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Diyalog

Menschenrechte - Regulierung des Vertriebs durch international tätige Unternehmen in Deutschland (bezogen auf Verletzung von Menschenrechten)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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26.01.2019 03:30

Pet 1-19-09-104-004247 Menschenrechte

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
– als Material zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Vertrieb durch international tätige
Unternehmen in Deutschland reguliert wird und Unternehmen, welche aktiv
Menschenrechte verletzen oder im Ausland nicht gemäß deutschen
Arbeitsschutzbestimmungen produzieren, sanktioniert werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass täglich
130.000 Menschen weltweit durch verunreinigtes Wasser sterben würden. Über
500 Millionen Menschen hätten keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Gleichzeitig
sorge ein großer Mineralölkonzern am Nigerdelta mit Ölbohrungen für weitere
Trinkwasserverunreinigungen. Durch die Bohrungen gelangten Schwermetalle und
Schweröle in das Trinkwasser. Diese Schwermetalle ließen sich so gut wie gar nicht
aus dem Wasser filtern. Daraus folgten Schwermetallvergiftungen, die dann an die
Kinder und Kindeskinder übertragen würden, da sich Schwermetall im menschlichen
Fettgewebe festsetze. Gleichzeitig werde die lokale Bevölkerung vertrieben. Zudem
würden Milizen finanziert, um mit gewaltiger Schlagkraft die Gebiete zu enteignen und
für die Konzerne zu annektieren. Die Bundesregierung schaue jedoch nur zu.
Weiterhin würden Plantagen und Wasserquellen enteignet. Andere Unternehmen
ließen im Ausland produzieren, weil dort die entsprechenden
Arbeitsschutzbedingungen nicht ernst genommen und Streiks der Arbeitskräfte durch
Polizeigewalt niedergeschmettert würden. Bangladesch sei ein Beispiel für einen
Staat, wo Arbeitsschutz und Arbeitsrecht nicht auf dem deutschen Standard seien und
wo Unternehmen kostengünstig produzieren könnten, weil dort Kinderarbeit nicht
verboten sei und die Unfallverhütung nicht dem deutschen Standard entspreche. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass die Bundesregierung hiergegen nichts unternehme. Die
Ausbeutung der armen Regionen müsse beendet werden. Es könne kein EU-Recht
geben, welches gestatte, dass andere Unternehmen im Ausland Schaden anrichten.
Es liege an der Bundesregierung und den Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland,
diese Unternehmen in ihre Schranken zu weisen. Dies funktioniere am besten durch
die strenge Sanktionierung dieser Unternehmen durch Einfuhrverbote. Es sei an der
Zeit, die Welt gerechter und sozialer zu gestalten. Deutschland solle deshalb – auch
außerhalb seiner Grenzen – ein Zeichen für die Einhaltung der Menschenrechte
setzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 86 Mitzeichnungen und 10 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement hinsichtlich der Stärkung von Menschenrechten. Auch der
Ausschuss misst der Achtung und Gewährleistung von Menschenrechten eine zentrale
Bedeutung zu.

Der Ausschuss stellt fest, dass auch in Zeiten der weitgehenden Liberalisierung des
Außenwirtschaftsverkehrs, z. B. aus handelspolitischen Gründen oder zur Wahrung
von Sicherheitsinteressen, Einschränkungen im Warenverkehr erforderlich sind.
Insofern dürfen manche Waren nicht ein- oder ausgeführt werden, andere nur mit
besonderer Genehmigung oder nur im Rahmen bestimmter Mengenbegrenzungen.
Die Vielzahl von Einfuhrverboten bezieht sich auf konkrete Warengruppen, d. h. alle
Waren eines bestimmten Typs dürfen unabhängig von ihrem Hersteller nicht in die EU
eingeführt werden. Die Einfuhrverbote werden z. B. begründet mit Erwägungen des
Kinder- und Jugendschutzes, dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Umwelt, der
menschlichen Gesundheit sowie der Tier- und Pflanzenwelt. Nur wenn die
beschriebenen Tatbestände eingreifen, können entsprechende Einfuhrverbote
erlassen werden. In den von dem Petenten beschriebenen Fällen scheint dies jedoch
nicht der Fall zu sein.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein international agierendes Unternehmen bei der
Produktion jeweils die vor Ort geltenden Regelungen zu beachten hat. Das bedeutet,
dass für die Produktion in Bangladesch die bangladeschischen
Arbeitsschutzbedingungen, nicht jedoch die deutschen Standards und Gesetze gelten.

Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass sich die Bundesregierung grundsätzlich in
verschiedener Weise dafür einsetzt, dass die Nachhaltigkeit der globalen Lieferketten
verbessert wird.

So unterstützt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission verfolgte
wertegeleitete Handels- und Investitionspolitik, die sie bereits in ihrer Kommunikation
„Handel für alle“ aus dem Jahre 2015 (einsehbar unter:
trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/october/tradoc_153880.PDF) dargelegt
hat. Hierzu zählt insbesondere auch die Berücksichtigung von Nachhaltigkeits- und
Menschenrechtsaspekten. Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung sind seit
2011 integraler Bestandteil von EU-Freihandelsabkommen. In ihnen sind multilaterale
Arbeits-, Umwelt- und Klimastandards umfassend verankert. Die Wahrung dieser
Standards in ihren Hoheitsgebieten obliegt den jeweiligen Parteien der Abkommen.

Die Bundesregierung unterstützt darüber hinaus die OECD-Leitsätze für Multinationale
Unternehmen (einsehbar unter: www.oecd.org/corporate/mne/48808708.pdf).
Diese sind eines der umfassendsten internationalen Regelwerke für
verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, z. B. zum Schutz der
Menschenrechte, der Umwelt oder in den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern. Die OECD-Leitsätze stellen ein Beschwerdeverfahren bei potentiellen
Verstößen gegen die Schutzgüter der Leitsätze zur Verfügung.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich die Bundesregierung auch
im Übrigen aktiv für die weltweite Umsetzung der „VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
Menschenrechte“ engagiert. Sie sind ein zentraler Beitrag zum Schutz der
Menschenrechte entlang der weltweiten Liefer- und Wertschöpfungsketten. Mit dem
Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020, sogenannter NAP
(einsehbar unter: www.auswaertiges-amt.de/blob/297434/8d6ab29982767d5a
31d2e85464461565/nap-wirtschaft-menschenrechte-data.pdf), setzt die
Bundesregierung die VN-Leitprinzipien in Deutschland um. Der NAP ist ein wichtiges
Instrument, um einen Beitrag für die nachhaltige Gestaltung der Globalisierung zu
leisten. Die Bundesregierung formuliert darin u. a. ihre Erwartungshaltung an die
unternehmerische Sorgfalt in der Achtung der Menschenrechte. Die Bundesregierung
erwartet von allen Unternehmen, den im NAP beschriebenen Prozess der
unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte in einer
ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette
angemessenen Weise einzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in Ländern
tätig sind, in denen rechtsstaatliche Grundsätze nicht oder nur unzureichend
durchgesetzt werden. Unberührt davon bleibt die originäre Pflicht eines Staates, in
seinem Hoheitsgebiet den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. Als
Kernelemente der unternehmerischen Sorgfaltspflicht nennt der NAP: Eine
Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, die Einrichtung von Verfahren
zur Ermittlung tatsächlicher und potenziell nachteiliger Auswirkungen auf die
Menschenrechte, Maßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen und
Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen, Berichterstattung und die
Einrichtung eines Beschwerdemechanismus. Die Umsetzung hiervon wird ab 2018
jährlich überprüft.

In diesem Zusammenhang stellt der Ausschuss fest, dass der Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode in Rn. 7412 ff. Folgendes
vorsieht: „Wir setzen uns für eine konsequente Umsetzung des Nationalen
Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) ein, einschließlich des
öffentlichen Beschaffungswesens. Falls die wirksame und umfassende Überprüfung
des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der
Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine
EU-weite Regelung einsetzen.“

Der Ausschuss begrüßt dies ausdrücklich.

Der Petitionsausschuss weist zudem darauf hin, dass die Bundesregierung als Antwort
auf tragische Unfälle in Textilfabriken das sogenannte Textilbündnis initiiert hat. Als
Multi-Stakeholder-Initiative umfasst es rund 150 Institutionen aus fünf Akteursgruppen
(Bundesregierung, Wirtschaft, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften,
Standardorganisationen). Gemeinsam wollen die Bündnispartner soziale, ökologische
und ökonomische Verbesserungen entlang der gesamten Textil-Lieferkette erreichen.
Basierend auf gemeinsam definierten Bündniszielen setzen sich alle Mitglieder
verbindliche und nachprüfbare Ziele, die sie schrittweise ambitioniert gestalten.
Ergänzend werden gute Lösungsansätze mit konkreten Bündnisinitiativen in den
Produktionsländern gefördert.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Präsidentschaft der G7
(2015) und G20 (2017) auf Beschlüsse zum Thema Nachhaltige Lieferketten
hingewirkt und setzt sich aktiv für deren Umsetzung ein. So heißt es in der
Abschlusserklärung des G7-Gipfels von 2015: „Aufgrund unseres herausragenden
Anteils am Globalisierungsprozess kommt den G7-Staaten eine wichtige Rolle bei der
Förderung von Arbeitnehmerrechten, guten Arbeitsbedingungen und des
Umweltschutzes in globalen Lieferketten zu. Wir streben eine bessere Anwendung
international anerkannter Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards, -grundsätze
und -verpflichtungen (insbesondere von Übereinkünften der VN, der OECD und der
IAO sowie anwendbarer Umweltabkommen) in globalen Lieferketten an.“ Die
Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20 von 2017 betont: „Um nachhaltige
und inklusive Lieferketten zu erreichen, verpflichten wir uns, die Umsetzung von
Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards sowie die Durchsetzung der Menschenrechte
im Einklang mit international anerkannten Vorgaben wie den VN-Leitprinzipien für
Wirtschaft und Menschenrechte und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO
über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik zu fördern.“

Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag
niedergelegten Ziele zur konsequenten Umsetzung des NAP empfiehlt der
Petitionsausschuss im Ergebnis, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – als Material zu überweisen, damit die
Petition in die Überprüfung des NAP 2020 einbezogen wird.

Begründung (PDF)


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