Région: Allemagne

Lohnsteuer - Abschaffung der Lohnsteuer (insbesondere Streichung §§ 19 und 38 EStG)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 Soutien 36 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

36 Soutien 36 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

12/10/2019 à 04:25

Pet 2-19-08-6111-001971 Lohnsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent schlägt vor, die Lohn- und Einkommensteuer abzuschaffen und
gleichzeitig die Umsatzsteuer sinnvoll allmählich zu erhöhen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die steuerliche Abgabenlast sei in der
Bundesrepublik Deutschland vor allem für lohnabhängige Beschäftigte enorm. Diese
Belastung mindere die Kaufkraft und lähme die Volkswirtschaft. Hinzu komme ein
Verwaltungsaufwand welcher durch die Einkommensteuerveranlagung entstehe.

Auf den weiteren Inhalt der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition wird verwiesen. Der Vorschlag erfuhr 25 Diskussionsbeiträge
und fand 36 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie
folgt zusammenfassen:

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege
des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitnehmer ist Schuldner
der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich verpflichtet, die Lohnsteuer für
Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.
Die Lohnsteuer ist also lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die
Einkommensteuer umfasst aber auch die Besteuerung anderer Einkunftsarten. Dazu
gehören zum Beispiel Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche
Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder
Renten.
Der Vorschlag des Petenten, die Lohnsteuer abzuschaffen würde bedeuten, dass
dadurch allein die Arbeitnehmer gegenüber den Beziehern anderer der
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte bevorzugt würden. Dies würde eine
Abkehr von den im Einkommensteuerrecht geltenden und aus Artikel 3 des
Grundgesetzes (Gleichheitssatz) abgeleiteten Prinzipien der gleichmäßigen
Besteuerung der Einkünfte und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen und
finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen bedeuten. Dieser besagt, dass eine
Besteuerung entsprechend der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu
erfolgen hat. Das im Einkommensteuerrecht geltende System der progressiven
Besteuerung sorgt auf dieser Grundlage dafür, dass Menschen mit einem niedrigen
Einkommen steuerlich weniger belastet werden als Menschen mit einem höheren
Einkommen. Dieses Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit lässt sich über Verbrauchsteuern nicht umsetzen. Die wichtigste
Verbrauchsteuer ist die Umsatzsteuer. Sie belastet die Haushalte im Verhältnis zum
jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen unterschiedlich stark, auch wenn die
Umsatzsteuersätze für alle Steuerpflichtige in gleicher Höhe gelten. Haushalte aus
den unteren Einkommensgruppen zahlen verhältnismäßig mehr Umsatzsteuer als
Haushalte mit einem höheren Einkommen, weil sie typischerweise eine geringere
Sparquote aufweisen.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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