Markenrecht - Kein Markenschutz für allgemein beschreibende Wörter

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
655 Unterstützende 655 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

655 Unterstützende 655 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 4-17-07-423-046177Markenrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass Allgemeinwörter wie "Weltuntergang" oder "Hexenfeuer"
nicht markenrechtlich geschützt werden dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, in der Vergangenheit habe
sich ein Gastronom aus Hof die Wortmarke „Weltuntergang“ schützen lassen, der
nun Vereine, Diskotheken und Restaurants abmahne, die unter diesem Begriff
öffentliche Feiern veranstalteten. Insbesondere kleine Vereine sollten jedoch ohne
Bedenken Feiern zum Allgemeinnutzen ausrichten dürfen. Um zu verhindern, dass
abstrakte Begriffe wie „Weltuntergang“ oder „Sonnenwendfeuer“ zum Gegenstand
von „Abmahngeschäften“ gemacht werden, seien diese und ähnliche Wörter vom
Marken- bzw. Patentschutz auszunehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 655 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 78 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der vom Petenten geschilderte Sachverhalt ist dem Bereich des Markenrechts
zuzuordnen, der von ihm benutzte Begriff „Patentrecht“ betrifft den Schutz von
Erfindungen auf dem Gebiet der Technik.
Es ist grundsätzlich möglich, dass nach dem Markengesetz auch bekannte Wörter
wie „Weltuntergang“ als Marke geschützt werden, vgl. § 3 Gesetz über den Schutz
von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG). Das bedeutet jedoch nicht, dass
der Markeninhaber der Allgemeinheit die Benutzung des Wortes generell untersagen
kann. Denn die Eintragung eines Wortes als Marke kann nicht isoliert beantragt
werden, sie erfolgt stets im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder
Dienstleistungen (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Markeninhaber erwirbt mit der
Eintragung deshalb kein generelles Benutzungsrecht, sondern lediglich das alleinige
Recht, die Marke für diese ausdrücklich geschützten Waren und Dienstleistungen zu
benutzen.
Dem Allgemeininteresse an der freien Benutzung beschreibender oder allgemein
gebräuchlicher Begriffe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen trägt das
Markengesetz durch absolute Schutzhindernisse Rechnung. Nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen
üblich geworden sind. Des Weiteren sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt bzw. die ausschließlich beschreibenden Charakter haben.
Beispielsweise verneinte der Bundesgerichtshof unter Berufung auf die beiden
letztgenannten Bestimmungen die Schutzfähigkeit der Bezeichnung
„FUSSBALL WM 2006“ als Marke insgesamt, da dies eine sprachübliche
Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 sei, die der
Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit
stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringe (Beschluss vom
27.04.2006, Az.: I ZB 96/05). Auch die Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ für Waren
und Dienstleistungen, die typischerweise im Zusammenhang mit der Durchführung
von Weihnachtsmärkten angeboten werden, wurde von der Rechtsprechung als nicht
schutzfähig angesehen (so Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.07.2006,
Az.: 26 W (pat) 77/04).
Wird eine Marke dennoch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG eingetragen,
kann sie auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht werden. Dabei handelt es sich um ein

Popularverfahren, d. h. der Antrag auf Löschung kann von jeder Person gestellt
werden (vgl. § 54 Abs. 1 MarkenG).
Des Weiteren enthält § 23 Nr. 2 MarkenG eine Schrankenbestimmung, um die freie
Verwendbarkeit beschreibender Angaben zu sichern. Danach kann der Inhaber einer
Marke Wirtschaftsteilnehmern nicht untersagen, für ihre Produkte beschreibende
Angaben zu benutzen. Von der Rechtsprechung wurden z. B. Bezeichnungen wie
„Polnische Nacht“ oder „Tiroler Abend“ zur Kennzeichnung von Musik- bzw.
Tanzveranstaltungen als rein beschreibend angesehen, deren Verwendung vom
Markeninhaber nicht untersagt werden kann (dazu Landgericht Köln, Urteil vom
31.10.2005, Az.: 33 O 233/05).
Schließlich besteht der markenrechtliche Schutz grundsätzlich nur gegenüber
Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden (vgl.
§ 14 Abs. 2 MarkenG). Feiern von Vereinen, die nicht geschäftlichen Zwecken
dienen, fallen somit von vornherein nicht unter den Anwendungsbereich des
Markengesetzes.
Insgesamt enthält das Markengesetz hinreichende Regelungen, um die freie
Benutzung von beschreibenden oder freihaltebedürftigen Wörtern im Interesse der
Allgemeinheit zu gewährleisten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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