Περιοχή: Γερμανία

Mehrstaatigkeit - Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft für in Deutschland lebende britische Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
16 Υποστηρικτικό 16 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

16 Υποστηρικτικό 16 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2016
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

22/05/2019, 4:23 π.μ.

Pet 1-18-06-1021-034124 Mehrstaatigkeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass allen zum Stichtag 23. Juni 2016 seit mindestens
drei Monaten in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen der Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit
ermöglicht wird. Darüber hinaus sollen Verhandlungen auf europäischer Ebene
geführt werden, die das Ziel haben, eine gleiche Regelung in allen
EU-Mitgliedstaaten umzusetzen.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 16 Mitzeichnungen und
17 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Behandlung zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich mit dem
Beschluss zum Austritt des Vereinigten Königreichs vom 23. Juni 2016 gezeigt habe,
dass die Mehrheit der Briten aus der Europäischen Union (EU) austreten wolle.
Dieser Beschluss sei zu akzeptieren. Es sei jedoch inakzeptabel, dass aufgrund des
Votums der Briten die Lebensplanung von sehr vielen innerhalb der EU, aber
außerhab von Großbritannien lebenden und arbeitenden britischen Staatsbürgern
erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werde. Deutschland solle diesen
Menschen den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft als zweite
Staatsbürgerschaft ohne Hürden anbieten. Da Deutschland nicht das einzige
EU-Land sei, in dem britische Staatsbürger lebten, sollten auf europäischer Ebene
Verhandlungen initiiert werden, die zum Ziel haben, gleiche oder ähnliche
Regelungen in allen EU-Staaten umzusetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass sich der Deutsche
Bundestag bereits in 18. Wahlperiode mit der in der Eingabe vorgetragenen
Thematik befasst hat. Er verweist in diesem Zusammenhang u. a. auf die Antwort der
Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Drucksache 18/9308) sowie auf den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Britische Staatsangehörige rasch und unkompliziert
einbürgern“ (Drucksache 18/9669), der allerdings durch den Ablauf der Wahlperiode
erledigt wurde. Die o. g. Dokumente können über das Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die in Deutschland lebenden Ausländer die
deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag im Wege der Einbürgerung erwerben
können. Die Einbürgerung setzt auch für Staatsangehörige anderer
EU-Mitgliedstaaten in der Regel einen der Integration dienenden mehrjährigen
Inlandsaufenthalt voraus. Nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt
von acht Jahren besteht gemäß § 10 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
ein Anspruch auf die Einbürgerung, wenn die allgemeinen Erfordernisse hierfür
(hierzu gehören u. a. Unterhaltsfähigkeit, strafrechtliche Unbescholtenheit,
altersgemäß ausreichende Deutschkenntnisse sowie, bei Einbürgerungswilligen ab
dem 16. Lebensjahr, staatsbürgerliche Kenntnisse) erfüllt sind. Die für eine
Anspruchseinbürgerung geforderte Mindestaufenthaltszeit von acht Jahren wird nach
§ 10 Absatz 3 Satz 1 StAG auf sieben Jahre verkürzt, wenn der Ausländer eine
erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweist. Bei Vorliegen
besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von
Sprachkenntnissen, die über die geforderten ausreichenden Sprachkenntnisse
hinausgehen und mindestens auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens liegen, kann die Mindestaufenthaltszeit auf sechs Jahre verkürzt
werden (§ 10 Absatz 3 Satz 2 StAG). Die Voraufenthaltszeiten dienen der
gesellschaftlichen Integration in Deutschland. Eine Gesetzesänderung mit dem Ziel
ihrer Verkürzung ist daher auch im Hinblick auf „Brexit-Fälle“ nicht beabsichtigt.

Der Ausschuss merkt an, dass das Vereinigte Königreich im Jahr 2017, nach der
Türkei, die zweithäufigsten Eingebürgerten aller Nationen stellte. Während 2015 nur
622 britische Bürgerinnen und Bürger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
hatten, waren es 2016 schon 2.865 (+ 361 Prozent gegenüber dem Vorjahr) und
2017 schließlich 7.493 (+ 162 Prozent gegenüber dem Vorjahr).

So lange ein Staat Mitglied der EU ist, brauchen dessen Staatsangehörige, die in
Deutschland eingebürgert werden, ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht
aufzugeben (§ 12 Absatz 2 StAG). Sie werden dauerhaft zu Mehrstaatern,
unabhängig davon, ob der Staat ihrer anderen Staatsangehörigkeit Mitglied der EU
bleibt oder nicht. In diesem Fall ist eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
im Hinblick auf das zusammenwachsende Europa und weitgehender
Inländergleichbehandlung nicht mehr erforderlich.

Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die Ausnahmeregelung des § 12
Absatz 2 StAG nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht mehr
anwendbar ist. Britische Staatsangehörige, die erst nach dem Austritt des
Vereinigten Königreichs aus der EU die in § 10 StAG genannten
Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, können – nach der zurzeit geltenden
Rechtslage – grundsätzlich nur dann eingebürgert werden, wenn sie zuvor die
britische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland keinen
unmittelbaren Einfluss darauf hat, ob und inwieweit vergleichbare Regelungen in
anderen Mitgliedstaaten der EU gelten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat - als Material zu überweisen, den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und dem Europäischen Parlament
zuzuleiten, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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