Regija: Njemačka

Landwirtschaftliche Bodennutzung - Begrenzung der ausgebrachten Stickstoffmenge

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
218 218 u Njemačka

Peticija je odbijena.

218 218 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2013
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

20. 02. 2019. 03:22

Pet 3-17-10-782-056083 Landwirtschaftliche Bodennutzung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung der Düngeverordnung erreicht werden.

Es wird ausgeführt, dass die Änderung § 4 Düngeverordnung betreffen solle, der
zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zum Inhalt hat. Zum
Schutz des deutschen Grund- und Trinkwassers sollten höchstens 100 Kilogramm
Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
ausgebracht werden dürfen. Deutschland bekomme ein Nitratproblem. Viele
ober- und unterirdische Gewässer seien bereits hoch belastet. Ein großer Teil der
Flüsse und Bäche, der Seen sowie ein Teil der Grundwasserleiter in Deutschland
seien nach den Kriterien der Europäischen Gemeinschaft derzeit in einem
„schlechten chemischen Zustand“. Hierfür seien nahezu ausschließlich die
Nitratbelastungen aus der Landwirtschaft verantwortlich. Eine gesetzliche
Beschränkung sei daher erforderlich. Damit die zu regelnde Obergrenze nicht
überschritten werde, müssten zudem verstärkt Kontrollen durchgeführt werden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 218 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat eine weitere Petition mit
einem vergleichbaren Anliegen erhalten, die wegen des Sachzusammenhanges mit
der vorliegenden Petition gemeinsam behandelt wird. Der Petitionsausschuss hat
nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft eingeholt, da
diesem der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Düngegesetzes und anderer Vorschriften“ auf
Bundestags-Drucksache 18/7557 zur federführenden Beratung vorlag. Dieses
Verfahren bezweckt, dass der federführende Ausschuss seine Empfehlung in
Kenntnis der den Gesetzentwurf betreffenden Gesichtspunkte trifft und der
Petitionsausschuss sich bei seinen Entscheidungen die Erfahrungen und
Erkenntnisse des federführenden Fachausschusses zu Nutze machen kann. Der
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft hat mehrheitlich empfohlen, den
Gesetzentwurf anzunehmen und weitere ihm vorliegende Drucksachen
(Bundestags-Drucksache 18/1332 sowie Bundestags-Drucksache 18/9044)
abzulehnen. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen
Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu dem Anliegen
darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:

Nach den Vorgaben der Düngeverordnung müssen die Landwirte vor der
Ausbringung von Düngemitteln den Düngebedarf der angebauten Kulturen
sachgerecht feststellen. Hierbei muss ein Gleichgewicht zwischen dem
voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Kultur und der Nährstoffversorgung aus dem
Bodenvorrat und den auszubringenden Düngemitteln gewährleistet sein. Diese
Vorgaben der Düngeverordnung dienen insbesondere der Verringerung von
Nährstoffverlusten und damit dem Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeinträgen.

Da mit steigendem Einsatz von organischen Düngemitteln die Gefahr von
unkontrollierten Nährstofffreisetzungen in Zeiten mit geringem Düngebedarf erhöht
wird, wurde in § 4 der Düngeverordnung die Gesamtzufuhr von Stickstoff aus
Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Betrieb auf 170 Kilogramm je Hektar
begrenzt. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass durch diese Begrenzung die
Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie 1:1 in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Die mit der Petition angestrebte Verringerung der Ausbringungsmenge auf höchstens
100 Kilogramm je Hektar würde eine deutliche Verschärfung gegenüber dem
geltenden EU-Recht bedeuten. Sie wäre für die deutsche Landwirtschaft mit
erheblichen Nachteilen gegenüber Wettbewerbern aus anderen Ländern verbunden
und würde die viehhaltenden Betriebe vor existenzielle Probleme stellen, da sie die
anfallenden Wirtschaftsdünger über sehr weite Strecken transportieren oder auf
Deponien entsorgen müssten. Als Folge könnte gegebenenfalls die Versorgung der
Bevölkerung mit Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs nicht mehr gesichert werden.
Auch Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau wären zu erwarten. Die
Bundesregierung hat mitgeteilt, dass für eine solche Begrenzung aus fachlicher Sicht
keine Notwendigkeit besteht.

Nach den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie ist Deutschland verpflichtet, die
Düngeverordnung in vierjährigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Als diese Prüfung anstand, hat das vormalige Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Evaluierung
der Düngeverordnung“ beauftragt, die ihren Abschlussbericht Mitte November 2012
vorgelegt hat. Weiterhin hat sie Empfehlungen zur Überarbeitung der
Düngeverordnung vorgeschlagen. Wesentliche Vorschläge der Arbeitsgruppe
betrafen Vorgaben

- zur Präzisierung der Düngebedarfsermittlung und der Erstellung der
Nährstoffvergleiche,
- zur Präzisierung von Ausbringungszeitpunkten und zur Verlängerung von
Sperrfristen,
- zum Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von flüssigem und
festem Dung, insbesondere auch für flächenlose Betriebe,
- zur zeitlich gestaffelten Erhöhung der Anforderungen an die
Ausbringungstechnik und Einarbeitung von Düngemitteln,
- zur Verhinderung von Abschwemmungen von Düngemitteln in
Oberflächengewässer und auf benachbarte Flächen.

Die Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, auch pflanzliche Biogasgärreste in die
Berechnung der Obergrenze für tierische Wirtschaftsdünger einzubeziehen, da die
stofflichen Eigenschaften denen der tierischen Wirtschaftsdünger vergleichbar sind.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist dem Vorschlag der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung der Düngeverordnung gefolgt. Die am
2. Juni 2017 in Kraft getretene Düngeverordnung sieht vor, dass künftig höchstens
170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus organischen und organisch-mineralischen
Düngemitteln im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes
aufgebracht werden dürfen. Demnach sind auch pflanzliche Gärrückstände aus dem
Betrieb einer Biogasanlage in die Berechnung einzubeziehen. Dies stellt eine
Verschärfung gegenüber dem früheren Recht dar. Die Bundesregierung hat zudem
mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sich wegen
der Verbindung mit der EG-Nitratrichtlinie auch in Gesprächen mit der Europäischen
Kommission befindet.
Die mit der Petition gewünschten Änderungen wurden bei der Düngeverordnung
nicht berücksichtigt. Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für
sachgerecht. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


08. 06. 2017. 13:14


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