Landtagswahlrecht ohne deutsche Staatsbürgerschaft

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
147 Supporto 147 in Schleswig-Holstein

La petizione è conclusa

147 Supporto 147 in Schleswig-Holstein

La petizione è conclusa

  1. Iniziato aprile 2022
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

25/08/2022, 04:36

23.08.2022Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 153 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von der Petentin dargelegten Aspekte und einer Stellungnahme des vormaligen Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung beraten.Mit der Petition wird eine Bundesratsinitiative für eine Grundgesetzänderung zugunsten eines allgemeinen Ausländerwahlrechtes in Schleswig-Holstein begehrt. Das Innenministerium bestätigt, dass die Beteiligung an Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden gegenwärtig allein deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sei. Dies folge aus den Bestimmungen des Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Bei dem sich aus Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz ergebenden Kommunalwahlrecht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger handele es sich zwar um eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz, dieser bleibe hierdurch jedoch unberührt. Das aktive und passive Wahlrecht sei nicht an den tatsächlichen Aufenthaltsort, sondern an die Unionsbürgerschaft geknüpft.Soweit die Ausweitung des Wahlrechtes in Schleswig-Holstein auf Ausländer gefordert wird, verweist das Innenministerium darauf, dass die Länder aufgrund des bundesverfassungsrechtlichen Homogenitätsgebots keine abweichenden Regelungen bezüglich der Zusammensetzung des Wahlvolkes treffen könnten. Aus diesem Grund sei bereits im Herbst 1990 eine diesbezügliche Gesetzesänderung des Landes Schleswig-Holstein durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfG, Urteil vom 31.10.1990 - 2 BvF 2 2/89, 2 BvF 6/89). Dabei urteilte das Gericht, dass von dem in Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz verwendeten Begriff des Volkes lediglich deutsche Staatsangehörige sowie die ihnen nach Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz gleichgestellten Personen umfasst seien. Ein kommunales Ausländerwahlrecht sei somit ausgeschlossen.Der Petitionsausschuss konstatiert, dass auch nach diesem Urteil das Thema weiterhin im Parlament diskutiert worden sei. Dabei habe die Landesregierung in der 19. Wahlperiode die Ausweitung des kommunalen Wahlrechtes auf die ausländische Bevölkerung nicht als geeignetes Mittel angesehen, um deren Integrationserfolg zu verbessern. So sei die Möglichkeit, über Wahlen am politischen System zu partizipieren, vielmehr ein Ergebnis einer erfolgreichen, auf das Ziel der Einbürgerung ausgerichteten Integration. Diese Auffassung wurde zuletzt im Zusammenhang mit einem Antrag des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW) im Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Einführung eines allgemeinen Ausländerwahlrechts bei Kommunalwahlen (Drucksache 19/3073, abrufbar unter www.landtag.ltsh.de) bekräftigt. Auch der seinerzeit beteiligte Innen- und Rechtsausschuss hat sich nach der Durchführung eines umfangreichen Anhörungsverfahrens in seiner Beschlussempfehlung nicht für die Einführung eines kommunalen Wahlrechtes für Ausländer ausgesprochen.Im Ergebnis stellt der Ausschuss fest, dass es bislang keine politische Mehrheit für eine Bundesratsinitiative zur Einführung eines kommunalen Wahlrechtes für Ausländer in Schleswig-Holstein gibt. Aktuelle Bestrebungen für eine solche Initiative in der laufenden Wahlperiode sind dem Petitionsausschuss nicht bekannt.Der Petitionsausschuss würdigt das mit der Petition verfolgte Ziel einer möglichst breiten politischen Teilhabe und Repräsentation der Bevölkerung und betont die herausragende Bedeutung von Wahlen als elementaren Bestandteil des demokratischen politischen Systems. Er sieht vor dem Hintergrund der vorab dargestellten Rechtslage jedoch keine Möglichkeit, sich für das Anliegen der Petition auszusprechen. Da die begehrte Ausweitung des Wahlrechts unter die Bundesgesetzgebung fällt, weist der Ausschuss abschließend auf die Möglichkeit hin, sich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.


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