Region: Germany

Mietrecht - Herabsetzung der ordentlichen Kündigungsfristen für Mieter auf eine angemessene Frist (Monatsmitte/-ende)

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
131 supporters 131 in Germany

The petition is denied.

131 supporters 131 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 12:58

Pet 4-18-07-4011-029399Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die ordentlichen Kündigungsfristen für Mieter auf eine
angemessene Frist zur Monatsmitte und Monatsende herabzusetzen, um der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gerecht zu werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Kündigungsfristen
zwar im Zuge der Mietrechtsreform für den Mieter auf drei Monate begrenzt seien, dies
aber insbesondere in den städtischen Ballungszentren bei einem Wohnungswechsel
meist zu doppelter Miete und ungleicher Interessenlage führe. Die Kündigungsfristen
sollten für die Mieterseite auf sechs bis acht Wochen begrenzt sowie Kündigungen
auch zur Monatsmitte möglich sein, um die Entwicklung am Wohnungsmarkt flexibler
gestalten zu können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 131 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Die Kündigungsfristen im Wohnraummietrecht dienen maßgeblich dazu, der jeweils
anderen Partei des Mietverhältnisses Klarheit darüber zu verschaffen, bis wann das
Vertragsverhältnis nach erklärter Kündigung noch fortbesteht, und sich auf das Ende

des Vertragsverhältnisses einzustellen. Das ordentliche Kündigungsrecht durch den
Vermieter ist im Wohnraummietrecht in zweierlei Hinsicht beschränkt: Zum einen
bedarf es aus sozialen Gesichtspunkten eines berechtigten Interesses an der
Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), und
zum anderen gelten Kündigungsfristen, die je nach bisheriger Mietdauer zwischen
etwa drei bis neun Monaten liegen (§ 573c Absatz 1 BGB). Der Mieter benötigt
demgegenüber keinen Kündigungsgrund. Zudem ist ihm die Kündigung immer bis zum
dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich
(§ 573c Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass
bei Kündigung des Mieters der soziale Gesichtspunkt des Verlusts der Wohnung für
den Vermieter nicht zum Tragen kommt.
Dennoch ist auch der Vermieter schutzbedürftig, weil er in der Regel einen gewissen
Vorlauf benötigt, um die weitere Verwendung der Wohnung zu planen und
wirtschaftliche Einbußen zu verhindern. Er braucht Zeit, um die Suche eines neuen
Mieters einzuleiten und durchzuführen. Gegebenenfalls muss die Wohnung nach dem
Auszug renoviert oder saniert werden, sodass auch die Planung solcher Maßnahmen
hinzukommen kann. Zudem können insbesondere Privatvermieter häufig nicht sofort
tätig werden, vor allem, wenn sie nicht ortsansässig sind oder für die weiteren
Planungen professionelle Hilfe von Vermittlern oder Handwerkern in Anspruch
nehmen müssen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen dieser Vielzahl
denkbarer Einzelfälle gerecht werden.
Deshalb erscheint es nicht sachgerecht, dem Mieter eine Kündigungsfrist
einzuräumen, die kürzer ist als die geringste auch für den Vermieter in Betracht
kommende Kündigungsfrist. Der Umstand, dass viele Mietwohnungen in
Ballungszentren sehr kurzfristig am Markt angeboten werden und der Mieter deshalb
häufig eine zeitliche Überschneidung der Mietverhältnisse hinnehmen muss, mag für
den Mieter unbefriedigend erscheinen, wird sich aber nicht vollständig vermeiden
lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum zwischen Angebot und
Mietbeginn weitgehend der Zeit entspricht, die dem Vermieter bei Kündigung durch
den Mieter abzüglich der Vorlaufzeit für die Einleitung der Suche eines neuen Mieters
verbleibt. Bei Verkürzung der Kündigungsfrist für den Mieter wäre daher zu erwarten,
dass Mietwohnungen noch kurzfristiger am Markt angeboten würden. In den Fällen, in
denen der Vermieter die vollständige Kündigungsfrist nicht benötigt, um einen neuen
Mieter zu finden, einigen sich die Parteien zudem häufig einvernehmlich auf ein
früheres Ende des Mietverhältnisses.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now