Regione: Germania

Menschenrechte - Ratifizierung des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
291 Supporto 291 in Germania

La petizione è conclusa

291 Supporto 291 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 16:52

Pet 3-17-05-104-034158Menschenrechte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition soll die Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) erreicht werden.
Der Petent legt im Einzelnen dar, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass das
Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 immer noch nicht von
Deutschland ratifiziert worden sei. Das Zusatzprotokoll sei 1988 in Kraft getreten und
bisher von über 40 Staaten ratifiziert worden, jedoch nicht von der Bundesrepublik
Deutschland. Dies solle unverzüglich geschehen, da es sinnvolle
Verfahrensgarantien bei der Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern
enthalte, aber auch sinnvolle Regelungen für das Strafprozessrecht. Auch die
Gleichberechtigung von Mann und Frau in Eheangelegenheiten werde durch das
Zusatzprotokoll gestärkt. Nach der Ratifikation könnten die im Zusatzprotokoll
aufgeführten Rechte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend
gemacht werden.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition sind 35 Diskussionsbeiträge
und 291 Mitzeichnungen eingegangen. Den Petitionsausschuss erreichte zudem
eine weitere Eingabe gleichen Inhalts, die wegen des Sachzusammenhangs in die
parlamentarische Prüfung mit einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten,
wenn nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat im Rahmen der parlamentarischen Prüfung
Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes eingeholt. Unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen
aus:
Zu der vom Petenten verlangten Ratifizierung des Protokolls Nr. 7 zur EMRK weist
das Auswärtige Amt darauf hin, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und
politische Rechte eine größere Anzahl von Garantien enthalte als die EMRK. Diesen
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte habe Deutschland
bereits 1973 ratifiziert.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates habe wegen dieser
Abweichungen und in Hinblick auf eine diesbezügliche Harmonisierung von EMRK
und Internationalem Pakt über bürgerliche und politische Rechte schon 1976
vorgeschlagen, dass die EMRK um möglichst viele der zusätzlichen Garantien
erweitert werden solle. Das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK enthält entsprechend die
folgenden fünf Garantien:
1. verfahrensrechtliche Schutzvorschriften für Ausländer in Bezug auf die
Beendigung ihres rechtmäßigen Aufenthaltes
2. das Recht auf eine zweite Strafrechtsinstanz
3. eine Garantie des Grundsatzes „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung)
4. einen Anspruch auf Entschädigung bei fehlerhaften strafrechtlichen Urteilen
5. den Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten untereinander und in
ihren Beziehungen zu ihren Kindern
Der Petitionsausschuss begrüßt es im Sinne der Stärkung der Menschenrechte
ausdrücklich, dass die Bundesregierung weiterhin die Ratifikation des Protokolls
prüft. Diese Prüfung hat vor allem zu beachten, dass sich aus der Ratifikation keine
Kollision mit den geltenden asylrechtlichen Bestimmungen ergibt. Der Prüfungs- und
Abstimmungsprozess ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Sofern der Petent ausführte, dass durch das Zusatzprotokoll die Gleichberechtigung
von Mann und Frau in Eheangelegenheiten gestärkt würden, so ist dazu Folgendes
festzuhalten: Das geltende deutsche Eherecht beruht bereits auf dem Grundsatz der
Gleichberechtigung der Ehegatten. Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) sind die Ehepartner einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
verpflichtet. Dazu gehören u. a. auch die Pflichten zum Beistand und zur
Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ebenso wie zum

angemessenen Unterhalt der Familie durch Arbeit und Vermögen. Bei der Verletzung
der Verpflichtungen sind Schadensersatzansprüche in den Grenzen des § 1359 BGB
möglich.
Das Direktionsrecht des Ehemannes (§ 1354 alte Fassung des BGB), das dem
Ehmann Entscheidungsrecht in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben
betreffenden Angelegenheiten gab, wurde bereits durch das
Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 abgeschafft, um dem Grundsatz der
Gleichberechtigung beider Ehegatten Geltung zu verschaffen.
Es wurde bewusst darauf verzichtet, eheliche Pflichten konkret auszuformulieren.
Dies ist ausschließlich Sache der eigenverantwortlich handelnden Ehegatten. Bisher
sind keine Erkenntnisse vorhanden, die dazu geeignet wären, von diesem Grundsatz
abzuweichen. Es ist vielmehr ersichtlich, dass die nach geltendem Recht bestehende
Möglichkeit der Einklagung der Ehepflichten aus § 1353 BGB mit der Klage auf
Herstellung der ehelichen Gemeinschaft keine praktische Bedeutung hat, da in der
Regel bei Klageerhebung die Ehe bereits gescheitert ist und die Eheleute getrennt
leben, um eine Scheidung vorzubereiten. Bei Scheitern der Ehe sind die
wechselseitigen Ansprüche ebenfalls klar geregelt. Diese Ansprüche stehen in
Einklang mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten. So enthalten
beispielsweise §§ 1361, 1569 ff. BGB Regelungen zu wechselseitigen
Unterhaltsansprüchen bei Trennung und Scheidung oder § 1671 BGB Regelungen
zur elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das geltende Recht schon sicher stellt, dass
Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen gleiche Rechte und Pflichten
haben. Eine Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK würde daher nicht
dazu führen, dass die Vorschriften des BGB zum Eherecht geändert werden
müssten.
Unabhängig davon prüft die Bundesregierung jedoch - wie dargelegt - eine
Ratifikation des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK, was aus genannten Gründen
schwierig ist und daher von noch unabsehbarer Dauer. Der Petitionsausschuss
unterstützt ausdrücklich aus grundsätzlichen Erwägungen zur Stärkung der
Menschenrechte die derzeit laufende Prüfung einer künftigen Ratifikation und
empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als
Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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