Bölge : Almanya

Mehrstaatigkeit - Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU für einen bestimmten Personenkreis

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
97 Destekleyici 97 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

29.05.2019 04:26

Pet 1-19-06-1021-001936 Mehrstaatigkeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass für deutsche Staatsangehörige, die in
Großbritannien leben und vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der
Europäischen Union die dortige Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben können, die
doppelte Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die in
Großbritannien lebenden Deutschen, die zurzeit nicht berechtigt seien, die britische
Staatsangehörigkeit zu erwerben, in Zukunft benachteiligt würden. Die unter den heute
gültigen Voraussetzungen in das Vereinigte Königreich emigrierten Deutschen dürften
nicht dazu gezwungen werden, sich zwischen ihrem Heimatland und ihrer Wahlheimat
zu entscheiden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 97 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass ein Deutscher die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 25 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
verliert, wenn er auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, es
sei denn, es handelt sich um die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union (EU) oder der Schweiz.

Solange das Vereinigte Königreich Mitglied der EU ist, können deutsche
Staatsangehörige die britische Staatsangehörigkeit erwerben, ohne dass sie die
deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt diese
Ausnahmeregelung nicht mehr. Nach der zurzeit geltenden Rechtslage geht dann die
deutsche Staatsangehörigkeit beim Erwerb der britischen automatisch verloren.

Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25
Absatz 2 StAG nicht verliert, wer vor dem Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung
der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten hat.

Ein Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist nach dem Austritt des
Vereinigten Königreichs aus der EU über die deutsche Auslandsvertretung an das
Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zu richten.

Das BVA wird dann prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen, und über den Antrag entscheiden. Bei der
Entscheidung sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem
Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen
kann.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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