Dialog

Lohnsteuer - Aufnahme nichtabzugsfähiger Unfallschadenkosten unter Drogeneinfluss

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Unterstützende 25 in Deutschland

Sammlung beendet

25 Unterstützende 25 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

26.01.2018, 03:25

Pet 2-18-08-6111-036696

Lohnsteuer


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.01.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen – als
Material zu überweisen.

Begründung

Die Petentin regt an, dass in die Lohnsteuer-Hinweise H 9.10 zu den nicht
abziehbaren Unfallschadenskosten auch die Unfallschadenskosten unter
Drogeneinfluss aufgeführt werden sollten. Aufgrund der Zunahme von
Drogendelikten sei diese Erweiterung des steuerlichen Hinweises wichtig.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Es gab 8 Diskussionsbeiträge und 25 Mitzeichnungen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. In eng eingegrenzten
Fällen können daher auch die Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden in
Folge eines Verkehrsunfalls als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Voraussetzung dafür ist, dass sich der Verkehrsunfall auf einer beruflich
veranlassten Fahrt ereignet hat (Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte) und der Unfall nicht zugleich auf einem Verhalten beruht,
das der privaten Sphäre des Fahrers zuzurechnen ist (z.B. Trunkenheitsfahrt).
In den von der Petentin genannten Lohnsteuer-Hinweisen werden regelmäßig nur die
veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) zitiert, die zur jeweiligen
gesetzlichen Vorschrift ergangen sind. Mangels einer entsprechenden Entscheidung

des BFH zu Unfallschadenskosten unter Drogeneinfluss ist dieser Fall folgerichtig
bisher dort nicht gesondert aufgeführt.
Dessen ungeachtet spricht nach Auffassung des Petitionsausschusses viel dafür,
den Tatbestand der Nichtberücksichtigung von Unfallschäden aufgrund von
Drogeneinfluss in die entsprechende Ziffer aufzunehmen.
Er empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Finanzen – als Material zu überweisen.

Begründung (PDF)


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