Leistungen an Mitglieder des Deutschen Bundestages - Keine Erhöhung der Abgeordneten-Diäten

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
2.437 Ondersteunend 2.437 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

2.437 Ondersteunend 2.437 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2014
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:11

Pet 2-18-02-1132-003334 Leistungen an Mitglieder des Deutschen
Bundestages


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird die Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung (Diäten)
beanstandet.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Erhöhung der Abgeordnetendiäten stehe in
keinem Verhältnis zur aktuellen Lohn- und Rentenentwicklung. Das Ausmaß der
Erhöhung sei angesichts dessen völlig unangemessen.
Weiterhin wird kritisiert, dass die Mitglieder des Deutschen Bundestages selbst über
ihre Diäten bestimmen dürfen. Außerdem wird gefordert, die Erhöhung der
Abgeordnetendiäten an bestimmte Bezugsgrößen, wie etwa die Rentenentwicklung,
zu koppeln. Eine weitere Forderung besteht darin, Diätenerhöhungen solange
auszusetzen, bis die Staatsverschuldung in Deutschland abgebaut ist.
Zu den Einzelheiten der vorgetragenen Anliegen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 2.437 Mitzeichnungen sowie 83 Diskussionsbeiträge ein.
Zu dieser Eingabe liegen 74 weitere Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen werden.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe unter Zugrundelegung der relevanten
Sachzusammenhänge geprüft. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt
sich wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss ruft in Erinnerung, dass es nach dem geltenden
Verfassungsrecht und seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) dem Deutschen Bundestag in der Vergangenheit oblag, die
Entscheidungen über die Anpassung der Entschädigung seiner Abgeordneten selbst
zu treffen. Dieses Verfahren, wonach der Bundestag in unregelmäßigen Abständen
die Abgeordnetenentschädigung durch Änderungen des Abgeordnetengesetzes
(AbgG) angepasst hat, war immer wieder Gegenstand öffentlicher Kritik. Die
Anpassungen wurden als "Entscheidungen in eigener Sache" – häufig verbunden mit
dem Vorwurf der "Selbstbedienung" – aufgefasst. Seit der Änderung des AbgG im
Jahr 2007 war Maßstab für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung das
monatliche Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlages für Verheiratete ohne
Kinder der Stufe 1 der Besoldungsgruppe B6/R6 und die für Richter bei einem
obersten Gerichtshof des Bundes dieser Besoldungsgruppe gezahlte Richterzulage,
was auch dem bis dato geltenden § 11 Abs. 1 AbgG zugrunde gelegen hat.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (Bundestags-Drucksache
18/477, beschlossen im Deutschen Bundestag in dritter Beratung am 21.02.2014) ist
das Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung (§§ 11, 30 AbgG) auf
eine Indexierung anhand der Entwicklung des Nominallohnindex umgestellt worden.
Als Ausgangsgröße dient die Besoldung eines Richters an einem obersten
Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit
der Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
und ohne Familienzuschlag). Gegenüber der bisherigen Orientierungsgröße, die
auch den Familienzuschlag umfasst hat, betragsmäßig allerdings bislang noch nicht
erreicht wurde, bedeutet dies einen Beitrag zur Kostenersparnis. Das neue Verfahren
stellt die Angemessenheit der Entschädigung sicher und erhöht die
Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung. Um eine Annäherung an die
Ausgangsgröße zu erreichen, ist in das Gesetz eine Erhöhung in zwei Schritten (zum
1. Juli 2014 und zum 1. Januar 2015) aufgenommen.
Soweit in der Vergangenheit vielfach gefordert wurde, dass Abgeordnete nicht selbst
über die Erhöhung ihrer Diäten bestimmten dürften, stellt der Petitionsausschuss
fest, dass nach den in Bundestags-Drucksache 18/477 enthaltenen Regelungen das
Anpassungsverfahren für die Abgeordnetenentschädigung auf eine Indexierung
anhand des Nominallohnindex umgestellt ist. Dieses Verfahren erhöht – wie bereits
festgestellt – die Nachvollziehbarkeit der Entschädigungsentwicklung und enthebt

den Deutschen Bundestag von der Notwendigkeit, in unregelmäßigen Abständen
stets aufs Neue über die Höhe der Entschädigung entscheiden zu müssen. Die
nunmehr gefundene Regelung bindet die Anpassung der
Abgeordnetenentschädigung an den vom Statistischen Bundesamt jeweils zum
31. März errechneten Nominallohnindex des jeweiligen Vorjahres und damit an die
Entwicklung der Bruttomonatsverdienste aller abhängig Beschäftigten im
Bundesgebiet. Die Anpassung erfolgt zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend am
1. Juli 2016. Eine Bindung der Entschädigungshöhe an die Entwicklung bestimmter
dynamischer Faktoren (Indexierung) ist verfassungsgemäß. Die nunmehr gefundene
Regelung folgt auch insoweit der rechtlichen Bewertung der Unabhängigen
Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts (Bundestags-Drucksache 17/12500,
S. 17 ff.).
Der Petitionsausschuss stellt diesbezüglich weiter fest, dass mit der Wahl der Bin-
dung der Anpassung an die Indexierung mit Bezug zum Nominallohnindex
gleichzeitig eine Entscheidung gegen die Bindung von Anpassungen der
Abgeordnetenentschädigung an andere Größen gefallen ist (z. B. an den Abbau der
Staatsverschuldung).
Soweit vielfach in der Diskussion eine Bindung der Anpassung der
Abgeordnetendiäten an die Entwicklung der Renten gefordert worden ist, macht der
Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Unabhängige Kommission zu
Fragen des Abgeordnetenrechts u. a. auch diesen Gesichtspunkt untersucht hat. Sie
hat ausgeführt, dass Rentenanpassungen nicht in den relevanten Index zur
Anpassung der Abgeordnetenentschädigung einfließen sollten und unterstrichen,
dass die zumindest teilweise Anknüpfung der Höhe der Abgeordnetenentschädigung
an die Rentenanpassungen wenig überzeugend wirke, weil die Anpassung von
Alterseinkünften anderen Faktoren folge als die Anpassung von Aktiveinkommen.
Außerdem errechneten sich die Rentenanpassungen nach der gesetzlich
verankerten Rentenformel, in die die Entwicklung der Verdienste der abhängig
Beschäftigten bereits einflössen. In einem Mischindex, bestehend aus den
Rentenanpassungen und der Verdienstentwicklung bei den abhängig Beschäftigten,
würde letztere gewissermaßen zweifach berücksichtigt. Schließlich erfolgten die
Rentenanpassungen auch nicht einheitlich für das gesamte Bundesgebiet, sondern
getrennt für das frühere Bundesgebiet und die fünf neuen Länder. Die Kommission
hielt diese Anpassungen auch aus diesem Grund als Anknüpfungspunkt für die Höhe

der Abgeordnetenentschädigung für ungeeignet. Zu den Einzelheiten verweist der
Ausschuss auf die einschlägigen Ausführungen auf Seite 19 in Bundestags-
Drucksache 17/12500.
Zu den weiteren Einzelheiten der Anpassungsregelungen und den Empfehlungen der
Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts verweist der
Ausschuss – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen in den
Bundestags-Drucksachen 18/477 sowie 17/12500.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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