Regija: Njemačka

Lebens- und Genussmittel - Verweis auf psychoaktive Substanzen in Genussmitteln sowie auf Gefahren durch deren Konsum

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Potpora 24 u Njemačka

Peticija je odbijena.

24 Potpora 24 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

19. 07. 2019. 04:26

Pet 2-19-15-2128-001100 Lebens- und Genussmittel

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, alle Menschen auf Psychoaktive-Substanzen in
Genussmitteln, wie Nikotin, Alkohol und alle Gefahren, wie z. B.
Psychotische-Störungen und Aggressionsprobleme, die in naher Zukunft durch den
Konsum (nicht einmalig) eintreten, hinzuweisen.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, für das Glück einer gesunden
Menschen-Beziehung brauche jeder einzelne Mensch das nötige Wissen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 24 Mitzeichnungen sowie 9 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die mit
aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen
verfolgt werden.

Ein Verbot des Verkaufs von Zigaretten und ein generelles Rauchverbot soll den
Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zum Ziel haben. Ein derartiges
Verbot ist indes ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit derjenigen Personen, die Zigaretten rauchen möchten. Es ist
ferner ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der
betroffenen Wirtschaft. Derartige Eingriffe müssen im Hinblick auf das verfolgte Ziel
verhältnismäßig sein, das heißt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im
engeren Sinne. Dies ist unter anderem nicht der Fall, wenn neben dem Verbot des
Verkaufs von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren
Behältern und einem generellen Rauchverbot andere gleich geeignete, aber weniger
belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen, um einen Schutz der Bürger vor den
Gefahren des Tabakkonsums zu erreichen.

Alle gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Abgabe- und Konsumverbote
von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältern
nach dem Jugendschutzgesetz sowie die präventiven Maßnahmen zur Aufklärung
und Information der Bürger über die Gefahren des Tabakkonsums sind vor diesem
Hintergrund entsprechend geprüft und als sinnvolle und wichtige Maßnahmen
eingestuft worden, die das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten.

Mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung, mit welchen die
Vorschriften der EU-Tabakprodukt-Richtlinie umgesetzt wurden, sollen insbesondere
Jugendliche vor dem Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und
elektronischen Zigaretten abgehalten werden, indem die Attraktivität dieser
Erzeugnisse vor allem für diese Altersgruppe reduziert wird. Es werden u. a.
verschiedene Zusatzstoffe, die diese Erzeugnisse attraktiver machen, verboten. Mit
Text-Bild-Warnhinweisen, die auf den Packungen von Zigaretten, Tabak zum
Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak anzubringen sind, wird noch deutlicher auf die
Gefahren des Konsums hingewiesen. Diese Text-Bild-Warnhinweise enthalten neben
einem Foto und einen textlichen Warnhinweis weitere Informationen. So werden die
Gefahren des Rauchens verdeutlicht und Raucherinnen und Rauchern wird ebenso
Unterstützung beim Ausstieg aus dem Rauchen angeboten.

Weder Packung noch Außenverpackung von Tabakerzeugnissen dürfen werbliche
Elemente enthalten, die den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile suggerieren und
ihnen so einen Anreiz zum Kauf geben. Beispiele hierfür sind aufgedruckte
Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote oder ähnliche Angebote.

Ziel der Gesetzgebung ist es, den Verbraucherinnen und Verbrauchern die
gesundheitlichen Gefahren des Rauchens nachdrücklich vor Augen zu führen und
insgesamt auf eine Einschränkung bzw. auf einen Verzicht des Tabakkonsums der
Bevölkerung hinzuwirken. Es liegt aber - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften -
letztlich in der Eigenverantwortung jedes einzelnen, inwieweit er Risiken eingeht.
Nach Einschätzung der Bundesregierung handelt es sich bei den alkoholbedingten
Problemen und der Abhängigkeit vom Alkohol um ein gravierendes
sozialmedizinisches und gesellschaftliches Problem. Die Reduzierung des
gefährlichen Alkoholkonsums ist daher ebenfalls ein wichtiges gesundheitspolitisches
Ziel. Im Hinblick auf den gefährlichen Konsum liegt der Fokus dabei auf dem Bereich
der Prävention, um die Bürgerinnen und Bürger und hier insbesondere Kinder und
Jugendliche umfassend über die Folgen des Konsums von Alkohol aufzuklären.
Einzelheiten zu verschiedenen Präventionsmaßnahmen für den Bereich Alkohol sind
z. B. auf der Internetseite der Drogenbeauftragten der Bundesregierung
(www.drogenbeauftragte.de) oder auf der Homepage der für
Präventionsmaßnahmen im Bereich Sucht zuständigen Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (www.bzga.de) zu finden.

Die Präventionsmaßnahmen werden durch spezifische gesetzgeberische
Maßnahmen ergänzt, wie z. B. die Abgabeverbote bzw. Abgabebeschränkungen
alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche im Bereich des
Jugendschutzgesetzes. Die Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes obliegt den in den
Ländern zuständigen Behörden.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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