Region: Tyskland

Mietpreisbindung - Bundesweite Mietpreisbindung

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
719 Støttende 719 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

719 Støttende 719 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

05.03.2016 03.26

Pet 2-17-18-2326-045888

Mietpreisbindung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Eingabe wird eine bundesweite Mietpreisbindung gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die extrem
hohen Mieten in Deutschland ursächlich für das soziale Ungleichgewicht seien und
der Willkür der Eigentümer unterlägen. Dies führe zu Verdrängungseffekten oder
sogar zu Obdachlosigkeit. Demzufolge müsse der Mietpreis durch eine Kommission
aus Mieterbund, Eigentümern, Politik, Kirche, Wohlfahrt, Verbraucherschutz,
Kreditinstituten und Familienberatungsstellen einmal jährlich festgelegt werden. Die
Inflation, Kreditentwicklung, Lohnsteigerung sowie Lebenshaltungskosten müssten
berücksichtigt werden. Es dürfe zwar regionale und bauliche Unterschiede in der
Mietpreisgestaltung geben, aber es solle bereits bei einem Preis von 1 bis 3 Euro pro
Quadratmeter begonnen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der
Eingabe eingereichten Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 719 Mitzeichnungen und 85 Diskussionsbeiträge vor. Den Petitionsausschuss
hat zu diesem Anliegen eine sachgleiche weitere Mehrfachpetition erreicht, die in die
parlamentarische Beratung einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
zunächst fest, dass hinter der Errichtung und Bewirtschaftung von Mietwohnungen
erhebliche Investitionen sowie dauerhafter finanzieller Aufwand stehen. Demzufolge
müssen aus der Vermietung des Wohnraums entsprechende Einnahmen erzielt
werden können.
Im Übrigen ist nach dem im Mietrecht geltenden Vergleichsmietensystem die
Vertragsfreiheit des Vermieters bereits insofern eingeschränkt, als Mieterhöhungen
im jeweiligen laufenden Mietverhältnis nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
möglich sind, § 558 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Ausrichtung an der Entwicklung
der ortsüblichen Vergleichsmiete soll einerseits ein stabiles Mietpreisniveau
gewährleisten und den Mieter vor unverhältnismäßigen Mieterhöhungen schützen.
Andererseits sichert sie das Interesse des Vermieters an der Rentabilität seines
Grundbesitzes.
Zum Schutz des Mieters vor hohen Mietsprüngen gilt zusätzlich die sogenannte
Kappungsgrenze, nach der Mietsteigerungen grundsätzlich auf 20 Prozent in drei
Jahren beschränkt sind. In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung mit
Wohnraum gefährdet ist, besteht nach Inkrafttreten des
Mietrechtsänderungsgesetzes zum 1. Mai 2013 die Möglichkeit, die Kappungsgrenze
auf 15 Prozent abzusenken. Diese Gebiete werden von den Ländern durch
Rechtsverordnung bestimmt. Diese Regelung soll dazu beitragen, in angespannten
Wohnungsmärkten den Mietenanstieg bei den Bestandsmieten zu beschränken.
Weiterhin stellt der Petitionsausschuss fest, dass oftmals in prosperierenden Städten
die Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen stark ansteigen und
teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese
Entwicklung auf angespannten Wohnungsmärkten hat vielfältige Ursachen. Sie führt
dazu, dass vor allem einkommensschwächere Haushalte, aber inzwischen auch
Durchschnittsverdiener, zunehmend größere Schwierigkeiten haben, in den
betroffenen Gebieten eine für sie noch bezahlbare Wohnung zu finden. Erhebliche
Teile der angestammten Wohnbevölkerung werden aus ihren Wohnquartieren
verdrängt. Der Petitionsausschuss begrüßt daher die Initiative der Bundesregierung
zur Einführung einer Mietpreisbremse. Mit diesen neuen Regelungen im Mietrecht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll die zulässige Miete bei der Wiedervermietung
von Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten begrenzt werden. Die Eingabe
ist dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages im
Zusammenhang mit der Beratung des "Entwurfs eines Gesetzes zur Dämpfung des

Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des
Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz –
MietNovG)" zugeleitet worden. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf am 4. März
2015 beraten und angenommen (Bundestags-Drucksache 18/4220). Der Deutsche
Bundestag hat am 5. März 2015 den Gesetzentwurf verabschiedet. Der
Petitionsausschuss stellt fest, dass die Landesregierungen durch dieses Gesetz
ermächtigt werden, für die Dauer von höchsten fünf Jahren sogenannte Gebiete mit
angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. In diesen Gebieten darf die
zulässige Miete bei Wiedervermietungen von Wohnungen nicht mehr als zehn
Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wird eine Miete
vereinbart, die über die zulässige Höhe hinausgeht, so ist die Vereinbarung nach
§ 556 g Absatz 1 BGB insoweit unwirksam, als die zulässige Höhe überschritten
wird. Von dieser Regelung kann wiederholt, aber nur bis spätestens zum
31. Dezember 2020 Gebrauch gemacht werden, so dass die Mietpreisbremse
spätestens am 31. Dezember 2025 ihre Wirkung verliert. Es wird sich eine politische
Bewertung anschließen, ob und in welchem Ausmaß eine weitere Begrenzung der
Miethöhe erforderlich ist.
Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am
27. März 2015 dem Gesetzentwurf zugestimmt hat. Die Billigung der
Mietpreisbremse verband der Bundesrat mit einer begleitenden Entschließung. In
dieser forderte er die Bundesregierung auf, auch für eine praxistaugliche
Ausgestaltung der im Wirtschaftsstrafrecht enthaltenen Vorschrift zu
unangemessenen Mieterhöhungen zu sorgen.
Nach dem Dargelegten gelangt der Petitionsausschuss zu der Auffassung, dass mit
diesen Regelungen den unterschiedlichen Bedürfnissen der Mieter nicht zuletzt
durch das kürzlich verabschiedete Mietrechtsnovellierungsgesetz bereits
weitreichend Rechnung getragen wird. Ein weitergehendes Tätigwerden im Sinne
einer bundesweiten Mietpreisbindung vermag der Petitionsausschuss nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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