Mehrstaatigkeit - Einführung der doppelten Staatsangehörigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
422 Unterstützende 422 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

422 Unterstützende 422 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 1-17-06-1021-038768

Mehrstaatigkeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung der doppelten Staatsangehörigkeit gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 422 Mitzeichnungen und
127 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die in Deutschland
geborenen Migranten dürften noch immer kein Wahlrecht ausüben, obwohl bereits
deren Großeltern Steuern in die Staatskasse eingezahlt hätten. Wichtige
Entscheidungen, die insbesondere ihren Status als Migranten beträfen, sollten auch
von ihnen mitbestimmt werden dürfen. Bisher gebe es nur die Möglichkeit, sich
zwischen ihrer Nationalität oder der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden,
was bei vielen zu Gewissenskonflikten führe, da sie damit ihre Herkunft ablegen
müssten. Bei Vorlage des Passes bei Institutionen oder anlässlich von Bewerbungen
um attraktive Stellenangebote würden noch immer diskriminierende Äußerungen
gemacht, selbst wenn die Migranten nachweisen könnten, in Deutschland geboren
zu sein und über sehr gute Deutschkenntnisse zu verfügen. Voll integrierte
Migranten, die ein Leben nach dem deutschen Wertesystem führten, hätten nach wie
vor das Gefühl, fremd in ihrem eigenen Land bzw. hier nur Gast zu sein. Darüber
hinaus besäßen Migranten keinen Personalausweis, sondern müssten stets mit
ihrem Pass, der Meldebescheinigung und ihrer Aufenthaltsgenehmigung vorstellig
werden. Vor diesem Hintergrund werde die Einführung der doppelten

Staatsbürgerschaft – insbesondere für Migranten in der dritten Generation und für
seit über 30 Jahren in Deutschland lebende Migranten – gefordert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. In der 17. Wahlperiode berücksichtigte er nach § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) eine
Stellungnahme des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, dem ein
Gesetzentwurf und Anträge verschiedener Fraktionen zur Streichung des
Optionszwangs aus dem Staatsangehörigkeitsrecht sowie zur Ermöglichung der
doppelten Staatsbürgerschaft (Drucksachen 17/542, 17/7654 und 17/12185) zur
Beratung vorlagen und der am 13. März 2013 eine öffentliche Anhörung zum
Staatsangehörigkeitsrecht durchführte. Zudem hat der Petitionsausschuss in der
18. Wahlperiode gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 GOBT eine Stellungnahme des
Innenausschusses eingeholt, dem der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“
(Drucksache 18/185 (neu)), der Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Für ein
fortschrittliches Staatsangehörigkeitsrecht“ (Drucksache 18/286), der Gesetzentwurf
der Fraktion DIE LINKE. „Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung der
Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht“ (Drucksache 18/1092) sowie der
Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (Drucksachen 18/1312, 18/1759) zur Beratung
vorlagen und der am 23. Juni 2014 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass die mit der
Eingabe vorgetragene Thematik der Mehrstaatigkeit in der 17. und 18. Wahlperiode
Gegenstand zahlreicher Fragen, Anträge und Gesetzentwürfe in den verschiedenen
Gremien des Deutschen Bundestages war und dort intensiv diskutiert wurde (vgl.
hierzu neben den oben bereits genannten Initiativen auch die Drucksachen 17/8268,
17/12321, 17/13483, 17/13488, 18/1173, 18/1369, 18/2126 und 18/2579 sowie die
Plenarprotokolle 17/18, 17/23, 17/158, 17/224, 17/230, 17/242, 17/250, 18/39 und
18/46). Alle erwähnten Dokumente können über das Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
46. Sitzung am 3. Juli 2014 den o. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 18/1312 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Innenausschusses (Drucksache 18/1955) angenommen sowie den Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/185 (neu), den Antrag
der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/286 und den Gesetzentwurf der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 18/1092 abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 18/46).
Das am 20. Dezember 2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. I S. 1714) bezieht sich nur auf Deutsche, die
als Kinder ausländischer Eltern durch ihre Geburt in Deutschland (ius soli) nach § 4
Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder der entsprechenden
Übergangsregelung des § 40b StAG die deutsche neben der Staatsangehörigkeit
ihrer Eltern erworben haben. Diese sind nach der Neuregelung von der bisher
bestehenden Optionspflicht befreit, wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind.
In Deutschland aufgewachsen ist danach, wer in Deutschland einen Schul- oder
Berufsausbildungsabschluss erworben hat oder sich bis zur Vollendung seines
21. Lebensjahres mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten oder sechs Jahre
eine Schule in Deutschland besucht hat. Ergänzend hierzu ist nach einer
sogenannten „Härtefallregelung“ auch derjenige von der Optionspflicht befreit, der im
Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die
Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten
würde.
Die neue gesetzliche Regelung gilt für alle Betroffenen, deren Optionsverfahren zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht bereits durch den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit oder die Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit aufgrund der früheren Regelung abgeschlossen ist. Wer nach
altem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder die andere
Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit aufgegeben hat
und nach neuem Recht nicht optionspflichtig wäre, kann wieder eingebürgert werden
oder vor Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine
Beibehaltungsgenehmigung erhalten.
Der Ausschuss hebt hervor, dass mit der Befreiung von der Optionspflicht und der
Hinnahme von Mehrstaatigkeit der besonderen Situation der in Deutschland
aufgewachsenen lus-soli-Deutschen, die seit ihrer Geburt sowohl die deutsche als
auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern besitzen und enge Bindungen an

Deutschland entwickelt haben, Rechnung getragen werden soll. Ihnen, die sich in der
Regel gut integriert haben und loyal zu Deutschland stehen, soll die nicht immer
einfache Entscheidung zwischen mehreren Staatsangehörigkeiten erspart bleiben.
Bei den nicht in Deutschland aufgewachsenen lus-soli-Deutschen bleibt es indes
weiterhin bei der Optionspflicht.
Ebenso bleibt es auch bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich um die
deutsche Staatsangehörigkeit bewerben, bei dem geltenden Grundsatz der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit, um damit einhergehende Probleme zu vermeiden.
Mehrstaatigkeit beeinträchtigt die Rechtssicherheit insofern, als streitig werden kann,
nach welcher der betroffenen Rechtsordnungen ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu
beurteilen ist. Sie führt zum Widerstreit von Pflichten gegenüber verschiedenen
Staaten und Rechtsordnungen, z. B. hinsichtlich der Ableistung der Wehrpflicht. Der
diplomatische und konsularische Schutz im Ausland, insbesondere im Verhältnis
zum Heimatstaat, ist eingeschränkt. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit ist hier nur unter den Voraussetzungen des § 12 StAG möglich.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern - als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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