Region: Niemcy

Luftfahrtzulassungswesen - Unterstützung der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer durch staatliche Finanzierungsprogramme oder Ausbildungshilfen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
23 Wspierający 23 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

23 Wspierający 23 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:25

Pet 4-18-11-8100-035148 Arbeitsförderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.03.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine staatliche Förderung von eigenfinanzierten Ausbildungen der
Verkehrsflugzeugführer gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, im Frühjahr 2016 sei das
Ausbildungskonzept der Verkehrsflugzeugführer geändert worden. Bis zu diesem
Zeitpunkt hätten die deutschen Fluggesellschaften ihre Piloten selbst ausgebildet und
die Ausbildungskosten zum großen Teil vorfinanziert. Nun würden die Flugschüler von
unabhängigen, aber von den Fluggesellschaften autorisierten Flugschulen
ausgebildet. Die Flugschüler müssten die Finanzierung ihrer Ausbildung selber tragen.
Die Kosten beliefen sich zurzeit auf ca. 70.000 Euro Ausbildungskosten und 10.000
Euro an weiteren Kosten. Nach der Prüfung fielen noch einmal Kosten in Höhe von bis
zu 25.000 Euro für die Schulung auf einen speziellen Flugzeugtyp (Type rating) an.
Die Flugschulen arbeiteten häufig mit Kreditinstituten zusammen, die oftmals nur eine
Teilfinanzierung für hohe Zinssätze anböten. Der Zugang zum Beruf des Piloten solle
von den Fähigkeiten des Bewerbers abhängen und nicht von seinem finanziellen
Hintergrund. Die Schaffung eines zinsgünstigen Finanzierungsprogrammes,
beispielsweise über die KfW-Bank, könnte hier Hilfe bringen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 23 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Festzustellen ist, dass zum Zeitpunkt der Änderungen im Ausbildungskonzept für
Verkehrsflugzeugführer im Frühjahr 2016 keine Änderung der rechtlichen
Rahmenbedingungen erfolgte, die eine Anpassung der Ausbildungskonzepte der
Fluggesellschaften erfordert hätte. Die zutreffende EU-Verordnung Nr. 1178/2011 ist
seit April 2013 in Kraft. Daher sind die angesprochenen Änderungen der
Ausbildungskonzepte nicht auf unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen,
sondern in der Regel auf marktwirtschaftliche Gesichtspunkte zurückzuführen.

Die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Ausbildung zur Verkehrspilotin
oder zum Verkehrspiloten sind in den einschlägigen EU-Verordnungen geregelt, die
auch in Deutschland verbindlich anzuwenden sind. In Deutschland führt der Weg ins
Cockpit über eine Ausbildung bei den Fluggesellschaften, oder über private
Flugschulen, die gleichermaßen an die hierfür einschlägigen EU-Verordnungen
gebunden sind. Sowohl die Ausbildung als auch die späteren
Beschäftigungsverhältnisse in dieser Branche unterliegen den freien
marktwirtschaftlichen Regeln und richten sich nach Angebot und Nachfrage. Eine
garantierte Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach der Ausbildung stellt
nicht mehr den Regelfall dar.

Mit Blick auf den europäischen Markt hat zuletzt nur noch der Lufthansa-Konzern eine
vollständige Vorfinanzierung der Schulungskosten über einen Darlehensvertrag
angeboten. Unabhängige Ausbildungsorganisationen bieten z. T. unterschiedliche
Finanzierungskonzepte an. Die Zinssätze orientieren sich an den marktüblichen
Sätzen und liegen derzeit bei ca. 6-7%.

Die staatliche Förderung von Auszubildenden erfolgt mittels der
Berufsausbildungsbeihilfe (Bundesministerium für Arbeit und Soziales), der
Bundesausbildungsförderung (Bundesministerium für Bildung und Forschung) oder
eines Bildungskredits (Bundesministerium für Bildung und Forschung).

Die Förderung mit der Berufsausbildungsbeihilfe setzt allerdings voraus, dass es sich
um eine förderfähige Berufsausbildung im Sinne des § 57 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) handelt, sie also in einem nach dem Berufsbildungsgesetz,
der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird, was bei der
Ausbildung zum Piloten nicht der Fall ist.

Leistungen nach dem BAföG sind für den Besuch von beruflichen Schulen möglich,
die einer der in § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) genannten Arten von
Ausbildungsstätten zuzuordnen sind. Die Bedarfsbemessung für die BAföG-
Leistungen schließt Schul- und Studiengebühren jedoch nicht ein. Der Gesetzgeber
geht davon aus, dass das umfassende, vielfältig gegliederte Angebot der öffentlichen
Ausbildungsstätten regelmäßig ausreichende Möglichkeiten bietet, um die
gewünschte Ausbildung frei von Schul- und Studiengebühren zu absolvieren. Wo dies
in einzelnen Bereichen nicht der Fall ist, sind primär die in der Regel privaten
Ausbildungsstätten selbst in der Verantwortung, erforderliche Finanzierungsunter-
stützung anzubieten, beispielsweise über die Vermittlung von Kreditangeboten. Es
sollte im ureigenen Interesse der Ausbildungsstätten liegen, dass die erhobenen
Gebühren von den potenziellen Schülern auch geschultert werden können.

Soweit im Rahmen der Berufspilotenausbildung eine Ausbildungsstätte nach
§ 2 Abs. 1 bis 3 BAföG besucht wird, ist die Beantragung eines Bildungskredits
möglich. Mit dem Bildungskredit wird ein zeitlich befristeter Kredit zur Unterstützung
von volljährigen Studierenden und Schülerinnen und Schüler in fortgeschrittenen
Ausbildungsphasen angeboten. Ziel des Bildungskreditprogramms ist eine Sicherung
und Beschleunigung der Ausbildung und die Finanzierung von außergewöhnlichen,
nicht durch das BAföG erfassten Kosten der Ausbildung. Der Kredit kann unabhängig
von Leistungen nach dem BAföG in Anspruch genommen werden. Die Bedürftigkeit
des Auszubildenden oder die konkrete Verwendung der Kreditleistungen spielen bei
der Vergabe keine Rolle. Kreditnehmer können bis zu 24 gleich bleibende Monatsraten
von 100, 200 oder 300 Euro frei wählen und – unter Beachtung einer maximalen
Darlehenssumme von 7.200 Euro je Ausbildungsabschnitt-, stattdessen oder daneben
eine Einmalzahlung von bis zu 3.600 Euro beantragen, wenn sie glaubhaft machen,
dass sie die Einmalzahlung z. B. für besondere Ausbildungszwecke benötigen (für
weitere Informationen vgl. www.bildungskredit.de).

Zusammenfassend hält der Ausschuss fest, dass er die dargestellte Rechtslage als
sachgerecht erachtet.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Eingabe nicht zu
unterstützen. Daher empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um die
Einbeziehung der Ausbildung zum/r Flugzeugführer/Flugzeugführerin in die staatliche
Ausbildungsförderung geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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