Région: Allemagne

Mehrstaatigkeit - Keine Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
342 Soutien 342 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

342 Soutien 342 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2014
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

06/07/2016 à 12:17

Pet 1-18-06-1021-007916



Mehrstaatigkeit



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird die Beibehaltung der bisherigen Optionsregelung gefordert, um

eine stärkere Ausweitung der Mehrstaatigkeit zu verhindern.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des

Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 342 Mitzeichnungen und

42 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die

wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung

unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle

der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das

bislang geltende Optionsmodell bewährt habe und beizubehalten sei. Die geplante

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes führe zu einer bedingungslosen

doppelten Staatsbürgerschaft, welche nicht die Integration fördere, sondern vielmehr

die Entstehung von Parallelgesellschaften ermögliche und verfestige. Die deutsche

Staatsangehörigkeit müsse das jedoch das Ergebnis gelungener Integration sein, nicht

die Voraussetzung hierfür. Die doppelte Staatsbürgerschaft sei mit einer Vielzahl von

Problemen verbunden, so z. B. mit der mehrfachen Ausübung des Wahlrechts.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Petitionsausschuss gemäß § 109 Abs. 1

Satz 2 GOBT eine Stellungnahme des Innenausschusses eingeholt, dem der

Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Entwurf eines Gesetzes zur



Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ (Drucksache 18/185 (neu)), der Antrag

der Fraktion DIE LINKE. „Für ein fortschrittliches Staatsangehörigkeitsrecht“

(Drucksache 18/286), der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. „Entwurf eines

Gesetzes über die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht“

(Drucksache 18/1092) sowie der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines

Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“

(Drucksachen 18/1312, 18/1759) zur Beratung vorlagen und der am 23. Juni 2014

eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens

der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten Aspekte

wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass die mit der Eingabe

vorgetragene Thematik der Mehrstaatigkeit in der 17. und 18. Wahlperiode

Gegenstand zahlreicher Fragen, Anträge und Gesetzentwürfe in den verschiedenen

Gremien des Deutschen Bundestages war und dort intensiv diskutiert wurde (vgl.

hierzu neben den oben bereits genannten Initiativen auch die Drucksachen 17/542,

17/7654, 17/8268, 17/12321, 17/12185, 17/13483, 17/13488, 18/1173, 18/1369,

18/2126 und 18/2579 sowie die Plenarprotokolle 17/18, 17/23, 17/158, 17/224, 17/230,

17/242 und 17/250). Alle erwähnten Dokumente können über das Internet unter

www.bundestag.de eingesehen werden.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner

46. Sitzung am 3. Juli 2014 den o. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung auf

Drucksache 18/1312 in der Fassung der Beschlussempfehlung des

Innenausschusses (Drucksache 18/1955) angenommen sowie den Gesetzentwurf der

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 18/185 (neu), den Antrag der

Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 18/286 und den Gesetzentwurf der Fraktion

DIE LINKE. auf Drucksache 18/1092 abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 18/46).

Das am 20. Dezember 2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des

Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl I S. 1714) bezieht sich nur auf Deutsche, die als

Kinder ausländischer Eltern durch ihre Geburt in Deutschland (ius soli) nach § 4 Abs. 3

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder der entsprechenden Übergangsregelung des

§ 40b StAG die deutsche neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erworben haben.

Diese sind nach der Neuregelung von der bisher bestehenden Optionspflicht befreit,

wenn sie in Deutschland aufgewachsen sind.



In Deutschland aufgewachsen ist danach, wer in Deutschland einen Schul- oder

Berufsausbildungsabschluss erworben hat oder sich bis zur Vollendung seines

21. Lebensjahres mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten oder sechs Jahre

eine Schule in Deutschland besucht hat. Ergänzend hierzu ist nach einer sogenannten

„Härtefallregelung“ auch derjenige von der Optionspflicht befreit, der im Einzelfall einen

vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den

Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

Die neue gesetzliche Regelung gilt für alle Betroffenen, deren Optionsverfahren zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht bereits durch den Verlust der

deutschen Staatsangehörigkeit oder die Aufgabe der ausländischen

Staatsangehörigkeit aufgrund der früheren Regelung abgeschlossen ist. Wer nach

altem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder die andere

Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit aufgegeben hat

und nach neuem Recht nicht optionspflichtig wäre, kann wieder eingebürgert werden

oder vor Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine

Beibehaltungsgenehmigung erhalten.

Der Ausschuss hebt hervor, dass mit der Befreiung von der Optionspflicht und der

Hinnahme von Mehrstaatigkeit der besonderen Situation der in Deutschland

aufgewachsenen lus-soli-Deutschen, die seit ihrer Geburt sowohl die deutsche als

auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern besitzen und enge Bindungen an

Deutschland entwickelt haben, Rechnung getragen werden soll. Ihnen, die sich in der

Regel gut integriert haben und loyal zu Deutschland stehen, soll die nicht immer

einfache Entscheidung zwischen mehreren Staatsangehörigkeiten erspart bleiben.

Bei den nicht in Deutschland aufgewachsenen lus-soli-Deutschen bleibt es indes

weiterhin bei der Optionspflicht.

Ebenso bleibt es auch bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich um die deutsche

Staatsangehörigkeit bewerben, bei dem geltenden Grundsatz der Vermeidung von

Mehrstaatigkeit, um damit einhergehende Probleme zu vermeiden. Mehrstaatigkeit

beeinträchtigt die Rechtssicherheit insofern, als streitig werden kann, nach welcher der

betroffenen Rechtsordnungen ein bestimmtes Rechtsverhältnis zu beurteilen ist. Sie

führt zum Widerstreit von Pflichten gegenüber verschiedenen Staaten und

Rechtsordnungen, z. B. hinsichtlich der Ableistung der Wehrpflicht. Der diplomatische

und konsularische Schutz im Ausland, insbesondere im Verhältnis zum Heimatstaat,

ist eingeschränkt. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist hier nur

unter den Voraussetzungen des § 12 StAG möglich.



Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage aus den oben dargestellten Gründen die mit der Petition

geforderte Beibehaltung der bisherigen Optionsregelung nicht zu unterstützen. Er

empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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