Region: Niemcy

Mietrecht - Aufstellen von Satellitenschüsseln

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Wspierający 43 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

43 Wspierający 43 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2017
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:27

Pet 4-19-07-4011-001874 Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Hauseigentümer den Mietern nicht per
Hausordnung untersagen können, eine Satellitenschüssel aufzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass jeder Mieter selbstständig
entscheiden sollte, welcher Anbieter für das TV, Telefon und Internet gewählt werde.
Hauseigentümer verpflichteten die Mieter häufig, einen bestimmten Anbieter zu
wählen und verböten dabei die Aufstellung einer Satellitenschüssel (Parabolantenne)
fürs TV. Da sich diese rasch amortisiere, sei diese Variante billiger als das vom
Hauseigentümer verordnete Angebot. Zudem seien die Satellitenschüsseln
beispielsweise auf einer Terrasse von außen nicht einsehbar. Auch das Bild in den
Wohnungen sei nicht betroffen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 43 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
Veränderungen der Mietsache, die über den vertragsgemäßen Gebrauch
hinausgehen, grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters bedürfen. Was im Einzelnen
vereinbart wurde und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters von
Wohnraum gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien.
Maßgebend sind bei deren Auslegung die gesamten Umstände des Mietverhältnisses,
insbesondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie
die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben
(Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04).

Die Frage, auf welche Art der Versorgung mit Fernseh-, Internet- und Radioempfang
ein Mieter im Rahmen eines Wohnraum-Mietverhältnisses Anspruch hat, und inwieweit
er berechtigt ist, eigene Anlagen zum Rundfunkempfang an der Wohnung
anzubringen, richtet sich damit zuvorderst nach den Abreden der Vertragsparteien.
Kommt es einem Mieter gerade auf eine bestimmte Form der Versorgung an, so kann
er darauf hinwirken, dass ihm ein Recht auf diese Form der Versorgung vertraglich
eingeräumt wird.

Fehlt es an einer entsprechenden (wirksamen) Abrede hierzu, kommt es darauf an, ob
die begehrte Maßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
gleichwohl gerechtfertigt und damit vom Vermieter zu dulden ist. Auf Mieterseite ist
hierbei insbesondere das Grundrecht auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Absatz 1
Satz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz (GG) zu beachten, wonach jeder das Recht hat, sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten
(s. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 42/03;
Beschluss vom 31. März 2013 – 1 BvR 1314/11). Allerdings gelten die Grundrechte
des Mieters nicht schrankenlos. Zu beachten ist, dass das Grundrecht des Vermieters
als Eigentümer aus Art. 14 Absatz 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird,
eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine
einzelfallbezogene Abwägung der verschiedenen Interessen von Mieter und
Vermieter. Als berechtigte und damit abwägungsrelevante Interessen auf
Vermieterseite werden in der Rechtsprechung neben dem Interesse an der Erhaltung
der Substanz des Mietobjekts auch die Wahrung des Gesamteindrucks des Gebäudes
anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 − VIII ZR 207/04). Neben der Art und
Weise der Aufstellung der Parabolantenne kann somit die Frage einer optischen
Beeinträchtigung entscheidungserheblich sein. Wird durch die beabsichtigte
Maßnahme Gemeinschaftseigentum betroffen, sind bei der Interessenabwägung auch
die Interessen der anderen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen.

Bei der Frage der Schutzwürdigkeit des Umbauwunsches des Mieters ist im Falle der
Parabolantenne auch zu berücksichtigen, welche anderen Wege dem Mieter
offenstehen, sein Informationsbedürfnis zu befriedigen. Insbesondere ein bereits
bestehender Kabelanschluss kann hierbei eine Rolle spielen und zu einer Versagung
des Anspruchs führen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist im Rahmen der Abwägung auch zu
berücksichtigen, inwieweit bei den einzelnen Mietern schützenswerte
Sonderinteressen vorliegen. Derartige Sonderinteressen können etwa bei einem
Mieter ausländischer Herkunft darin begründet sein, dass er Heimatsender empfangen
möchte, um sich über das politische und kulturelle Geschehen in seinem Herkunftsland
zu informieren und ein entsprechender Heimatsender nicht über einen bereits
bestehenden Anschluss empfangen werden kann (BVerfG, Beschluss vom
31. März 2013 − 1 BvR 1314/11). Aber auch zu Gunsten deutscher Mieter können
außergewöhnliche Umstände vorliegen, die von den Gerichten in der Abwägung
berücksichtigt werden, wie z. B. berufliche Sonderinteressen
(s. etwa LG Baden-Baden, Urteil vom 14. März 1997 − 1 S 104/96 für den Fall des
Auslandskorrespondenten).

Nach Auffassung des BVerfG sind dem Mieter für die Ausübung seines
Informationsrechts auch geringfügige Mehrkosten zuzumuten. Die Informationsfreiheit
gewährleistet die Zugänglichkeit zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen
Gesetze (Art. 5 Absatz 2 GG), sichert aber nicht die Kostenlosigkeit des
Informationszugangs. Zu den allgemeinen Gesetzen gehören neben den
mietrechtlichen Regeln auch die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, die dazu
führen, dass die Nutzung z. B. einer Kabelanlage gegen eine Grundgebühr und der
Bezug besonderer Programmangebote gegen ein zusätzliches Entgelt vertraglich
vorgesehen werden können (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005 − 1 BvR 42/03).

Wegen der im Einzelfall notwendigen Interessenabwägung sind Vertragsklauseln, die
bestimmte Nutzungsrechte und damit verbundene Änderungen an der Mietsache
ausnahmslos und ohne Vorbehalt untersagen, gemäß § 307 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (s.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 − VIII ZR 207/04). Entsprechendes kann für Verbote in
einer Hausordnung gelten.

Ist der Mieter im Einzelfall zur Aufstellung einer Parabolantenne oder zu anderen
Anschlussformen berechtigt, steht es ihm grundsätzlich auch frei, selbst einen Vertrag
mit einem Anbieter seiner Wahl auf eigene Kosten zu schließen. Dies gilt auch, wenn
zwar ein bestimmter Anschluss, z. B. Kabelanschluss, bereits vorhanden ist, der
Vermieter aber nicht zugleich einen entsprechenden Versorgungsvertrag
abgeschlossen hat. Wird die Wohnung vom Vermieter bereits mit einem bestimmten
Anschluss vermietet, gehört dieser zum Mietgegenstand. Nach § 556 Absatz 1 Satz 1
BGB können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter etwaige Kosten für den
Anschluss − sofern es sich dabei um Betriebskosten handelt − trägt. Betriebskosten
sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum
oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen, und des
Grundstücks laufend entstehen (§ 556 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Hierzu zählen ausdrücklich „laufende monatliche Grundgebühren für einen
Breitbandanschluss“ (§ 2 Nr. 15b der Betriebskostenverordnung).

Bei der Abrechnung von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten, § 556 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz BGB. Den Mietparteien steht es frei,
Vereinbarungen über die Betriebskostenumlage einvernehmlich zu ändern.

Der Ausschuss hält die Rechtslage für sachlich richtig, da ein angemessener
Ausgleich der beiderseitigen Interessen von Mietern und Vermietern im jeweiligen
Einzelfall sichergestellt wird. Daher sieht der Ausschuss keinen gesetzgeberischen
Änderungsbedarf und empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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