Región: Alemania

Meldewesen - Eintrag der Mitglieder von offiziell anerkannten Kirchen bei Meldebehörden

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
42 Apoyo 42 En. Alemania

No se aceptó la petición.

42 Apoyo 42 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:15

Pet 1-17-06-210-046476

Meldewesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Mitglieder von offiziell anerkannten Kirchen
ihre Kirchen- bzw. ihre Konfessionszugehörigkeit gegenüber Behörden angeben und
dort auch eintragen lassen können.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich
Mitglieder, die zwar in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland
(ACK), nicht aber in der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) aktiv seien, bei
den Meldebehörden nicht entsprechend ihrer rechtlichen Religionszugehörigkeit
eintragen lassen könnten, da sie ansonsten „automatisch“ als kirchensteuerpflichtig
eingestuft und der EKD als Mitglied gemeldet würden. Im Hinblick hierauf würden
sich diese gezwungen sehen, sich als konfessionslos eintragen zu lassen, was
jedoch nicht der Wahrheit entspreche, da sie tatsächlich einer christlichen
Konfession angehören würden. Um eine Unterscheidung zwischen
kirchensteuerpflichtigen Mitgliedern der EKD und nicht kirchensteuerpflichtigen
Mitgliedern anderer Kirchen zu gewährleisten, wird gefordert, bei EKD-Mitgliedern
„evangelisch“ einzutragen, bei den Mitgliedern anderer evangelischer Kirchen
„evangelisch-lutherisch“, „evangelische-reformiert“ etc.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 42 Mitzeichnungen und 46 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach § 2 Abs. 1 Nummer 11 des
Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und den gleichlautenden Regelungen in den
Landesmeldegesetzen die Meldebehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben die
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft speichern. Die Darstellung
der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft erfolgt im Meldewesen in
verschlüsselter Form in zwischen den Innenressorts der Länder und der
Finanzverwaltung abgestimmten Listen, die abschließend in der Anlage 2 des
Datensatzes für das Meldewesen — Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)
abgebildet sind.
Der Ausschuss merkt hierzu an, dass die Liste 1 dabei die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften umfasst, für die die Erhebung der Kirchensteuer durch die
Finanzverwaltung erfolgt. Religionsgesellschaften, die keiner steuererhebenden
Religionsgesellschaft angehören, werden dabei mit dem Eintrag des Schlüssels „ --"
erfasst.
Ferner weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Liste 2 weitergehend
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ohne Erhebung der Kirchensteuer durch
die Finanzverwaltung enthält. Hier werden u. a. alle nicht steuererhebenden
evangelischen Kirchen, wie auch die in dem Anliegen angeführte „Selbständige
Evangelische-Lutherische Kirche", erfasst (Schlüssel „al"). Die Schlüssel nach Liste 2
werden von den Meldebehörden bei Eintrag des Schlüssels „--" gemäß Liste 1 nur
gespeichert, soweit landesrechtliche Regelungen dies vorsehen. Insoweit ist es
möglich, dass Meldebehörden in einzelnen Ländern eine Speicherung der Schlüssel
nach Liste 2 des DSMeId wegen anderslautender landesrechtlicher Regelung nicht
vorsehen. Dies ist Sache des Gesetzesvollzugs und fällt in die Zuständigkeit des für
die Meldebehörde jeweils zuständigen Landes.
Aufgrund der Zuständigkeit der Länder in diesem Bereich ist es dem Deutschen
Bundestag verwehrt, diesbezüglich gesetzliche Regelungen zu erlassen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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