Reģions: Vācija

Landwirtschaft - Erlaubnis des Hanfanbaus

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
637 Atbalstošs 637 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

637 Atbalstošs 637 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:11

Pet 3-18-10-78-004290

Landwirtschaft
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent möchte eine Anbauerlaubnis für Hanf erreichen.
Er führt aus, dass der Anbau von Hanf gut für das ökologische System sei. Auch
wäre der Beruf des Hanfbauers ein Beruf, den sicherlich einige ausüben wollten und
der weitere Berufszweige, wie z. B. den Verkauf von Bau- und Dämmmaterial,
Hanfkleidung, Speiseöl und Hanfgenussmitteln zur Folge haben würde.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 637 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses
hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass keine der neueren Studien Cannabis eine
„Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausgestellt habe. Vielmehr würden Studien
weiterhin darauf hinweisen, dass Cannabiskonsum zu ernsthaften körperlichen und
psychischen Beeinträchtigungen führen könne. Cannabis sei dabei offenbar
schädlicher als bislang angenommen. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das
grundsätzliche Verbot von Cannabis im Betäubungsmittelgesetz zum Schutz der
Gesundheit der Allgemeinheit und des Einzelnen vor entsprechenden Risiken
weiterhin geboten ist.
Gleichzeitig ist die Hanfpflanze jedoch – wie in der Petition dargestellt – in
bestimmten Fällen eine wertvolle Nutzpflanze. Sie kann insbesondere als
nachwachsender Rohstoff vielfältige Verwendung finden. Gemäß Anlage 1 zu § 1

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes ist daher der Anbau von Nutzhanf unter
bestimmten Bedingungen erlaubt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er
durch Landwirte erfolgt und Sorten verwendet werden, die nur einen geringen Gehalt
an Tetrahydrocannabiol aufweisen oder als Schutzstreifen im Rübenanbau dienen
und vor der Blüte vernichtet werden. Die Bundesregierung hat weiterhin mitgeteilt,
dass seit vielen Jahren Forschung und Entwicklung zur Erzeugung, Verarbeitung und
Verwendung von Hanffasern als nachwachsender Rohstoff mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden. Der Anbau von Nutzhanf unterliegt wegen der gesundheitlichen
Risiken des Cannabiskonsums der Überwachung durch die Bundesanstalt für
Ernährung und Landwirtschaft. Der Anbau von Nutzhanf muss bei dieser angezeigt
werden.
Weiterhin ist in Deutschland auch eine medizinisch-therapeutische Nutzung von
Cannabis möglich. Der Cannabis-Wirkstoff Dronabinol und zugelassene
cannabishaltige Fertigarzneimittel können auf einem Betäubungsmittelrezept
verordnet werden. Auch niederländischer Medizinalhanf kann auf der Grundlage
einer Ausnahmeerlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
von Patienten aus einer deutschen Apotheke erworben werden.
Der Eigenanbau von Hanfpflanzen ist jedoch betäubungsmittelrechtlich nicht zulässig
und strafbar. Insbesondere gefährdet der Eigenanbau von Hanfpflanzen zur
Selbstmedikation die Therapiesicherheit des Patienten durch unbekannte
Pflanzenqualität und die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs.
Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
wurde mehrheitlich abgelehnt.Begründung (pdf)


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