Область : Німеччина

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Zustellung/Übergabe einer Kündigung des Arbeitsvertrages

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 14 в Німеччина

Петицію не було задоволено

14 14 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

14.08.2018, 04:28

Pet 4-18-11-8002-038766 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.07.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass mit Zustellung/Übergabe einer Kündigung des
Arbeitsvertrages die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall erlischt.
Davon sollen nur bei Krankheiten, die eine stationäre Behandlung erfordern und bei
einer Folgeerkrankung Ausnahmen möglich sein.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Arbeitnehmer nach
Einreichung beziehungsweise Erhalt einer Kündigung das Interesse an ihrem
Arbeitsplatz verlieren und sich deshalb krank melden würden, ohne tatsächlich
arbeitsunfähig zu sein. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall dürfe daher nach
Zustellung bzw. Übergabe der Kündigung nicht mehr erfolgen. Eine Begrenzung der
Regelung auf Arbeitsverträge in der Probezeit oder Zeitarbeitsverträge, die vor allem
von diesem Problem betroffen seien, sei dabei möglich. Weiterhin denkbar sei,
Resturlaub und Überstunden – sofern vorhanden – zu verrechnen. Durch die
vorgeschlagene Gesetzesänderung könnten tatsächlich Kranke von „blau Machern“
unterschieden werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 14 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 96 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
geregelt. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber
einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass
ihn ein Verschulden trifft. Dabei ist die Dauer der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen
begrenzt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Absatz 3 EFZG. Der
Entgeltfortzahlungsanspruch setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus
und endet folglich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG bestehen zwei Pflichten des Arbeitnehmers
gegenüber seinem Arbeitgeber in Bezug auf seine Erkrankung: die Anzeigepflicht und
die Nachweispflicht. Jeder Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (§ 5
Absatz 1 Satz 1 EFZG). Die Unterrichtung ist möglichst umgehend, in der Regel am
ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Daneben hat jeder Arbeitnehmer
auch eine Nachweispflicht. Gesetzlich hat der Arbeitnehmer die Pflicht, eine ärztliche
Bescheinigung über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert (§ 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG). Nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG kann der Arbeitgeber generell für alle oder speziell für
einzelne Arbeitnehmer (bei denen er zum Beispiel Zweifel an der Erkrankung hat)
verlangen oder auch im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass ihm die ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher vorgelegt wird, beispielsweise bereits
am ersten Tag nach der Erkrankung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom
01.10.1997 - 5 AZR 726/96). Hat der Arbeitnehmer danach die (arbeitsvertragliche)
Verpflichtung, seine Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag nachzuweisen,
so hat er, spätestens am darauf folgenden Tag dem Arbeitgeber eine ärztliche
Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer vorzulegen. Legt der Arbeitnehmer keine ärztliche Bescheinigung über das
Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit vor, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 EFZG verweigern.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber von der gesetzlichen Krankenversicherung zur
Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers (die nicht
näher dargelegt werden müssen) verlangen, dass diese die Arbeitsunfähigkeit ihres
Mitglieds überprüft (§ 275 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB V). Hierfür schaltet
die gesetzliche Krankenversicherung regelmäßig den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) ein, der eine gutachterliche Stellungnahme abgibt. Von
der Einschaltung des MDK kann die Krankenkasse absehen, wenn sich die
Arbeitsunfähigkeit aus den ihr vorliegenden Unterlagen eindeutig ergibt. Zwar entfällt
der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht zwangsläufig, wenn der Medizinische Dienst
abweichend vom behandelnden Arzt die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt
(dem Arbeitgeber steht weder nach § 7 EFZG noch nach § 273 BGB ein
Leistungsverweigerungsrecht zu), allerdings ist damit der Beweiswert der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, sodass der Arbeitnehmer nunmehr
seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen hat. Entsprechendes gilt, wenn der
Arbeitnehmer die Untersuchung ohne triftigen Grund verweigert.

Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern
überprüfen zu lassen. Vor diesem Hintergrund wird kein gesetzgeberischer
Handlungsbedarf gesehen.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine der
wichtigsten sozialen Leistungen ist, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher
Bestimmung zu erbringen hat, und somit ein Kernstück sozialer Sicherung. Sie war oft
Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen, hat sich aber als Garant für die
Einkommenssicherung erkrankter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewährt.

Die Entgeltfortzahlung sorgt für eine wirksame Absicherung aller Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Durch das Entgeltfortzahlungsgesetz werden
soziale Härten vermieden. Insbesondere chronisch kranke oder behinderte
Beschäftigte sind, soweit sie häufiger arbeitsunfähig sind, in stärkerem Maße auf die
Absicherung durch das Entgeltfortzahlungsgesetz angewiesen.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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