Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Entgeltfortzahlung ab dem 3. Krankheitstag

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
64 Unterstützende 64 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

64 Unterstützende 64 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 4-17-11-8002-049169Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge einen Beschluss zur
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 3. Krankheitstag fassen, um eine starke
Redu-zierung der Krankschreibungszeiten zu erreichen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass sich Deutschland immer
weiter als absoluter Spitzenreiter im Bereich der Anzahl der Krankentage von
Arbeitnehmern entwickele und der Schaden für die Wirtschaft und Unternehmen
nicht mehr bezahlbar sei. Es könne nicht sein, dass Arbeitnehmer, die keinerlei
Gegenleistung für ein Unternehmen erbringen würden, vollen Anspruch auf
Lohnfortzahlung hätten. Daher sollte im Krankheitsfall die ersten zwei Tage keinerlei
Leistungen und ab dem 3. Tag 80 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber gezahlt
werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 64 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 164 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Die Einkommenssicherung in Fällen unverschuldeter Arbeitsverhinderung des
Arbeitnehmers durch gesetzlich angeordnete Lohnzahlung ohne Arbeitsleistung zählt
zu den zentralen Säulen des Arbeitsrechts.
Mit dem am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Gesetz über die Zahlung des
Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz -
EntgFG) wurden Arbeiter, Angestellte und Auszubildende auf eine einheitliche
gesetzliche Grundlage gestellt. Zuvor war die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle
im Lohnfortzahlungsgesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Arbeitsgesetzbuch der
DDR, in der Gewerbeordnung und im Berufsbildungsgesetz normiert.
Der Gesetzgeber hat deutlich herausgestellt, dass Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit werden,
nicht auf die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
angewiesen sind, sondern sie ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt grundsätzlich
behalten. Anstelle der Krankenkassen werden Arbeitgeber für bestimmte
Tatbestände krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und für eine bestimmte Zeit zur
Zahlung von Lohn oder Gehalt an die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zur Sicherung des Lebensunterhaltes verpflichtet.
Zentrale Aufgabe des EntgFG ist der Schutz für abhängig Beschäftigte, also für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese sind als unselbstständig Beschäftigte in
der Regel die wirtschaftlich Schwächeren und in ihrer Existenzgrundlage weitgehend
vom Lohn abhängig. Zum Ausgleich der strukturellen Unterlegenheit des
Arbeitnehmers als Vertragspartner bedürfen diese eines besonderen Schutzes durch
Regelungen des Arbeitsrechts - so auch durch das EntgFG.
Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers sowie bei unbegründeter
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehen dem Arbeitgeber aus Sicht des
Petitionsausschusses bereits jetzt ausreichende andere Handlungsmöglichkeiten zur
Verfügung.
Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre
voraussichtliche Dauer erfordern wegen ihrer Tragweite für die Versicherten und
ihrer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung
besondere Sorgfalt. Deshalb dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit nur unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (AU-
Richtlinien) ausstellen.
Danach liegt gemäß § 2 AU-Richtlinie eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der
Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit
ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der
Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche
Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt
auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein
noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der
Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die
Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Es besteht insoweit kein Anspruch der Versicherten auf die Feststellung von
Arbeitsunfähigkeit, wenn die in § 2 AU-Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind. Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sind nach den Vorgaben des
Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Gegenstand der arztbezogenen
Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen. Die Prüfungsstelle i.S.d. § 106 Abs. 4 SGB V
entscheidet, ob der Arzt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und
welche Maßnahmen zu treffen sind. Dabei sollen gezielte Beratungen weiteren
Maßnahmen, wie z.B. Honorarkürzungen, in der Regel vorangehen.
Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag des Petenten abzulehnen, eine Zuzahlung
der Versicherten für die Ausstellung einer AU-Bescheinigung einzuführen. Wenn ein
Versicherter die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AU-Richtlinie
erfüllt, muss ihm dieses, ohne dass weitere Kosten für ihn anfallen, attestiert werden.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist eine weitergehende Verschärfung
gesetzlicher Regelungen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall nicht erforderlich.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für die Forderungen des Petenten aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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