Lohnsteuer - Erweiterte Meldepflichten für Arbeitgeber

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
77 Ondersteunend 77 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

77 Ondersteunend 77 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:14

Pet 2-17-08-6111-040555Lohnsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert erweiterte Mitteilungspflichten der Arbeitgeber bei den Meldungen
zur Lohnsteuer, die eine Prüfung des Unterschreitens von Mindestlöhnen
ermöglichen.
Konkret fordert der Petent, dass mit den Jahresmeldungen der Lohnsteuer, die der
Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, die Zahl der im Beschäftigungszeitraum
geleisteten Arbeitsstunden mitgeteilt werden muss. Diese Mitteilung soll für jeden
Kalendermonat einzeln erfolgen. Ebenso sei mitzuteilen, zu welchem
Mindestlohnbereich der Arbeitnehmer gehöre. Außerdem soll auf Anfrage jedem
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber schriftlich eine Aufzeichnung auszuhändigen sein,
wann nach Meinung des Arbeitgebers die Arbeitszeit je Arbeitstag begonnen hat und
beendet worden ist. Zusätzlich soll jeder Arbeitgeber anhand der Listen, die die
Arbeitsagentur für die verschiedenen Berufe führt, in einen Beruf eingestuft werden.
Nach Überzeugung des Petenten kann auf dieser Grundlage einfach geprüft werden,
ob der gezahlte Mindestlohn unterschritten worden ist. Dies könne dadurch erfolgen,
dass der gezahlte Bruttolohn durch die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden geteilt
wird. Liege der Arbeitslohn je Stunde unter der Grenze für den jeweiligen
Tarifvertrag, könnten die zuständigen Stellen direkt ein Bußgeld verhängen.
Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Es gingen 77 Mitzeichnungen sowie 22 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass nach § 41a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) der Arbeitgeber spätestens am 10. Tag nach
Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldezeitraums dem Finanzamt, in dessen Bezirk
sich die Betriebsstätte befindet, eine Steuererklärung einzureichen hat, in der er die
Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu
übernehmenden Lohnsteuer angibt. Die vom Petenten geforderten Daten wie etwa
der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden enthält die Lohnsteuer-Anmeldung nicht.
Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben, dient der
Erhebung und Durchsetzung des entstandenen und fälligen Lohnsteuer-Anspruchs.
Hingegen ist die Kontrolle außersteuerlicher, insbesondere tarifvertragsrechtlicher
Arbeitgeberpflichten, nicht Aufgabe des Lohnsteuer-Anmeldeverfahrens. Mit Bezug
auf das Petitum ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass gemäß § 16
Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Behörden der Zollverwaltung und nicht die
Finanzämter Mindestlöhne überprüfen. Diese Prüfungen erfolgen durch
Geschäftsunterlagenprüfungen bei den Arbeitgebern und durch Befragungen der
Arbeitnehmer. Entscheidend sind dabei die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
und die tatsächlich geleisteten Lohnzahlungen. Diese Angaben werden von
Arbeitgebern, die Verstöße gegen den Mindestlohn begehen, regelmäßig verfälscht
in die Bücher genommen. Damit sollen auf den ersten Blick keine
Mindestlohnunterschreitungen festgestellt werden können. Häufig werden zu wenige
Arbeitsstunden angegeben, sodass aus den Dokumenten, die zur Vorlage bei
Behörden bestimmt sind, die tatsächliche Mindestlohnunterschreitung nicht
unmittelbar ersichtlich wird. Insoweit kann nach Überzeugung des
Petitionsausschusses der Vorschlag des Petenten nicht zur Prüfung von
Mindestlöhnen beitragen.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht stellen,
im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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