Regione: Germania

Lebens- und Genussmittel - Verbot des Einsatzes von Glutamaten in der Nahrungsmittelindustrie

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
786 Supporto 786 in Germania

La petizione è stata respinta

786 Supporto 786 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:16

Pet 3-17-10-2128-040056Lebens- und Genussmittel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte ein Verbot der Verwendung von Glutamaten und ähnlicher Stoffe,
wie z. B. Hefeextrakte, in der Nahrungsmittelindustrie erreichen.
Er führt aus, dass wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass es sich bei dem Stoff
Glutamat um ein Nervengift handele. Hierdurch würden die Funktionen des Gehirns
beeinflusst und eingeschränkt.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die im Internet des Deutschen
Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 768 Mitzeichnende haben das
Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Auffassung zu dem Anliegen darzustellen. Die parlamentarische Prüfung hatte das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Glutaminsäure und bestimmte Glutamate, die Lebensmitteln wegen ihrer
geschmacksverstärkenden Wirkung zugesetzt werden, sind Lebensmittelzusatzstoffe
zu technologischen Zwecken. Glutaminsäure ist eine Aminosäure, die in der Natur
als Baustein zahlreicher Eiweiße vorkommt, insbesondere in Milch-, Weizen-, Mais-
und Sojaprotein. Man findet Glutaminsäure und Glutamate daher natürlicherweise
insbesondere als Bestandteil proteinreicher Lebensmittel. Als solche sind z. B. Käse,
Sojasauce und Würzen zu nennen.
Glutaminsäure und bestimmte Glutamate (E 620 – E 625) sind in der Europäischen
Union als Geschmacksverstärker für die Verwendung in bestimmten Lebensmitteln
zugelassen. Hierbei ist eine Höchstmenge von maximal 10 g/kg festgelegt. Diese
darf lediglich in bestimmen Würzmitteln, die nur in relativ kleinen Mengen verwendet

werden, überschritten werden. Auch in derartigen Würzmitteln darf jedoch nicht
beliebig viel von dem Wirkstoff eingesetzt werden, sondern die Menge ist beschränkt
auf die im Einzelfall technisch gerade erforderliche Menge.
Die Zulassung und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen zu technologischen
Zwecken ist in der Europäischen Union einheitlich geregelt. Zusatzstoffe dürfen bei
der Herstellung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden, wenn sie durch
Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sind. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit
des Stoffes und seiner Anwendung muss daher zuvor durch die Europäische
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) bestätigt werden. Die EBLS wurde im
Jahr 2002 eingerichtet. Zuvor wurden die gesundheitlichen Bewertungen vom
wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission
durchgeführt. Die Lebensmittelzusatzstoffe Glutatimsäure und Glutamate wurden vor
ihrer Zulassung von diesem wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss bewertet, der
gegen die Verwendung in Lebensmitteln keine Bedenken erhoben hat.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Aussage, dass der Stoff Glutamat einem
„Nervengift“ entspreche, jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehrt. Im Auftrag
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(BMELV) hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Jahr 2003 auf der
Basis wissenschaftlicher Daten zur gesundheitlichen Bewertung von Glutamat
Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mit der Nahrung
aufgenommenes Glutamat keine Rolle bei der Entstehung oder beim klinischen
Verlauf bestimmter Erkrankungen spielt. Der Petitionsausschuss verweist auf die
BfR-Stellungnahme „Überempfindlichkeitsreaktionen durch Glutamat in
Lebensmitteln“ vom 16. Juli 2003, die auf der Website des BfR eingestellt ist. Das
BMELV hat zudem die Senatskommission zur gesundheitlichen Bewertung von
Lebensmitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gebeten, die
Sicherheit von Glutamat hinsichtlich einer möglichen Neurotoxizität auf der Basis der
aktuellen wissenschaftlichen Literatur zu bewerten. Die Senatskommission zur
gesundheitlichen Bewertung von Lebensmitteln kommt zu dem Ergebnis, dass die
vorliegenden Bewertungen von nationalen und internationalen Expertengremien
ergeben haben, dass bei Verwendung üblicher Mengen an Glutamat neurotoxische
Wirkungen nicht zu befürchten sind. Auch diese Stellungnahme vom 8. April 2005 ist
veröffentlicht und auf der Website der DFG (www.dfg.de) veröffentlicht.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die EBLS von der Europäischen
Kommission beauftragt wurde, die in der EU verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe

einer Neubewertung zu unterziehen. Sollten sich hierbei neue Aspekte ergeben, wird
die Europäische Kommission die notwendigen Maßnahmen einleiten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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