache 300/2/12 – zum Entwurf
eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, fordert Folgendes:

„Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 a)
a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Vorlage eines Entwurfs einer Heimtier-
schutzverordnung, in der umfassend die Anforderungen an die Haltung, Pflege, Kenn-
zeichnung, Sachkunde, Abgabe und Zucht von Heimtieren geregelt werden.
b) Soweit nach Auffassung der Bundesregierung die bestehenden Ermächtigungen des
§ 2 a Tierschutzgesetzes zum Erlass einer Heimtierschutzverordnung nicht ausrei-
chen, wird die Bundesregierung gebeten, entsprechende Ermächtigungen in das
Tierschutzgesetz aufzunehmen.“

Dieser Antrag wurde in der 899. Bundesratssitzung am 6. Juli 2012 mit Mehrheit abgelehnt.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde in der 214. Sitzung des Bun-
destags am 13. Dezember 2012 mit Mehrheit angenommen.

Der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat daher keine Möglichkeit gesehen,
Ihr Anliegen und die damit verbundene Änderung der Gesetzeslage zu unterstützen. Der
Petitionsausschuss hat daher in seiner 18. Sitzung am 28. Mai 2013 den Beschluss gefasst,
Ihrem Anliegen nicht abzuhelfen.

Dieser Bescheid wird gemäß Nummer 12 der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von
öffentlichen Petitionen im Internet veröffentlicht.“

Begründung (PDF)


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