Reģions: Vācija

Meldewesen - Keine Datenweitergabe aus dem Einwohnermelderegister an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Dateninhabers

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
302 Atbalstošs 302 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

302 Atbalstošs 302 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

22.05.2019 04:30

Pet 1-19-06-210-006985 Meldewesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Daten aus dem Einwohnermelderegister nicht
mehr länger ohne schriftliche Zustimmung des Dateninhabers an Privatpersonen
weitergegeben werden dürfen, es sei denn, dass der Dateninhaber ein gesuchter
Straftäter ist.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es
Privatpersonen nach der derzeitigen Rechtslage möglich sei, Auskunft über
personenbezogene Daten aus dem Einwohnermelderegister zu erhalten, die dann
u. a. für Forschungsprojekte benutzt würden. Es könne nicht sein, dass eine
uneingeschränkte Melderegisterauskunft an Privatpersonen zulässig sei. Vielmehr sei
eine strenge Regulierung für die Daten im Einwohnermelderegister erforderlich.
Danach dürfe lediglich den Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf die Meldedaten
gewährt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 302 Mitzeichnungen und fünf Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass seit dem 25. Mai 2018 die
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) und
das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n.F.) den rechtlichen Rahmen für das
Datenschutzrecht bilden. Sowohl die DSGVO als auch das BDSG ist als
Verbotsgesetz mit Erlaubnisnorm ausgestaltet. Aufgrund der Öffnungsklauseln von
Artikel 6 Absatz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c und e DSGVO
können sich die rechtlichen Grundlagen der Verarbeitung aus dem
bereichsspezifischen Recht in den Mitgliedstaaten ergeben. Die
datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind daher
weiterhin anwendbar.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die in den Melderegistern gespeicherten
personenbezogenen Daten von den Meldebehörden auf der Grundlage von
Rechtsvorschriften an andere öffentliche Stellen oder innerhalb der
Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer
eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe erforderlich ist.
Der Ausschuss hebt hervor, dass viele öffentliche Aufgaben nur mit Hilfe aktueller und
richtiger Meldedaten erfüllt werden können. Beispielsweise werden Meldedaten für
Finanzzuweisungen an die Länder und Kommunen im Rahmen des Länder- und
kommunalen Finanzausgleiches benötigt. Pässe und Personalausweise werden in der
Regel auf der Grundlage der Meldedaten ausgestellt, ohne dass die antragstellende
Person stets eine Personenstandsurkunde vorlegen muss. Mit Meldedaten werden die
Schulsprengel für schulpflichtige Kinder gebildet und Wahlen und Abstimmungen
vorbereitet. Ohne das Meldewesen wären die Aufwände der Bürgerinnen und Bürger,
Nachweise gegenüber der Verwaltung zu erbringen, wesentlich höher. Insofern ist das
Meldewesen das „informationelle Rückgrat der öffentlichen Verwaltung“.

Bürgerinnen, Bürger und Unternehmer können mittels einer einfachen
Melderegisterauskunft nach § 44 BMG den Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und
die derzeitige Anschrift einer Person erfragen. Voraussetzung für eine Auskunft ist,
dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des
Antragstellers eindeutig identifiziert wird, so dass Verwechslungen ausgeschlossen
sind. Der Antragsteller muss also bereits einige Daten der betroffenen Person kennen,
also z. B. Namen und Geburtsdatum. Das Erteilen einer einfachen
Melderegisterauskunft kann grundsätzlich nicht verhindert werden, da sich der
Einzelne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne
triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und
es hinnehmen muss, dass andere – auch mit staatlicher Hilfe – mit ihm Kontakt
aufnehmen (NJW 2006, 3367). Dies gilt nicht, wenn durch die Auskunft eine
Gefährdung von Leib, Leben, Freiheit oder vergleichbar wichtigen Schutzgütern zu
befürchten wäre. In solchen Fällen kann durch eine Auskunftssperre die
Melderegisterauskunft verhindert werden.

Zu Forschungszwecken kann nach § 46 BMG eine Gruppenauskunft über eine
Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen erteilt werden, soweit sie im
öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppenauskunft darf nicht bereits dann erteilt werden,
wenn ein öffentliches Interesse besteht, sondern nur dann, wenn eine
Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Erteilung der
Auskunft das Geheimhaltungsinteresse und die sonstigen schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person überwiegt. Unter öffentlichem Interesse ist das Interesse der
Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen
zu unterscheiden ist. Es muss sich um ein innerstaatliches öffentliches Interesse
handeln (§ 46 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesmeldegesetzes). Ob ein öffentliches Interesse besteht, hängt von den
konkreten Zwecken ab, denen die Gruppenauskunft dienen soll, sowie von der
beabsichtigten Art der Verwendung der Daten.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass die mit der Petition vorgeschlagene
Begrenzung auf eine Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden die berechtigten
Informationsbedürfnisse sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch
öffentlicher Stellen unberücksichtigt lässt.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition unterbreitete Forderung nicht zu unterstützen. Er empfiehlt
daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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