Terület: Németország

Luftfahrtzulassungswesen - Einschränkungen durch neue Lizenzbestimmungen der EASA

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
225 Támogató 225 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

225 Támogató 225 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:52

Pet 1-17-12-964-036383Luftfahrtzulassungswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent wendet sich gegen verschiedene Einschränkungen durch die neuen
Lizenzbestimmungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit.
Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass die neuen
Lizenzbestimmungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) die
Rechte von Piloten durch Lizenzbeschränkungen und durch die Wahl der zu
fliegenden Luftfahrzeuge einschränke. Viele Piloten hätten mehrere Tausend Euro in
ihre Ausbildung vom Privat- bis zum Airline-Piloten investiert. Damit habe man die
Möglichkeit, auf in den USA registrierten Flugzeugen auch in Europa mit einer Lizenz
der USA zu fliegen. Die Ausbildung der Piloten und die Wartung der Flugzeuge in
den USA sei nicht schlechter als in Europa. Es widerspreche der freiheitlich
demokratischen Ordnung, wenn Bürger derart bevormundet würden, dass sie Rechte
verlören und ausländische Piloten de facto nicht mehr innerhalb der Europäischen
Union (EU) fliegen dürften. Viele Piloten verdienten mit den Lizenzen ihren
Lebensunterhalt. Mit dem künftigen finanziellen Mehraufwand würde ihnen dies
nahezu unmöglich gemacht. Eine Beschränkung des offenen Luftraums bringe nicht
nur diese Piloten um ihre Einkommensquelle, auch individuelle Reisemöglichkeiten
entfielen und ausländische Piloten würden aus dem europäischen Luftraum
ausgeschlossen. Insgesamt sei die Regelung wirtschaftlich nachteilig für den
europäischen Raum, da Arbeitsplätze in den Bereichen Wartung und Vercharterung
wegfielen und zudem Verluste bei Flugschulen und Flugzeugvercharterern zu
erwarten seien.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Eingabe verwiesen.

Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
wurde, liegen dem Petitionsausschuss 225 Mitzeichnungen sowie
67 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Aspekt gesondert eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass seit dem 8. April 2012 in Deutschland
verbindliche europäische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das
fliegende Personal in der Luftfahrt gelten. Grundlage ist die EU-Verordnung
Nr. 1178/2011, die am 30. März 2012 geändert und ergänzt wurde. Ziel der
Verordnung ist die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen
Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt innerhalb der EU. Dies geschieht u. a. durch die
Harmonisierung der Anforderungsbedingungen zur Lizenzierung der in der
Zivilluftfahrt beschäftigten Piloten. Dabei wird im Wesentlichen auf die bisherigen
Anforderungen in den JAR-FCL (Joint Aviation Requirements – Flight Crew
Licensing) abgestellt. Bezüglich der Umwandlung oder Anerkennung der Lizenzen
von Drittländern sind dabei europaweit geltende Regelungen geschaffen worden.
Die Verordnung stellt somit aus Sicht des Petitionsausschusses keine wirkliche
Reform im Lizenzwesen in Europa dar. Sie dient vielmehr dazu, einzelstaatliche
Vorgehensweisen zu harmonisieren.
Artikel 8 der Verordnung regelt grundsätzlich die Anerkennung von Lizenzen aus
Drittländern. Absatz 2 umfasst die Anerkennung von bereits bestehenden Lizenzen.
Die Anforderungen haben sich dabei im Vergleich zu früher nicht verändert. Neu ist,
dass die Umschreibung der Lizenz nun auch dann gefordert ist, wenn man in Europa
ein US-zugelassenes Luftfahrzeug mit einer in den USA erworbenen Lizenz oder
Berechtigung fliegt. Im Kern reduziert sich die Umwandlung von Lizenzen, welche
nach Anhang I des Abkommens von Chicago erworben wurden, auf eine
theoretische Ausbildung mit Prüfung sowie eine praktische Prüfung. Der Umfang ist
dabei abhängig von der angestrebten Lizenz. Grundsätzlich wird vor der
Umwandlung eine Erfahrung von 100 Flugstunden gefordert.
Die Umwandlung von Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen ist
ebenfalls möglich, allerdings mit geringfügig höheren Anforderungen an die

theoretische Ausbildung. Ebenfalls neu ist die verbindliche Verpflichtung zur
Umwandlung der Lizenzen binnen eines Jahres. In Anbetracht der Zielsetzung der
Verordnung ist es aus Sicht des Ausschusses verständlich, Piloten, die sich über
einen längeren Zeitraum oder aber dauerhaft im Luftraum der EU bewegen, mit
Lizenzen auszustatten, die den Bestimmungen dieses Wirtschaftsraumes und
dessen Sicherheitsniveau entsprechen.
Lizenzinhaber aus Drittstaaten verlieren somit nicht ihre Rechte oder Flugstunden.
Die entsprechenden Lizenzen oder Berechtigungen müssen nur umgewandelt
werden. Sie sind dann europaweit gültig, die Lizenzen sind darüber hinaus zeitlich
unbegrenzt gültig.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist die Verordnung in der nunmehr
geltenden Fassung nicht zu beanstanden. Der Petitionsausschuss empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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