Reģions: Vācija

Lebens- und Genussmittel - Zitrusfrüchte nur naturbelassen in den Handel

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
123 Atbalstošs 123 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

123 Atbalstošs 123 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2015
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12:59

Pet 3-18-10-2128-027495

Lebens- und Genussmittel


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert, dass Zitrusfrüchte nur naturbelassen in den Handel kommen
dürfen.
Sie führt aus, dass die Schale von Zitrusfrüchten grundsätzlich essbar sei und auch
in vielen Kulturen in unterschiedlicher Form mitgegessen würde. Die Auswirkungen
des Verzehrs behandelter Früchte seien unklar. Daher dürften ausschließlich
naturbelassene Zitrusfrüchte verkauft werden.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. Der Petitionsausschuss
hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit
gegeben, ihre Auffassung zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des
Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Stoffe wie Thiabendazol, Imazalil oder 2-Phenylphenol sind so genannte
Nacherntebehandlungsmittel für Zitrusfrüchte, die als Antipilzmittel z.B. Lagerfäule
verhindern und somit der Konservierung dienen sollen. Da das Pflanzenschutzmittel
nach der Ernte aufgebracht wird, geschieht ein Abbau in der Frucht nur noch zu
einem geringen Anteil und ein Rückstand verbleibt in der Frucht bzw. in der Schale.
Eine Kenntlichmachung dieser Behandlung ist auf EU-Ebene vorgeschrieben. Nach
deutschem Recht sind zusätzlich auch andere Zitrusfrüchte als Zitronen, Orangen
und Mandarinen kenntlich zu machen, sofern Thiabendazol nach der Ernte
verwendet wurde.
Im Vorfeld der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird im Rahmen von
Rückstandsversuchen aus den dort gefundenen Rückständen im Erntegut abgeleitet,

welcher unvermeidliche Rückstand bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Erntegut verbleibt. Es darf nur so viel wie
nötig angewandt werden. Im Anschluss wird ein Vorschlag für einen Höchstgehalt
vorgelegt. Dieser wird im Rahmen einer Risikobewertung daraufhin geprüft, ob der
Verzehr des Erntegutes, das Rückstände in Höhe des vorgeschlagenen
Höchstgehaltes enthält, zu akuten oder chronischen gesundheitlichen Schäden
führen könnte. Nur wenn dies auszuschließen ist, wird ein Rückstandshöchstgehalt
für die Festsetzung in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an
Pestiziden in oder auf Lebens- und Futtermitteln vorgeschlagen. Diese
Rückstandshöchstgehalte liegen in der Regel weit unter den toxikologischen
Grenzwerten. Für die o.g. Substanzen sind für alle Zitrusfrüchte Rückstandsgehalte
von jeweils 5 mg/kg festgelegt. Diese Rückstandsgehalte gelten nicht nur für in
Europa erzeugte, sondern auch für importierte Ware.
Sind Zitronen, Orangen und Mandarinen nicht gekennzeichnet, kann man davon
ausgehen, dass sie nicht nachbehandelt wurden. Grundsätzlich obliegt es dem
Lebensmittelunternehmer, zu entscheiden, wie er sein Produkt erzeugt, verarbeitet
oder herstellt. Er muss alle entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts
erfüllen und darf z.B. bei Zitrusfrüchten die europaweit festgelegten
Pflanzenschutzmittel-Rückstandsgehalte nicht überschreiten. Die Einhaltung von
Rückstandshöchstgrenzen obliegt den amtlichen
Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Bundesregierung mitgeteilt hat,
dass vom behandelten Obst, auch mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die
größtenteils auf der Schale haften, keine gesundheitliche Gefährdung ausgeht.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowohl
behandelte als auch unbehandelte Zitronen, Orangen und Mandarinen kaufen
können. Sie können anhand der vorgeschriebenen Kennzeichnung ihre Wahl treffen.
Das gewünschte Verbot unterstützt der Petitionsausschuss daher nicht. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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