Région: Allemagne

Mietrecht - Anspruch auf Haltung eines Haustieres

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Soutien 7 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

7 Soutien 7 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 à 04:26

Pet 4-18-07-4011-036717 Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dem Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Haltung
eines Haustieres zu gewähren.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass in einer tierlieben Nation wie
Deutschland die Haltung von Haustieren wünschenswert sei und deshalb gesetzlich
geregelt werden solle. Eine entsprechende neu in das BGB einzufügende Norm solle
dabei die dahingehende Rechtsprechung bestätigen. Demnach dürfe der Vermieter
der Haltung von Haustieren nur dann widersprechen, wenn er daran ein berechtigtes
Interesse hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 46 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 43 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
folgt zusammenfassen:

Der Ansatz des Petenten, dem Mieter durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung
grundsätzlich einen Anspruch auf Tierhaltung einzuräumen und hierdurch
Rechtssicherheit zu schaffen, ist grundsätzlich nachvollziehbar.

Nach geltender Rechtslage ist die Tierhaltung in einer Mietwohnung weder
ausdrücklich gestattet noch untersagt. Trifft der Mietvertrag keine Aussage über die
Tierhaltung, dann ist sie dem Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters gestattet, wenn
sie Inhalt des vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs der
Mietsache ist, § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB. Das Halten von sogenannten Kleintieren
fällt grundsätzlich unter diesen vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen
Gebrauch, weil die Tiere ihrer Art nach ungefährlich sind und von ihnen auch keine
Störungen Dritter und keine Gefahren für die Mietsache zu befürchten sind. Zu den
Kleintieren zählen insbesondere Ziervögel und -fische, Hamster und Kaninchen, nicht
aber (kleine) Hunde und Katzen. Nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt
grundsätzlich das Halten von exotischen Tieren, auf die die Mitbewohner allgemein mit
Abscheu, Ekel oder Angst reagieren, und solchen Tieren, die sich bei
generalisierender Betrachtung als gefährlich erwiesen haben.

Das Halten von „größeren“ (Haus-) Tieren, zu denen auch (kleine) Hunde und Katzen
zählen, kann wegen der Vielzahl der unterschiedlichen Interessenlagen nicht ohne
weiteres als vertragsgemäß angesehen werden. Ob der vertragsgemäße Gebrauch
die beabsichtigte Tierhaltung umfasst, erfordert vielmehr eine umfassende Abwägung
der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten,
insbesondere der anderen Mieter bzw. Nachbarn. Diese Abwägung lässt sich nicht
allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden
Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung
verbietet (BGH, NJW 2008, 218). Zu den Beurteilungskriterien zählen insbesondere
Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere sowie Lage, Zustand, Größe und Art der
Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche
Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und
Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung des
Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

Die Parteien können das Recht zur Tierhaltung durch eine individualvertragliche
Vereinbarung ausschließen. Unberührt von dem Tierhaltungsverbot bleibt aber das
Recht des Mieters zum Halten von Kleintieren. In besonders gelagerten Einzelfällen
kann dem Mieter trotz eines vertraglichen Tierverbots ein Anspruch auf Erlaubnis des
Vermieters zur Tierhaltung gegeben sein, insbesondere, wenn der Mieter nach
Vertragsschluss aus medizinischen oder gleichgewichtigen sonstigen Gründen auf
das Tier angewiesen ist und aus Sicht des Vermieters keine sachlichen Erwägungen
gegen die Anschaffung des Tieres sprechen. Darüber hinaus kann der Vermieter unter
besonders engen Voraussetzungen zum Schutz des Mieters zur Duldung der
Tierhaltung verpflichtet sein. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen,
können im Streitfall nur die zuständigen Gerichte entscheiden.

Wird die Tierhaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, also
formularvertraglich, ausgeschlossen ist eine Klausel, welche die Tierhaltung auch in
Fällen verbietet, in denen eine am Maßstab des 535 BGB ausgerichtete
Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters ausfallen würde, nach § 307 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam, weil sie die Interessen des Mieters
unangemessen benachteiligt (BGH, NJW 2013, 1526, Rn. 19). Unzulässig ist daher
auch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, bei der die Erteilung der Erlaubnis zur
Tierhaltung ausdrücklich in das freie Ermessen des Vermieters gestellt wird (BGH,
NJW-RR 2013, 584, Rn. 5).

Der Vermieter kann eine erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung nur widerrufen, wenn er
besondere Gründe anführt, die seinem Interesse Vorrang gewähren. Er ist nach Treu
und Glauben daran gehalten, seine Rechte wahrzunehmen, sobald er von einer
vertragswidrigen Tierhaltung Kenntnis erlangt.

Da bereits nach der geltenden Rechtslage die Interessen aller Beteiligten bei der Frage
der Tierhaltung in einer Mietwohnung umfassend berücksichtigt werden und von einer
gesetzlichen Regelung eine deutliche Steigerung der Rechtssicherheit nicht zu
erwarten wäre, besteht nach Auffassung des Petitionsausschusses kein gesetzlicher
Handlungsbedarf.

Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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