Region: Tyskland

Meldewesen - Änderung des Vornamens ohne wichtigen Grund

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
219 Stödjande 219 i Tyskland

Petitionen har nekats

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Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:57

Pet 1-17-06-211-056811

Personenstandswesen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass eine Änderung des Vornamens oder
zumindest die Hinzufügung eines weiteren Vornamens ohne Vorliegen eines
wichtigen Grundes möglich ist.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die
tägliche Konfrontation als auch die fehlende Identifikation mit dem ungeliebten
Vornamen einen erheblichen Leidensdruck auf die betroffenen Personen ausübe.
Dadurch würde auch die Lebensqualität beeinträchtigt werden. Ferner stelle die
Entscheidung der Eltern über den Vornamen bei der Geburt eine Einschränkung des
Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) dar. Eine Liberalisierung sei auch deshalb zwingend
erforderlich, da das Namensänderungsgesetz aus dem Jahr 1938 stamme.
Wenigstens die Hinzufügung eines weiteren Vornamens solle erlaubt sein, da dies
das Interesse der Öffentlichkeit an der Namenskontinuität wahren würde und eine
Nichtidentifikation der Person ausgeschlossen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 220 Mitzeichnungen und 27 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Namensrecht in der
Bundesrepublik Deutschland von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt ist,
weshalb eine Änderung des Familiennamens und des Vornamens nur eingeschränkt
möglich ist.
Die gesetzliche Grundentscheidung, wonach es eine freie Abänderbarkeit des
Vornamens nicht gibt, steht nach ständiger Rechtsprechung mit dem Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Einklang. Der Vorname
bildet zwar den „persönlichsten Teil“ des Eigennamens. Dennoch besteht auch
insoweit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sozialen Ordnungsfunktion des
Namens und der Namenskontinuität.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich der Name einer Person grundsätzlich
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beurteilt. Die Bestimmung
des Vornamens eines Neugeborenen erfolgt im Regelfall durch eine
amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Standesamt
wirksam wird und dann unwiderruflich und unanfechtbar ist. Eine Möglichkeit zur
Änderung des registrierten Vornamens ist in den zivilrechtlichen Regelungen nicht
vorgesehen und kommt allein auf der Grundlage von § 11 in Verbindung mit § 3 des
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namens-
änderungsgesetz) in Betracht.
Das öffentliche Namensrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu
beseitigen; eine auf diese Rechtsgrundlage gestützte Namensänderung hat
Ausnahmecharakter. Neben der Ersetzung, der Verbindung mehrerer Vornamen, der
Verdeutschung ausländischer Namensformen und der Änderung der Schreibweise
sind auch die Streichung und Hinzufügung von Namen als Vornamensänderungen
im Sinne des Namensänderungsgesetzes anzusehen. Voraussetzung für eine solche
Änderung des Vornamens ist grundsätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Bei dem Merkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der als solcher vollumfänglich der richterlichen Kontrolle unterliegt.
Ein wichtiger Grund setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des
Namensträgers an der Änderung seines bisherigen Namens und der Führung eines
neuen Namens gegeben ist. Dieses persönliche Interesse des Antragstellers an der
Änderung seines Namens muss bei einer Abwägung gegenüber den etwa

entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den
gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der
Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das
öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehört,
überwiegen. Dieser in Nr. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz
über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) geregelte
Grundsatz gilt auch für die Änderung von Vornamen, allerdings mit der Maßgabe,
dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen
grundsätzlich geringer zu bewerten ist. Die Namensänderungsbehörden und die
zuständigen Gerichte haben in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, wobei sie den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen haben. Sie
müssen in ihrer Entscheidung stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles
abstellen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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