Mietrecht - Bruttowarmmiete nicht mehr Berechnungsgrundlage für Mietminderungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
132 Unterstützende 132 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

132 Unterstützende 132 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:10

Pet 4-18-07-4011-002784

Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent fordert, dass die Regelung, nach der eine Mietminderung von der
Bruttowarmmiete berechnet wird, aufgehoben wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, seit 2005 müssten aufgrund
einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung Mietminderungen nicht mehr von
der Nettokaltmiete, sondern von der „Bruttowarmmiete“ berechnet werden, also auf
der Basis der Miete zuzüglich der von dem Mieter zu zahlenden Nebenkosten. Bei
verbrauchsabhängigen Nebenkosten führe dies z. B. dazu, dass der Vermieter den
auf die Minderung entfallenden Anteil der Heizkosten zu tragen habe, obwohl er auf
das Heizungsverhalten des Mieters keinen Einfluss habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 132 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich
der Vermieter einer Wohnung, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der
Wohnung zu gewähren. Zu dieser Leistung gehört nicht nur, dass der Vermieter dem

Mieter den Besitz an der Wohnung verschafft, sondern auch, dass er weitere
Leistungen erbringt, durch die die Wohnung erst vertragsgemäß zu Wohnzwecken
genutzt werden kann, wie die Bereitstellung von Wasser und Heizung. Nur wenn der
Vermieter diese Leistungen in ihrer Gesamtheit erbringt, wird der vertragsgemäße
Gebrauch gewährt. Es liegt deshalb eine einheitliche, nicht trennbare Leistung vor.
Auch die Miete stellt eine einheitliche Leistung dar. Vereinbaren die Vertragsparteien,
dass der Mieter Betriebskosten trägt, entsteht dadurch keine zusätzliche,
eigenständige Verpflichtung des Mieters. Vielmehr stellt eine solche Vereinbarung
eine Regelung der Mietzahlung als Gegenleistung zur einheitlichen
Gebrauchsüberlassung dar, die sich dann aus der Kaltmiete und den gesondert
abzurechnenden Nebenkosten zusammensetzt.
Weist eine Wohnung Mängel auf, so bleibt die Leistung des Vermieters hinter der
geschuldeten Leistung zurück. Folge hiervon ist, dass sich auch die Miete
entsprechend vermindert. Ist die Wohnung mangelhaft, wendet der Mieter nicht nur
die reine Kaltmiete, sondern beispielsweise auch die Heizkosten für die Nutzung
einer mangelhaften Wohnung auf.
Nicht zutreffend ist die Auffassung des Petenten, durch die Mietminderung solle dem
Mieter ein Druckmittel an die Hand gegeben werden, um den Vermieter zu
veranlassen, den zur Mietminderung berechtigenden Mangel zu beheben. Primär
sorgt die Mietminderung dafür, dass der Mieter für die mangelhafte und daher nur
eingeschränkt nutzbare Sache entsprechend weniger bezahlen muss. Darüber
hinaus hat der Vermieter natürlich auch ein Interesse, den Mangel zu beseitigen, um
dann wieder die vereinbarte, volle Gegenleistung zu erhalten Die Mietminderung ist
insofern der Ausdruck des Äquivalenzprinzips: Erbringt der Vermieter die von ihm
geschuldete Leistung nur teilweise, steht ihm auch die Gegenleistung nur teilweise
zu.
Die geltende Rechtslage, wie sie durch die obergerichtliche Rechtsprechung geprägt
ist, ist daher im Ergebnis sachgerecht. Der Ausschuss vermag sich vor diesem
Hintergrund nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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