Región: Alemania

Liegenschaften des Bundes - Verkauf von Wohnimmobilien durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
1.110 Apoyo 1.110 En. Alemania

No se aceptó la petición.

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No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

09/05/2017 4:22

Pet 2-18-08-640-009382



Liegenschaften des Bundes



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

worden ist.

Begründung



Mit der Petition wird im Wesentlichen gefordert, dass ein Verkauf von

Mehrfamilienhäusern der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zum Höchstgebot

ausgeschlossen ist, und dass diese Wohnimmobilien ausschließlich an

gemeinnützige, kommunale Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften

verkauft werden dürfen, die eine sozialverträgliche Vermietung sicherstellen.

Zur Begründung der Eingabe wird insbesondere angeführt, die im Auftrag des

Bundesministeriums der Finanzen (BMF) handelnde Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben (BImA) biete u.a. Wohnimmobilien in hochverdichteten, einem

besonderen Druck der Immobilienwirtschaft unterliegenden Innenstadtlagen

höchstbietend zum Kauf an. Dies widerspreche der Absicht der Bundesregierung,

Mieter durch eine im Koalitionsvertrag festgelegte Mietpreisbremse zu schützen.

Überdies lägen die sozialen Folgekosten bei einer solchen Höchstpreis-Politik weit

über dem, was kurzfristig an Gewinnen für den Staatshaushalt eingenommen werden

könne. Bei Verkäufen sogenannter Konversionsflächen weiche die BImA von dem

Höchstpreisgebot hingegen ab. Offenbar würden hier ungleiche

Bewertungsmaßstäbe gelten, die unter wohnungspolitischen, sozialen oder

wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar seien. Lasse sich die BImA

- wie in dem aktuellen Fall in Berlin-Schöneberg, Großgörschenstraße/Katzlerstraße -

auf Verhandlungen mit einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft ein, seien ihr

durch die Anweisung des BMF, die Immobilie zum in einem Wertgutachten

ermittelten Verkehrswert zu veräußern, die Hände gebunden. Diese durch die BImA

selbst erstellten Wertgutachten ließen solche Verhandlungen im Ansatz scheitern.

Denn der ermittelte und geforderte Verkehrswert stünde in keiner Relation zu den



aktuellen Mieteinnahmen und schließe von vornherein jeden kommunalen,

gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Bieter vom Kauf aus. In der Folge sei nur

ein Verkauf an rein renditeorientierte Investoren denkbar. Unabhängig davon sei die

unter der Rechts- und Fachaufsicht des BMF stehende BImA als Anstalt des

öffentlichen Rechts sowohl dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip sowie

den Grundrechten verpflichtet, was auch in Bezug auf zu veräußerndes staatliches

Eigentum gelte. Stattdessen jedoch verstärke die BImA im Auftrag des BMF aber all

jene Prozesse, die in Städten und Kommunen für größte Wohnraumprobleme

sorgten. Dieses Verhalten stehe dem Wohle der Allgemeinheit entgegen und

verstärke Gentrifizierung und Segregation.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.

Sie wurde durch 1.137 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen

16 Diskussionsbeiträge ein.

Überdies haben den Petitionsausschuss zu dieser Thematik derzeit drei weitere

Eingaben mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs

werden diese Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung

zugeführt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert großes Verständnis für das in den Eingaben

vorgetragene Anliegen. Gleichwohl vermag er diesem nicht näher zu treten.

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die BImA gegenwärtig

über einen Bestand von 42.000 Wohnungen und Gebäuden verfügt. Damit hat die

Bundesregierung durch ihre Liegenschaftspolitik einen maßgeblichen bau- und

wohnungspolitischen Einfluss. Liegenschaften der BImA können bei Veräußerung die

Wohnungsmarktentwicklung, vor allem in Gebieten mit Wohnraummangel, stark

beeinflussen.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die BImA aufgrund haushaltsrechtlicher

Bestimmungen zur wirtschaftlichen Verwertung der ihr übertragenen und nicht

betriebsnotwendigen Immobilien verpflichtet ist. Eine Veräußerung von



Liegenschaften darf gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO)

grundsätzlich nur zum "vollen Wert", also zu dem am Markt erzielbaren Preis, oder

alternativ zu dem mit einem Verkehrswertgutachten ermittelten Wert, erfolgen. Dies

gelte auch für Wohnimmobilien. Eine Abgabe bundeseigener Grundstücke unterhalb

des Verkehrswertes scheidet daher grundsätzlich aus. Die Marktabfrage durch ein

Bieterverfahren ist grundsätzlich das Mittel der ersten Wahl zur Ermittlung des

Verkehrswertes und stellt damit gleichzeitig die örtlichen Marktverhältnisse für die

betroffene Liegenschaft dar. Vor diesem Hintergrund kann dem in den Eingaben zum

Ausdruck gebrachten Vorschlag, bei der Veräußerung von Wohnliegenschaften von

einem Bieterverfahren abzusehen, grundsätzlich nicht entsprochen werden.

In der Petition werde richtigerweise angeführt, dass eine Ausnahme zum Grundsatz

des Verkaufs zum "vollen Wert" im Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode

enthalten ist. Dieser sieht vor, dass die BImA auf der Grundlage eines

Haushaltsvermerks Konversionsliegenschaften verbilligt, d.h. unterhalb des

Verkehrswertes, an Kommunen abgeben kann. Diese Maßnahme ist auf ein

Gesamtvolumen von maximal 100 Mio. Euro sowie zeitlich auf die nächsten vier

Jahre begrenzt. Im Bundeshaushalt 2015 ist ein entsprechender Haushaltsvermerk

enthalten. Diese allein auf Konversionsliegenschaften, d.h. Liegenschaften aus

militärischer Vornutzung, begrenzte verbilligte Abgabe hat nach Kenntnis des

Petitionsausschusses zum Ziel, die mit der Konversion verbundenen enormen

Belastungen der Kommunen abzumildern. Die Anwendung eines "ungleichen

Bewertungsmaßstabes", wie es in den Eingaben angeführt wird, liegt nach

Auffassung des Petitionsausschusses hier nicht vor, da die verbilligte Abgabe von

Konversionsgrundstücken auf der Grundlage eines Haushaltsvermerks vorgesehen

ist, der im Bundeshaushalt 2015 enthalten ist.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die BImA wegen der Bindung an Recht

und Gesetz nur dann von den genannten haushaltsrechtlichen Vorschriften

abweichen kann, wenn der Gesetzgeber entsprechende Ausnahmetatbestände

entweder durch Gesetz oder – wie oben beschrieben – durch Haushaltsvermerk

schafft bzw. geschaffen hat.

Der Petitionsausschuss betont, dass die BImA bei der Verwertung von

Liegenschaften stets auch kommunale Belange berücksichtigt, da die Kommunen

aufgrund ihrer Planungshoheit maßgeblich die Nutzungsmöglichkeiten eines

Grundstücks gestalten können, die einem Verkaufsverfahren zugrunde liegen. Den

kommunalen Interessen kommt die BImA u.a. dadurch nach, dass die Kommunen



selbst oder auch kommunale Wohnungsbaugesellschaften Liegenschaften ohne

Bieterverfahren auf der Grundlage des vollen Wertes – ermittelt durch ein

Wertgutachten – erwerben können, sofern der Erwerb der Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe dient. Mit dieser Praxis wird der in der Petition genannten Forderung bereits

Rechnung getragen.

Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss die Eingabe dem Haushaltsausschuss,

der mit folgenden Vorlagen befasst war, zur Stellungnahme gemäß § 109 der

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgelegt: Antrag der Fraktion

DIE LINKE. "Privatisierung von Bundesliegenschaften stoppen – Liegenschaftspolitik

des Bundes nachhaltig reformieren" (Bundestags-Drucksache 18/4419); "Entwurf

einer Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe

von Grundstücken (VerbR)". Im Ergebnis hat der Haushaltsausschuss mehrheitlich

den vorliegenden Antrag abgelehnt und dem Entwurf der Richtlinie unter bestimmten

Maßgaben zugestimmt. Zu diesen Maßgaben, welche der Petitionsausschuss

ausdrücklich begrüßt, gehört, dass der Kaufpreisabschlag für die verbilligte Abgabe

von Liegenschaften für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus im

Geschosswohnungsbau mit mindestens acht Wohneinheiten auf 25.000 Euro pro

neu geschaffene Wohneinheit festgesetzt wird (begrenzt auf 80% des Kaufpreises).

Der Haushaltsausschuss führt weiter aus, dass mit der Ablehnung des Antrags und

der Annahme dieser Richtlinie der Ausschuss zugleich das Anliegen des Petenten

behandelt habe. Dessen Vorschlag, dass der Verkauf von Mehrfamilienhäusern der

BImA zum Höchstgebot gänzlich ausgeschlossen werden und ausschließlich an

gemeinnützige kommunale Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften

erfolgen solle, sei dabei nicht aufgegriffen worden. Zu den Einzelheiten wird auf den

Bericht es Haushaltsausschusses auf Bundestags-Drucksache 18/4419 verwiesen.

Der Petitionsausschuss ergänzt, dass die Verfolgung sozial- und strukturpolitischer

sowie städtebaulicher und regionalwirtschaftlicher Zielsetzungen primär der

Verantwortlichkeit der Länder und Gemeinden obliegt. Vor diesem Hintergrund gibt

§ 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) den Landesregierungen und

Gemeinden die Möglichkeit, eine sog. "soziale Erhaltungsverordnung" (Milieuschutz)

zu erlassen. Mit dieser soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in einem zu

bestimmenden Gebiet erhalten und damit die Verdrängung der bereits

gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden. Auf dieser

Rechtsgrundlage wurde beispielsweise erst kürzlich beschlossen, die Berliner

Gebiete Großgörschenstraße/Kaiser-Wilhelm-Platz und Barbarossaplatz/Bayerischer



Platz in Berlin-Schöneberg unter Milieuschutz zu stellen. Des Weiteren hat ein Bezirk

in einem sogenannten Milieuschutzgebiet nach den einschlägigen Regelungen ein

Vorkaufsrecht. Er kann selbst zum Verkehrswert kaufen, indem er bei einer

Veräußerung anstelle des Käufers in den Kaufvertrag eintritt. Im April 2015 machte

der Bezirk Tempelhof-Schöneberg das Vorkaufsrecht gegenüber der BImA geltend in

Bezug auf die in Rede stehenden Liegenschaften Großgörschenstraße/Ecke

Katzlerstraße. Dagegen hat die BImA Klage erhoben. Der Ausgang des gerichtlichen

Verfahrens bleibt abzuwarten.

Soweit in der Petition ein "Vorkaufsrecht des Mieters" bzw. ein

"Weiterveräußerungsverbot bei Verkäufen von Wohnimmobilien" gefordert wird,

betont der Petitionsausschuss, dass im Falle eines Verkaufs von

Wohnliegenschaften für Mieter bereits weitreichende Mieterschutzmaßnahmen nach

dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehen. Wohnungsmieter sind im Fall einer

Veräußerung von Wohnungen auch insoweit geschützt, als der neue Eigentümer in

die mit den einzelnen Mietern bestehenden Mietverträgen eintritt. Es gilt der

Grundsatz "Kauf bricht Miete nicht" (§ 566 BGB). Aufgrund dessen genießen Mieter

auch nach einem möglichen Eigentumswechsel weiterhin den gesetzlichen

Mieterschutz nach den Vorschriften des BGB. Zudem sind in den §§ 577 ff. BGB

spezielle Regelungen enthalten, die bei der Bildung von Wohnungseigentum an

vermieteten Wohnungen spezielle Regelungen zugunsten von Mietern vorsehen.

Dabei ist in § 577a BGB auch das in der Petition angeführte "Vorkaufsrecht des

Mieters" bereits geregelt. Für das in der Petition geforderte

Weiterveräußerungsverbot bei Verkäufen von Wohnimmobilien besteht aufgrund der

im BGB verankerten Mieterschutzbestimmungen aus Sicht des Petitionsausschusses

kein Bedarf.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein

weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen. Er

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise

entsprochen worden ist.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung

zu überweisen wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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