Regione: Germania

Luftfahrt - Kein Betreiben eigener flugmedizinischer Zentren durch Luftfahrtunternehmen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 Supporto 31 in Germania

La petizione è stata respinta

31 Supporto 31 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:00

Pet 1-18-12-96-031045

Luftfahrt


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Luftfahrtunternehmen keine eigenen
flugmedizinischen Zentren betreiben dürfen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 31 Mitzeichnungen und 8 Diskussionsbeiträge vor. Es
wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sogenannte
Flugmedizinische Zentren – AMC (Aeromedical Center) dazu dienten,
Erstuntersuchungen zur Feststellung der Flugtauglichkeit von Verkehrspiloten
– Klasse 1 – sowie Nachuntersuchungen durchzuführen. Mit der Petition wird
vorgetragen, dass es Luftfahrtunternehmen untersagt sein solle, eigene
flugmedizinische Zentren zu betreiben, da es sein könne, dass die AMC Piloten
eigener Luftfahrtunternehmen nicht korrekt untersuchen würden. Dies zeige der
Flugzeugabsturz vom 24. März 2015. Flugmedizinische Sachverständige müssten
AME (Aero Medical Examiner) sein und entsprechende Lehrgänge nachweisen
(EU-Verordnung Nr. 1178/2011). Die AME müssten für die flugmedizinischen
Untersuchungen über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über
eine funktionsfähige Ausrüstung verfügen. Sie müssten außerdem die ärztliche
Schweigepflicht gewährleisten können. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) halte weder
die Mittel noch die Räume hierfür vor. Auch die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte
erfüllten diese Vorschriften nicht. Die Tauglichkeitszeugnisse des LBA seien in
Deutschland und auf dem Gebiet der Europäischen Union ungültig. Es gäbe keine
übergeordnete Stelle, die das LBA überwache. Dieses könne sowohl flugmedizinische

Sachverständige anerkennen und diese zertifizieren, als auch flugmedizinische
Untersuchungen durchführen und Tauglichkeitszeugnisse ausstellen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist die Forderung, dass es den
Luftfahrtunternehmen nicht gestattet sein soll, eigene flugmedizinische Zentren zu
betreiben, weder nachvollziehbar noch fachlich sinnvoll. Der Flugzeugabsturz vom
24. März 2015 steht in keinem Zusammenhang mit einer unkorrekten
flugmedizinischen Untersuchung. Auch seitens der französischen
Untersuchungsbehörde wurde kein derartiger Zusammenhang aufgezeigt. Die
Anerkennung und die behördliche Überwachung von anerkannten flugmedizinischen
Zentren richten sich nach der EU-Verordnung Nr. 1178/2011. Danach ist jeder
Organisation freigestellt, ein flugmedizinisches Zentrum zu betreiben. Seitens der
zuständigen Luftfahrtbehörde werden die Anerkennungsvoraussetzungen geprüft und
die Arbeitsabläufe und –verfahren in unregelmäßigen Abständen überwacht. Der
dargestellte Sachverhalt, dass das LBA nicht über Ärztinnen und Ärzte verfüge, die
den Anforderungen der EU-Verordnung Nr. 1178/2011 zur Durchführung
flugmedizinischer Untersuchungen entsprechen, wurde bereits mit Schreiben des
Deutschen Fliegerarztverbandes vom 21. Juli 2015 vorgetragen. Dieser Vorwurf
wurde eingehend geprüft und vom LBA widerlegt. Die Anregung, dass nicht eine
Behörde Fachpersonal anerkennen und gleichzeitig die Prüfarbeit des Fachpersonals
durchführen solle, ist so nicht Stand der Erkenntnisse. Vielmehr wird in verschiedenen
Bereichen von zuständigen Behörden gefordert, dass sie auch die Prüfarbeiten der
Experten kennen und stichprobenartig deren Prüfungen kontrollieren sollen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss hält die geltende
Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen, dass Luftfahrtunternehmen keine eigenen
flugmedizinischen Zentren betreiben dürfen, nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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