Bölge : Almanya

Lohnsteuer - Neubewertung der Dienstrad-Versteuerung nach Leasingende

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
24 Destekleyici 24 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

24 Destekleyici 24 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

23.03.2019 03:27

Pet 2-19-08-6111-002843 Lohnsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent wendet sich gegen die lohnsteuerliche Behandlung bestimmter
Vertragsgestaltungen zum sogenannten (Elektro-)Fahrrad-Leasing und möchte den
Ansatz des Restwertes von 10% des Listenpreises eines (Elektro-)Fahrrades nach
Ablauf der 3-jährigen Leasinglaufzeit festgelegt wissen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der derzeitige Wert von 40% des Listenpreises sei
viel zu hoch. Zwar könnten Mitarbeiter durch ein Gutachten auch jetzt schon
nachweisen, dass ihr Fahrrad einen geringeren Restwert aufweise, doch sei dies
nicht praktikabel.

Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 6
Diskussionsbeiträge und 24 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
wie folgt zusammenfassen:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) gehören grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein
individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit. Daher führt hier sowohl die vergünstigte
Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber als auch die
vergünstigte Übereignung des (Elektro-)Fahrrads durch den Dritten zu einem
geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Erwirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung
der Vertragslaufzeit das von ihm bis dahin genutzte (Elektro-)Fahrrad von dem
Dritten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten
üblichen Endpreis am Abgabeort i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG für ein solches
(Elektro-)Fahrrad, ist der Unterschiedsbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu
versteuern. Zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils ist grundsätzlich eine
Einzelbewertung vorzunehmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, den üblichen Endpreis eines
(Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36
Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40% der
auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers,
Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)
Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Neufestsetzung oder Anhebung des Restwerts,
sondern um eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung. Ein niedrigerer
Wert kann nachgewiesen werden. Der Dritte kann die Einkommensteuer pauschal
nach § 37b Abs. 1 EStG übernehmen.

Der Vorschlag des Petenten, einen Restwert von 10% des Listenpreises anzusetzen,
würde nicht den gesetzlichen Vorgaben, den maßgeblichen üblichen Endpreis
anzusetzen, entsprechen. Ein unter dem tatsächlichen Marktwert angesetzter
Restwert hätte zudem zur Folge, dass der geldwerte Vorteil des (Elektro-)Fahrrades
an den Arbeitnehmer nicht zutreffend besteuert würde. Auch würden all diejenigen
Personen benachteiligt, die ein gebrauchtes (Elektro-)Fahrrad aus ihrem zuvor
versteuerten Arbeitslohn erwerben.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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