Reģions: Vācija

Medien - Bekanntgabe von Bildern und Namen von Terroristen in den Medien nach 3 Monaten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Atbalstošs 58 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

58 Atbalstošs 58 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

06.09.2019 04:27

Pet 3-18-04-226-037939 Medien

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Bekanntgabe von Bildern und Namen von
Terroristen in den Medien um drei Monate verzögert wird, wenn kein begründetes
Interesse daran besteht, sie umgehend zu veröffentlichen.

Zur Begründung führt der Petent aus, dass die Darstellung von Terroristen in den
Medien nach Attentaten eine Motivation für deren Begehung sei. Daher solle auf die
Darstellung verzichtet werden, es sei denn, sie ist für die Strafverfolgung erforderlich.
Die Regelung, mit der die verzögerte Bekanntgabe vorgeschrieben wird, solle zeitlich
begrenzt gelten, um die Pressefreiheit zu gewährleisten.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 58
Mitzeichnende an und es gingen zwölf Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – der bzw. dem Beauftragten für
Kultur und Medien (BKM) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) normiert das Grundrecht der Meinungs-,
Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit von Journalistinnen und Journalisten einerseits
sowie der Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger andererseits. Der
Meinungs- und Pressefreiheit kommt in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland ein ganz besonders hoher Stellenwert zu.
Einschränkungen können sich nach Art. 5 Abs. 2 GG nur aus den allgemeinen
Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz, der persönlichen Ehre
sowie aus anderen Grundrechtspositionen ergeben (vgl. BVerfGE 7, 198, 208 – Lüth).
Auch die Veröffentlichung von Namen und Fotos in den Medien fällt unter die
Presse- und Rundfunkfreiheit. Eine umfassende Berichterstattung kann nur
eingeschränkt werden, wenn dies nach Abwägung der widerstreitenden Interessen
geboten ist. Denkbar ist beispielsweise ein Verzicht auf die Veröffentlichung von
Namen und Fotos, wenn dadurch die Strafverfolgung durch die Polizei verhindert oder
erschwert werden könnte. Die effektive Strafverfolgung, die Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG ist, liegt im öffentlichen Interesse und kann
in einem solchen Fall die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit der Journalistinnen
und Journalisten bzw. die Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger
überwiegen.

Der Petent führt aus, dass die Veröffentlichung von Namen und Bildern terroristischer
Straftäter dazu beitrage, deren Taten zu glorifizieren, was Nachahmertaten fördern
könnte. Zwar kann der Petitionsausschuss diesen Bedenken grundsätzlich nicht
widersprechen. Gegen die vom Petenten vorgeschlagene Maßnahme, die
entsprechenden Informationen erst drei Monate später zur Veröffentlichung
zuzulassen, sprechen jedoch gewichtige Gründe:

Wie bereits geschildert, kommt der Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheiten
der Journalistinnen und Journalisten sowie der Informationsfreiheit der Bürgerinnen
und Bürger aus Art. 5 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtlich große Bedeutung zu. Das
Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung die wichtige Rolle der
Meinungsfreiheit für den demokratischen Prozess (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; BVerfGE
71, 206, 220). Die Möglichkeit, sich Informationen frei zu beschaffen und zu verbreiten,
ist eine grundlegende Voraussetzung für die politische Meinungsbildung und somit
unabdingbar in einer Demokratie.

Zudem obliegt die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich der Presse und des
Rundfunks nach Art. 30, 70 GG den Bundesländern. Insofern ist bereits die Kompetenz
des Bundestages, den Vorschlag des Petenten umzusetzen, fraglich. Ergänzend weist
der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Länder Landesmediengesetze erlassen
haben, die den Journalistinnen und Journalisten unter anderem eine Sorgfaltspflicht
auferlegen. Sie haben alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den
anerkannten journalistischen Grundsätzen und nach den jeweiligen Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu überprüfen (vgl. etwa § 7
Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz, § 6 Landesmediengesetz des Saarlandes).
Dieser Selbstregulierungsansatz hat sich bislang bewährt, ohne einen starken Eingriff
in die Medienfreiheit darzustellen.

Da die freie Berichterstattung in den Medien ein wichtiges Merkmal der
Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt, würde eine
Beschränkung der Medienfreiheit die Ziele von verfassungsfeindlichen Terroristen
außerdem zumindest teilweise verwirklichen. Viele terroristische Taten werden
begangen, um Angst und Schrecken zu verbreiten und die Bürgerinnen und Bürger
ihrer Freiheit zu berauben. Mit einer Beschränkung, wie der Petent sie vorschlägt,
würde dieses Ziel von Terroristen gefördert. Daher lehnt der Petitionsausschuss es ab,
derartige Vorkehrungen zu treffen. Auch im Hinblick auf terroristische Bedrohungen
sollte die Bundesrepublik von ihren Verfassungswerten nicht abrücken und die
Medienfreiheit auch in diesem Kontext nicht in Frage stellen.

Ferner ist festzuhalten, dass etwa das Massaker in Christchurch gezeigt hat, dass die
mit Terrorakten bezweckte mediale Verbreitung nicht mehr hauptsächlich über
journalistisch-redaktionelle Massenmedien stattfindet, sondern über soziale
Netzwerke. Diese würden jedoch von der vom Petenten vorgeschlagenen Regelung
nicht erfasst werden. Eine umfassende Löschung von Informationen auf allen Kanälen
erscheint zudem praktisch unmöglich.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen vermag der Petitionsausschuss das
Anliegen des Petenten nicht zu unterstützen und sieht keinen Anlass, in seinem Sinne
tätig zu werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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