Regija: Njemačka

Meldewesen - Rücknahme des Gesetzes zur Fortschreibung des Meldewesens

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
2.523 Potpora 2.523 u Njemačka

Peticija je odbijena.

2.523 Potpora 2.523 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:55

Pet 1-17-06-210-039962Meldewesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll die Rücknahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortschreibung
des Meldewesens (Drucksache 17/7746) erreicht und die Weitergabe von
Meldedaten ohne Zustimmung des Bürgers verboten werden.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 2.523 Mitzeichnungen und
93 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht
geduldet werden, dass mit den Daten der Bürgerinnen und Bürger Adresshandel
betrieben werde. Mit dem Datenschutz sei es nicht vereinbar, dass in Gesetzen
„Schlupflöcher“ für Adresshändler und Werbetreibende eingebaut würden, die den
Datenschutz ad absurdum führen würden. Der Gesetzentwurf auf Drucksache
17/7746 verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Darüber hinaus werde es zunehmend immer schwieriger, seine Daten vor
unberechtigten Zugriffen zu schützen. Es müsse daher verhindert werden, dass der
mündige Bürger nicht selbst entscheiden dürfe, ob die Einwohnermeldeämter
Meldedaten weiterverkaufen oder nicht. Im Hinblick hierauf werde die vom
Deutschen Bundestag am 28. Juni 2012 beschlossene Widerspruchslösung bei
einfachen Melderegisterauskünften, die zum Zwecke der Werbung oder des
Adresshandels angefordert werden, beanstandet. Der Deutsche Bundestag müsse
das Gesetz „zurücknehmen“. Zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher

müsse das Gesetz daher so geändert werden, dass der Weitergabe der Adressdaten
ausdrücklich zugestimmt werden müsse.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass der Deutsche Bundestag den Entwurf eines
Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (Drucksache 17/7746) in seiner
225. Sitzung am 28. Februar 2013 in der Fassung der Beschlussempfehlung des
Vermittlungsausschusses (Drucksache 17/12463) angenommen hat (vgl.
Plenarprotokoll 17/225). Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 1. März 2013
zugestimmt.
Hinsichtlich der Thematik Datenhandel durch Adresshändlerunternehmen verweist
der Ausschuss ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine
Anfrage einer Fraktion (Drucksache 17/11017).
Alle erwähnten Drucksachen und das Protokoll der Plenardebatte können über das
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Insofern wird auf die dortigen
Ausführungen Bezug genommen.
Der Ausschuss begrüßt ausdrücklich, dass im Vermittlungsausschuss eine Regelung
im Sinne der Petition erreicht werden konnte, die das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung bei der Melderegisterauskunft stärkt.
Von der vom Deutschen Bundestag zunächst beschlossenen und mit der Petition
beanstandeten Widerspruchslösung wurde wieder Abstand genommen und
stattdessen vorgesehen, dass Meldeämter künftig Namen und Adressen nur dann zu
Werbezwecken an Firmen weitergeben dürfen, wenn die Betroffenen dem
ausdrücklich vorher zugestimmt haben. Dazu sollen sie entweder ihre generelle
Zustimmung bei der Meldebehörde erklären oder aber das Unternehmen, das die
Daten nutzen will, holt das Einverständnis der Betroffenen ein. Meldeämter sollen
stichprobenartig prüfen, ob solche Einwilligungserklärungen bei den Firmen
vorliegen. Bei Verstößen soll ein Bußgeld fällig werden.
Zudem unterliegen Daten aus einfachen Melderegisterauskünften für gewerbliche
Zwecke nach dem Bundesmeldegesetz einer bereichsspezifischen Zweckbindung,
d. h. der Empfänger darf sie nur für die Zwecke verwenden, zu denen sie ihm
übermittelt wurden. Danach sind die Daten zu löschen.

Im Hinblick auf die erst kürzlich stattgefundenen parlamentarischen Beratungen
vermag der Ausschuss derzeit keinen darüber hinausgehenden gesetzgeberischen
Handlungsbedarf zu erkennen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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