Luftsport - Zurücknahme der im Luftfahrthandbuch AIP AIC VFR 04/16 festgelegten Beschränkung bei Kunstflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
2.166 Unterstützende 2.166 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.166 Unterstützende 2.166 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

26.01.2018, 03:23

Pet 1-18-12-966-034214

Luftsport


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18. Januar 2018 abschließend beraten
und beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die im Luftfahrthandbuch AIP AIC VFR 04/16
festgelegte zeitliche Beschränkung bei Kunstflügen mit motorbetriebenen
Luftfahrzeugen in von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH kontrollierten
Lufträumen vom 9. Juni 2016 zurückgenommen wird.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 2.166 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge
sowie drei weitere Eingaben und 33 handschriftliche Unterschriften vor, die in die
parlamentarische Prüfung miteinbezogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Motorkunstflug unangemessen stark eingeschränkt worden sei. Kunstflüge seien an
Wochentagen nur noch zwischen 7 und 13 Uhr und ab 15 Uhr bis Sonnenuntergang,
an Wochenenden nur noch zwischen 9 und 13 Uhr möglich. Grundlage für diese
Regelung sei lediglich ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz bezüglich der
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung (LLSV). Kunstflugpiloten seien meist
Hobbypiloten, die in den genannten Zeiträumen keine Zeit hätten zu trainieren. Neben
der hohen Bedeutung Deutschlands im Kunstflug sei dieser auch eine viel genutzte
Möglichkeit für Piloten, auch Extremsituationen zu trainieren. Dies trage viel zur
Sicherheit der Luftfahrt in Deutschland bei. Es bestünden Zweifel, dass die
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) für eine solche Allgemeinverfügung
zuständig sei. Auch gelte die LLSV gemäß ihrem § 1 Absatz 1 nicht für alle Flugplätze.
Es habe auch keine sonst übliche Anhörung der Interessenverbände wie DAEC oder

AOPA stattgefunden. Die Anordnung im Luftfahrthandbuch mache nicht nur einem Teil
des Flugsports den Garaus, sondern schränke auch die Pilotenfortbildung und
Sicherheit in großem Maße ein.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der von den Petenten
zitierten Veröffentlichung um ein von der DFS in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) herausgegebenes
luftfahrttechnisches Rundschreiben für den Bereich Sichtflug (VFR) mit dem
Fachbegriff „Aeronautical Information Circular“ (AIC VFR) handelt. Mit AIC VFR 04/16
gibt die DFS die Bedingungen zur Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe für
Kunstflüge in ihrem Zuständigkeitsbereich bekannt. Das AIC VFR 04/16 stellt somit
keine Allgemeinverfügung dar.
Der Ausschuss stellt weiter fest, dass für die Durchführung von Kunstflügen im
kontrollierten Luftraum und im Luftraum über Flugplätzen mit
Flugverkehrskontrollstelle bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine
Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21 Absatz 1 Nr. 7 Luftverkehrs-Ordnung
(LuftVO) einzuholen ist.
Die Flugsicherung ist dabei gemäß § 29b Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dazu
verpflichtet, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.
Die Schwelle der Unzumutbarkeit bestimmt sich nicht nach der subjektiven
Wahrnehmung des einzelnen Betroffenen, sondern objektiv anhand von
Lärmgrenzwerten (Fluglärmschutzgesetz und Fluglärmschutzverordnungen) oder
bestimmten Sperrzeiten (LLSV).
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom
12. Februar 2014 in seinem Leitsatz 4 festgestellt, dass „Kunstflug, (...) der innerhalb
des zeitlichen Rahmens des § 1 Absatz 1 LLSV stattfindet, im Regelfall keine
unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen entstehen lässt.“ Weiter wird in dem Urteil
ausgeführt:

„Da von Kunstflügen wegen der Konzentration der Flugbewegungen auf einen
beschränkten räumlichen Bereich vergleichbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen
wie von startenden oder landenden Flugzeugen, kann diese Bestimmung (Anm.:
§ 1 Absatz 1 LLSV) ihrem Schutzzweck nach ohne weiteres hierauf angewendet
werden. Hiernach sind Kunstflüge nur in den nach der LLSV vorgesehenen
Zeitfenstern möglich.“
Um diesen Vorgaben des Gerichts bei der Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben
nachzukommen, welche wiederum den bestehenden gesetzlichen Schutzauftrag der
Flugsicherungsorganisation konkretisieren und ausfüllen, hat das BMVI die DFS
angewiesen, die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Kunstflüge mit der
Auflage zu erteilen, dass die Ruhezeiten gemäß der LLSV zu beachten sind. Auf diese
Weise wird eine bundesweit einheitliche Freigabepraxis gewährleistet.
Diese Anweisung führte zur Herausgabe des AIC VFR 04/16. Die darin enthaltene
Verfahrensanweisung ermöglicht eine einfache und sichere Umsetzung der Vorgaben
im Betriebsablauf.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses bringt das Vorgehen der DFS die
Rechte der Luftraumnutzer sowie der Lärmbetroffenen in ein ausgewogenes
Verhältnis und ist verhältnismäßig.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss hält die geltende
Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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