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Mietrecht - Erhöhung der Mietkaution/Mietbürgschaft bei Mietverträgen von 3 auf 18 Monatsgrundmieten

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 Atbalstošs 14 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

14 Atbalstošs 14 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

23.03.2019 03:26

Pet 4-19-07-4011-002309 Mietrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die rechtlich zulässig maximal zu vereinbarende
Mietkaution/Mietbürgschaft bei Wohnraummietverträgen von drei Monatsgrundmieten
auf 18 Monatsgrundmieten zu erhöhen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Forderung solle sicherstellen, dass sozial
schwache Personen nicht vom Marktzugang zu Mietwohnraum ausgeschlossen
werden. Die Vereinbarung tatsächlich niedrigerer Kautionen sei Sache der
Vertragsparteien. Vermieter und Wohnungseigentümer schreckten aktuell davor
zurück, Mietwohnungen an sozial schwache Mieter zu vermieten, so dass diese
häufig keine Wohnungsangebote bekommen würden, da der Vermieter hierbei
großen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sei. Wenn eine Mietpartei
zahlungsunfähig werde und nicht freiwillig ausziehe, entstünden dem Vermieter
Kosten bis zur Räumung von bis zu 18 Monatsmieten für Mietausfall, Nebenkosten,
Anwalts- und Gerichtskosten für Kündigung und Räumungsklage, Kosten für
Gerichtsvollzieher und für die Beseitigung der von der Mietpartei verursachten
Sachbeschädigung.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 14 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 65 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

§ 551 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt, dass dann, wenn der Mieter dem
Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten hat, diese höchstens
das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder
als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen darf. Nach Absatz 4
dieser Vorschrift ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.

§ 551 BGB begründet nicht den Anspruch des Vermieters auf eine
Sicherheitsleistung des Mieters, sondern regelt unter Beschränkung auf
Wohnraummietverhältnisse (§§ 549, 578 BGB) eine Reihe von mit Mietsicherheiten
zusammenhängenden Fragen. Dabei trägt die Norm dem Sicherungsinteresse des
Vermieters einerseits und dem Schutzbedürfnis des Mieters andererseits Rechnung
und stellt nach Auffassung des Petitionsausschusses einen angemessenen
Ausgleich zwischen beiden Sicherungsinteressen her.

Vorläufer des heutigen § 551 BGB war § 550b BGB a.F., der durch das 3.
Mietrechtsänderungsgesetz (BGBl I 1912) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1983 in das
BGB eingefügt worden ist. Bereits mit § 550b BGB hatte der Gesetzgeber ebenso
wie heute mit § 551 BGB den Zweck verfolgt, die Mieter unter Anerkennung des
Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor übermäßigen Belastungen durch
Mietsicherheiten zu schützen, um Erschwerungen für den Abschluss neuer
Mietverträge entgegenzuwirken, die in „mobilitätshemmender Weise“ von überhöhten
Kautionsforderungen ausgehen könnten (BT-Drucksache 9/2079, 10, 13 f; s. auch
BGHZ 107, 210, 213; BGHZ 111, 361, 363). Dieser Gesetzeszweck, der die
beträchtliche – und seine Mobilität hemmende – Belastung eines Mieters aus einem
Wohnungswechsel durch die Deckelung der Kaution auf drei Monatsmieten
begrenzen soll, würde nach Auffassung des Petitionsausschusses durch die
vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht erreicht. Gerade sozial schwachen Mietern
dürfte es zudem kaum gelingen, eine Mietsicherheit von mehr als drei Monatsmieten
aufzubringen, weshalb ihnen durch die von den Petenten vorgeschlagene
Gesetzesänderung nicht der Zugang zum Wohnungsmarkt erleichtert, sondern im
Gegenteil erschwert werden dürfte.
Der Ausschuss vermag sich vor diesem Hintergrund nicht für eine Gesetzesänderung
im Sinne der Petenten auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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