Região: Alemanha

Mess- und Eichwesen - Änderung der Eichfrist von Warmwasserzählern in der Mess- und Eichverordnung von 5 auf 8 Jahre

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
135 Apoiador 135 em Alemanha

A petição não foi aceite.

135 Apoiador 135 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

31/05/2016 04:23

Pet 1-18-09-7181-022908



Mess- und Eichwesen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird eine Verlängerung der Eichfrist von Wasserzählern für

Warmwasser in der Mess- und Eichverordnung von fünf auf acht Jahre begehrt.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Deutschland

jährlich Millionen Warmwasserzähler in Wohnungen ausgetauscht würden, weil die

Eichfrist abgelaufen sei. Die Warmwasserzähler seien nach fünf Jahren in einem

technisch sehr guten Zustand, so dass eine Fehlmessung nicht zu befürchten sei und

die Geräte problemlos länger genutzt werden könnten. Dass eine längere

Nutzungsdauer problemlos möglich wäre, belege auch die Eichfrist von acht Jahren

für Kondensatwasserzähler. Die Kosten für den Tausch der Warmwasserzähler

müssten am Ende die Mieter tragen. Die vorgeschlagene Änderung der Mess- und

Eichverordnung (MessEV) wäre somit auch ein Beitrag zur Senkung der Mietkosten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 135 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen

werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:



Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2015 das

neue Mess- und Eichrecht, bestehend aus Mess- und Eichgesetz, Mess- und

Eichverordnung sowie Mess- und Eichgebührenverordnung, gilt. Ziel des Mess- und

Eichrechtes ist es, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Erwerb messbarer

Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren

Handelsverkehrs, die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen

Verkehr zu schaffen.

Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb

dessen Messgeräte nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen zuverlässige

Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der

Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig. Die hierzu vorliegenden

Erkenntnisse sind Grundlage für die Bestimmung der Eichfristen der einzelnen

Messgeräte. Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Messgeräte

unterschiedliche Eichfristen haben.

Gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 MessEV beträgt die Eichfrist eines Messgeräts zwei

Jahre, soweit nicht in Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist. Für Wasserzähler für

Warmwasser mit Ausnahme von Kondensatwasserzählern bestimmt Anlage 7

Ordnungsnummer 5.5.2 eine Eichfrist von fünf Jahren.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Messbeständigkeit von

Wasserzählern und damit die Dauer der Eichgültigkeit entscheidend von der Qualität

des verwendeten Wassers abhängt. Grundsätzlich können Messgeräte für Elektrizität,

Gas, Wasser oder Wärme unter Nutzung eines sogenannten Stichprobenverfahrens

gemäß § 35 MessEV länger als bis zum Ablauf der Eichfrist verwendet werden, wenn

die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Der Ausschuss hat zwar grundsätzlich Verständnis für das Anliegen der Petition.

Abschließend stellt er jedoch fest, dass zurzeit keine belastbaren Argumente

vorliegen, die Eichgültigkeitsdauer für Wasserzähler für Warmwasser grundsätzlich zu

verlängern.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu

erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung (pdf)


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