Regija: Njemačka

Landwirtschaft - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
88 88 u Njemačka

Peticija je odbijena.

88 88 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2016
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

13. 09. 2017. 04:24

Pet 3-18-10-78-034257

Landwirtschaft


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur in
den ersten vier Wochen der Wachstumsphase aller Nutzpflanzen erfolgen darf.
Er führt aus, dass diese Einschränkung dazu dienen solle, die jungen Keimlinge vor
zu frühen Schäden zu schützen. Im Anschluss daran solle jedoch durch ein Verbot
des Einsatzes von chemischen Pflanzenschutzmitteln die Anwendung von
Nützlingen sowie neuen, alternativen und auch innovativen Agrarkonzepten
attraktiver gemacht werden. Chemische Pflanzenschutzmittel seien Gifte, und
gesetzliche Regelungen sollten für eine Abkehr von Pflanzenschutzmitteln sorgen.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 88 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung die Bundesregierung gebeten, eine Stellungnahme zu
dem Anliegen abzugeben. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 regelt in § 3 die Durchführung von
Pflanzenschutzmaßnahmen. Darin wird festgelegt, dass die gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz einzuhalten ist. Als gute fachliche Praxis wird im deutschen Recht die
Einhaltung gewisser Grundsätze des Tier- und Umweltschutzes in der Land-, Forst-
und Fischereiwirtschaft bezeichnet. Sie beinhaltet die Maßnahmen, die
 in der Wissenschaft als gesichert gelten,
 aufgrund praktischer Erfahrungen als geeignet, angemessen und notwendig
anerkannt sind,

 von der amtlichen Beratung empfohlen werden,
 den sachkundigen Anwendern bekannt sind.
Insbesondere sind die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes
entsprechend Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft
für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Der Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel ist nur dort zulässig, wo
Schäden nicht ausreichend durch alternative Maßnahmen verhindert werden können.
Die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel ist dabei zwingend an
das tatsächliche Risiko durch den jeweiligen Schadorganismus gekoppelt, nicht an
die Wachstumsphase der Kulturpflanze. Insbesondere bei Dauerkulturen, wie z. B.
im Obst- und Weinbau, würde nach den Ausführungen der Bundesregierung die
geforderte Regelung auch einen integrierten Anbau unmöglich machen, selbst wenn
er unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer,
pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die
Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel entsprechend der
Richtlinie der Integrierten Produktion auf das notwendige Maß beschränkt.
Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung des Petenten daher nicht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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