Medien - Verbot von TV- und Kino-Werbung für hochprozentigen Alkohol

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
501 Unterstützende 501 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

501 Unterstützende 501 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:16

Pet 3-17-04-226-046961Medien
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll ein Verbot von TV- und Kino-Werbung für hochprozentigen
Alkohol erreicht werden.
Die Petentin legt dar, dass es ihr bei dem angestrebten Verbot vor allem um den
Schutz der Jugend gehe. Durch die ständige Präsenz von Spirituosen in der
Werbung, vor allem im Kino und Fernsehen, würden Minderjährige schon früh mit
dem Thema Alkohol konfrontiert. Da man Fernsehen und Kinobesuche nicht
verbieten könne, müssten die Kinder und Jugendlichen durch ein gesetzliches Verbot
vor der Werbung für hochprozentigen Alkohol geschützt werden.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 42 Diskussionsbeiträge
und 501 Mitzeichnungen eingegangen. Die Petition fand teilweise Zustimmung, aber
auch heftigen Widerspruch: Etliche Diskutanten wandten sich gegen eine um sich
greifende Tendenz, alles Mögliche verbieten zu müssen, andere sahen die Gefahr,
dass Eltern aus Bequemlichkeit einem staatliches Verbot den Vorzug geben könnten,
anstatt ihre Kinder durch eine zugewandte Erziehung auf das wirkliche Leben, das
auch Alkohol und Zigaretten bereit hält, vorzubereiten.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen der parlamentarischen Pürfung auch eine
Stellungnahme des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
eingeholt. Unter Berücksichtigung der dort vorgetragenen Argumente sieht das
Ergebnis der parlamentarsichen Prüfung folgendermaßen aus:
Die Medien spielen in unserer heutigen Gesellschaft eine Rolle wie nie zuvor und
haben verschiedene Aufgaben zu erfüllen: Freie Information, individuelle
Meinungsbildung und daraus entstehend die Entwicklung von Einstellungen und

Verhaltensweisen. Gerade Fernsehen, Radio, Filme oder auch bestimmte Online-
Dienste haben eine große Breitenwirkung und auch Suggestivkraft und befördern
damit sowohl Positives als auch – ungewollt – Negatives.
Wegen des verfassungsrechtlichen Zensurverbotes können staatliche Stellen auf
den Inhalt von Medien vor der Veröffentlichung grundsätzlich keinen Einfluss
nehmen. Aber alle Inhalte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze (Strafrecht, Schutz der Gesundheit oder Jugendschutz).
Hinsichtlich der Werbung gibt es auf nationaler und europäischer Ebene detaillierte
gesetzliche Regelungen. Dies schließt auch Werbung für alkoholhaltige Getränke
ein.
Auf nationaler Ebeneist hier das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
zu nennen, wonach geschäftliche Handlungen als unlauter gelten, mit denen die
Entscheidungsfreiheit der umworbenen Kunden durch Ausübung von Druck oder
sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluss beeinträchtigt wird. Hier sind
auch Kinder und Jugendliche besonders geschützt, da Werbung als unlauter gilt,
wenn sie deren geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit auszunutzen
versucht (§ 4 Nr. 2 UWG).
Soweit die Petentin die Werbung im Kino und im Fernsehen anspricht, so darf
gemäß § 11 Absatz 5 Jugendschutzgesetz Alkoholwerbung bei öffentlichen
Filmveranstaltungen, also z. B im Kino, erst nach 18 Uhr gezeigt werden. Für
elektronische Medien bestimmt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
zudem, dass sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Minderjährige richten
noch durch die Art der Darstellung diese besonders ansprechen oder beim Genuss
von Alkohol darstellen darf (§ 6 Absatz 5 JMStV).
Auf europäischer Ebeneenthält die Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste
(Richtlinie 2010/13/EU = AVMD-RL) folgende Einschränkungen:
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (Werbung im klassischen Fernsehen und
bei audiovisuellen Abrufdiensten) darf keine Verhaltensweisen fördern, die die
Gesundheit oder Sicherheit gefährden (Artikel 9 Absatz 1 c Nr. 3 AVMD-RL).
Audiovisuelle kommerzielle Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht
speziell an Minderjährige richten und darf nicht den übermäßigen Genuss
alkoholischer Getränke fördern (Artikel 9 Absatz 1 e AVMD-RL). Fernsehwerbung für
alkoholische Getränke muss zudem Folgendes berücksichtigen (Artikel 22 AVMD-
RL):

- Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht
Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.
- Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen
Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und
Alkoholgenuss hergestellt werden.
- Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen
oder sexuellen Erfolg.
- Es darf keine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende
Wirkung von Alkohol suggeriert werden.
- Unmäßiger Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert und
Enthaltsamkeit oder Mäßigung darf nicht negativ dargestellt werden.
- Die Höhe des Alkoholgehaltes von Getränken darf nicht als positive
Eigenschaft hervorgehoben werden.
Diese Bestimmungen sind in deutsches Recht umgesetzt worden, u. a. im
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
der Länder (siehe § 6 Absatz 5 JMStV und § 7 RStV). Sie gelten für Fernsehen und
Radio.
Der Petitionsausschuss hält ein generelles Werbeverbot für hochprozentige
alkoholhaltige Getränke für unverhältnismäßig, insbesondere in Anbetracht der
dargestellten rechtlichen Einschränkungen auf nationaler und europäischer Ebene.
Parlament und Regierung gleichermaßen nehmen aber die Probleme der
Alkoholabhängigkeit und die Gesundheitsgefährdung durch übermäßigen
Alkoholkonsum – besonders bei Kindern und Jugendlichen – sehr ernst. Der
hauptsächliche Handlungsbedarf ist jedoch bei der Überwachung der bestehenden
gesetzlichen Regelungen zu sehen, aber auch in der Prävention, die darauf abzielt
ein Bewusstsein zu schaffen für die Gefährlichkeit und das Suchtpotenzial von
Alkohol. Es geht vor allem darum, dass Jugendliche einen bewussten und
verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol lernen und später in jeder Lebensphase
und in verschiedensten Lebenssituationen als Erwachsene mit dieser
Herausforderung gut zurecht kommen.
Der Petitionsausschuss weist im Zusammenhang mit dem Gedanken der Prävention
auch darauf hin, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung einige
Kampagnen umgesetzt hat, die speziell auf die Eindämmung des Alkoholkonsums
von Kindern und Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen ausgerichtet
sind: „Null Alkohol – Voll Power“ (im Internet unter null-alkohol-voll-power.de),

„HaLT-Projekt“ (im Internet unter: www.halt-projekt.de), aber vor allem „Kenn
dein Limit“ (im Internet unter: kenn-dein-limit.de), eine Kampagne, die auch mit
großformatigen Plakaten und Spots im Kino auffiel.
Der Petitionsausschuss vermag ein Verbot, wie die Petentin es wünscht, vor dem
dargelegten Hintergrund nicht zu unterstützen, sondern setzt vielmehr auf die
bestehenden rechtlichen Regelungen, Aufklärung und Prävention. Der
Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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