Kraj : Německo

Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages - Aufhebung der automatischen Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
192 192 v Německo

Petice nebyla splněna

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Toto je petice online des Deutschen Bundestags.

07. 03. 2019 3:27

Pet 2-19-02-1132-002096 Leistungen an Mitglieder des Deutschen
Bundestages

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass an die Stelle des bisherigen Verfahrens eine nicht
zum Deutschen Bundestag gehörende Kommission über die Erhöhung der Diäten
der Abgeordneten entscheidet.

Zur Begründung wird ausgeführt, es dürfe nicht sein, dass diejenigen, die von einer
Erhöhung begünstigt werden, selbst über die Höhe ihres Einkommens entscheiden.
Stattdessen solle das Geld lieber sozial schwachen Familien oder Personen, die
unverschuldet in eine Notlage geraten sind, zugute kommen.

Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 17 Diskussionsbeiträge und 192 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss derzeit 7 weitere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhanges einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschussdienst
bittet daher um Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte
individuell eingegangen werden kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Mit der Frage der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung hat sich die
unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts in der
17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ausführlich befasst und eine
Anbindung der Diätenentwicklung – ausgehend von der Bezugsgröße der Besoldung
von Richtern an obersten Gerichtshöfen des Bundes (Besoldungsgruppe R 6
Bundesbesoldungsgesetz – BBesG) samt Zulagen – an die Entwicklung des
Nominallohnindex vorgeschlagen. Dieser gibt die Entwicklung der
Bruttomonatsverdienste der abhängig Beschäftigten und damit der allermeisten
Erwerbstätigen in der Bundesrepublik Deutschland wieder. Die Kommission hat die
Verfassungsmäßigkeit einer solchen Indexierungsregelung – auch unter dem
Gesichtspunkt der "Entscheidung in eigener Sache" – geprüft und bejaht. Der
Gesetzgeber hat sich die Überlegungen der Kommission in einem
Gesetzgebungsverfahren, das in das 30. Gesetz zur Änderung des
Abgeordnetengesetzes mündete, zu eigen gemacht und in § 11 Abs. 4
Abgeordnetengesetz (AbgG) eine dem Kommissionsvorschlag entsprechende
Indexierung eingefügt. Als Ausgangsgröße wurde neben dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe R 6 die Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Bundesbehörden in den
Orientierungsmaßstab einbezogen, der Familienzuschlag (§ 40 Abs. 1 BBesG), der
sich auf den jeweils individuellen Familienstand bezieht, hingegen nicht.

Der Deutsche Bundestag muss – wie von der Unabhängigen Kommission zu Fragen
des Abgeordnetenrechts vorgeschlagen – nach § 11 Abs. 5 AbgG über die
Beibehaltung des Anpassungsverfahrens in einem gesonderten, konstitutiven
Übernahmebeschluss zu Beginn jeder Wahlperiode mit Wirkung für die gesamte
Legislaturperiode entscheiden. Die Frist von drei Monaten stellt sicher, dass über
diese für das Parlament wichtige Frage in engem zeitlichen Zusammenhang mit der
Konstituierung entschieden wird. Dieser öffentlich nachvollziehbare Beschluss, der
der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geforderten Transparenz dient und an
die Übernahme der Geschäftsordnung zu Beginn jeder Wahlperiode angelehnt ist,
hält das Parlament zu der Prüfung an, ob das Indexierungsverfahren und der
gewählte Index noch angemessen sind. Der Deutsche Bundestag hat das mit seinem
in namentlicher Abstimmung gefassten Beschluss vom 13. Dezember 2017 für die
19. Wahlperiode bejaht. Wird innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden
Sitzung kein Beschluss nach § 11 Abs. 5 AbgG gefasst, kann das
Indexierungsverfahren für die neue Wahlperiode nicht fortgesetzt werden; die
Entschädigung verharrt auf dem erreichten Niveau. Es bedarf dann eines
Gesetzgebungsverfahrens, in dem das Anpassungsverfahren bestätigt oder geändert
wird.

Zur Einsetzung von Expertenkommissionen, wie vom Petenten vorgeschlagen, hat
die unabhängige Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts in der
17. Wahlperiode Folgendes ausgeführt: "Die Einsetzung einer beratenden
Kommission ist in Art. 23 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG), in § 21 des
Hamburgischen Abgeordnetengesetzes (HbgAbgG), § 25 des Niedersächsischen
Abgeordnetengesetzes (NdsAbgG) und in Art. 56 Abs. 5 Satz 2 der
Sachsen-Anhaltinischen Verfassung (SachsAnhVerf) i.V.m. § 28
Sachsen-Anhaltinisches Abgeordnetengesetz (SachsAnhAbgG) gesetzlich verankert.
Während die bayerische Diätenkommission vom Parlamentspräsidenten bei
beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach dem BayAbgG zu hören ist, haben
die Kommissionen in Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt die Aufgabe, die
Angemessenheit der Leistungen für die Abgeordneten zu begutachten und darüber
dem Parlamentspräsidenten Bericht zu erstatten. Die Verankerung einer beratenden
Expertenkommission im AbgG wäre verfassungsrechtlich zulässig. Zum Teil wird
vorgeschlagen, eine unabhängige Expertenkommission mit der Befugnis zur
Festsetzung der Entschädigung, etwa beim Bundespräsidenten, einzusetzen. Da die
Entschädigung gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 3 Grundgesetz (GG) durch ein
Bundesgesetz, d.h. ein Parlamentsgesetz, zu regeln ist, wäre für die Einführung
einer rechtsetzenden Kommission jedoch eine Verfassungsänderung nötig.

Das Zentrum der Willensbildung und der Gesetzgebung in der repräsentativen
Demokratie liegt jedoch im Bundestag. Eine Auslagerung der Willensbildung auf eine
beratende Kommission oder die Übertragung der Gesetzgebung auf eine
rechtsetzende Kommission würde die Verschiebung zentraler Kompetenzen und
Verantwortlichkeiten des Parlaments auf Externe bedeuten. Zugleich würde die
Entscheidungsfähigkeit des Bundestages infrage gestellt. Beides würde dem
Parlament als wichtigstem Verfassungsorgan und der demokratischen Idee
insgesamt Schaden zufügen. Daher ist von rechtsetzenden Kommissionen dringend
abzuraten."

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Deutsche Bundestag mit seinem
gewählten Verfahren, sich für eine Erhöhung der jährlichen Diäten analog der
Entwicklung der Bruttomonatsverdienste der abhängigen Beschäftigten und damit
der allermeisten Erwerbstätigen entschieden hat. Mit der Entscheidung ist
sichergestellt, dass eine "Besserstellung" der Abgeordneten gegenüber den
Beschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland unmöglich ist. Zudem erfolgt die
Beschlussfassung in namentlicher Abstimmung und unterliegt der öffentlichen
Berichterstattung. Jeder Abgeordnete hat damit die getroffene Entscheidung vor
seinen Wählern zu vertreten.
Hinsichtlich des Vorschlages, im Plenum des Deutschen Bundestages eine
Anwesenheitspflicht einzuführen, betont der Petitionsausschuss, dass dem das freie
Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegensteht. Der Deutsche Bundestag ist ein
Arbeitsparlament, das einen großen Teil seiner Arbeiten nicht kollektiv im Plenum,
sondern arbeitsteilig in den verschiedensten Gremien und Fachausschüssen des
Deutschen Bundestages erfüllt.

Für die Ausübung von Nebentätigkeiten gilt, dass nach § 44a Abs. 1 AbgG die
Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Deutschen
Bundestages steht. Art. 38 der Verfassung betont aber die Unabhängigkeit der
Abgeordneten, zu der es auch gehört, berufliche oder andere Tätigkeiten (z.B. die
Leitung caritativer Einrichtungen/Organisationen) auszuüben. Im Übrigen gilt auch
hier, dass die einzelnen Abgeordneten – als Kehrseite der Unabhängigkeit nach
Art. 38 GG – ihre Entscheidung gegenüber ihren Wählern zu rechtfertigen haben.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass er aus grundsätzlichen
Erwägungen keine Empfehlungen zu Petitionen abgibt, die die Organisation und
Verfahrensabläufe des Parlaments betreffen. Dies wäre mit der originären Funktion
und Zuständigkeit des Ausschusses nicht vereinbar, da die Diskussion und
Entscheidung solcher Fragen den Abgeordneten, den Fraktionen im Deutschen
Bundestag und den dafür geschaffenen Gremien vorbehalten ist.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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