Regione: Germania

Laufbahnrecht der Beamten - Aufhebung der Laufbahnvorschriften als Zugangsvoraussetzung für den gehobenen/höheren Dienst

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Supporto 7 in Germania

La petizione è stata respinta

7 Supporto 7 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:06

Pet 1-18-06-2014-037372Laufbahnrecht der Beamten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Laufbahnvorschriften als Zugangsvoraussetzung für
den höheren und gehobenen Dienst im Beamtenrecht aufzuheben.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht
ausschließlich Akademikern und Beamten nach Dienstjahren, sondern „jedem Bürger,
dem die fachliche Eignung aufgrund seiner persönlichen Entwicklung und seiner
individuellen Laufbahn zuzumuten sei“, der Zugang zur Beamtenlaufbahn zu
ermöglichen sei. Zu kritisieren sei, dass eine Laufbahnbefähigung für den gehobenen
oder höheren Dienst nicht auch allein aufgrund beruflicher Erfahrungen von längerer
Dauer (z. B. als selbständiger Unternehmer) erworben werden könne. Da der
öffentliche Dienst durch gemeinschaftliche Abgaben finanziert werde, müsse der
leistenden Gemeinschaft auch eine Chancengleichheit auf angemessene
Verdienstmöglichkeiten im öffentlichen Dienst eingeräumt werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 34 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der Bund auf der Grundlage
des Artikels 73 Absatz 1 sowie des Artikels 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) die
Rechtsverhältnisse seiner Beamtinnen und Beamten regelt. Diese Grundlagen
eröffnen einen großen Gestaltungsspielraum und berechtigen den Bund u. a. dazu,
Vorgaben zum Laufbahnzugang zu treffen. In diesem Rahmen hat der
Bundesgesetzgeber in § 17 Bundesbeamtengesetz Mindestanforderungen für die
berufliche Eignung der Beamtinnen und Beamten für die einzelnen Laufbahnen
festgelegt: Für den gehobenen Dienst wird grundsätzlich ein Bachelor und für den
höheren Dienst ein Master oder jeweils ein gleichwertiger Abschluss gefordert. Dies
erfolgte in Übereinstimmung mit der im Rahmen des sogenannten Bologna-Prozesses
im Hochschulbereich erfolgten Klassifizierung des Bachelors als erstem
berufsbefähigenden Hochschulabschluss und des Masters als darauf aufbauendem
zweiten berufsbefähigenden Hochschulabschluss. Dagegen ist der
Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet, neben Hochschulabschlüssen auch Abschlüsse
der beruflichen Bildung oder lediglich Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung für
Laufbahnen des gehobenen oder höheren Dienstes zu berücksichtigen.
Der Ausschuss hebt hervor, dass das Laufbahnprinzip kein Selbstzweck ist. Der
Grundsatz der Ordnung der Beamtenämter nach Laufbahnen ergibt sich unmittelbar
aus Artikel 33 Absatz 5 GG und ist von dem Gedanken geprägt, dass ein hoher
Leistungsstandard in der Verwaltung erreicht wird, wenn Beamtinnen und Beamte die
Vorbildung haben, die den Aufgaben der Laufbahn entspricht. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit eingestellt
werden und in der Regel nicht lebenslang im selben Bereich eingesetzt werden können
und sollen. Im Hinblick auf das vielfältige Aufgabenspektrum der Bundesverwaltung
mit wechselnden und oft von Aktualität bestimmten Schwerpunkten (z. B.
Flüchtlingslage) gewährleisten diese Mindeststandards die breite Einsetzbarkeit der
Beamtinnen und Beamten unabhängig von bestimmten Dienstposten.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Beamtinnen und Beamten
gemäß dem Leistungsprinzip des Artikels 33 Absatz 2 GG nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung auszuwählen sind. Zur Durchführung einer diesen Kriterien
entsprechenden Auswahl bedarf es eines einheitlichen Maßstabs. Dieser Maßstab
bestimmt sich u. a. durch die oben beschriebene Festlegung von
Mindestanforderungen an berufsqualifizierende Abschlüsse.
Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass das Laufbahnprinzip das
Leistungsprinzip als Gegenmaßnahme zur parteipolitischen Ämterpatronage

absichern soll und sowohl dem Interesse der Allgemeinheit an einer zuverlässigen,
leistungsfähigen Verwaltung als auch dem Recht der Bewerberinnen und Bewerber
auf leistungsgerechte Chancengleichheit beim Zugang zum und Fortkommen im
öffentlichen Dienst dient.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die Forderung der Petition nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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