Reģions: Vācija

Mietrecht - Installation von Satellitenschüsseln

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
258 Atbalstošs 258 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

258 Atbalstošs 258 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16:15

Pet 4-17-07-4011-038195Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass jeder Bürger eine
Satellitenschüssel installieren darf, wenn er die Kosten für Montage und Rückbau
trägt.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die Anbringung einer
Satellitenschüssel in vielen Mietshäusern unter Verweis auf eine angebliche
Verunstaltung der Fassade verboten sei.
Der Petent rügt in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung gegenüber
ausländischen Mitbürgern, da es diesen gestattet sei, eine Satellitenschüssel zu
installieren, sofern sie nicht mindestens einen Heimatsender empfangen könnten.
Auch Journalisten könnten sich im Fall einer beruflichen Notwendigkeit über ein
Verbot hinwegsetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 258 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, richtet sich die Frage, auf
welche Art der Versorgung mit Fernseh- und Radioempfang ein Mieter im Rahmen

eines Wohnraum-Mietverhältnisses Anspruch hat, und inwieweit er berechtigt ist,
eigene Anlagen zum Rundfunkempfang an der Wohnung anzubringen, vorrangig
nach den mietvertraglichen Abreden der Vertragsparteien. Kommt es einem Mieter
gerade auf eine bestimmte Form der Fernsehversorgung an, so kann er darauf
hinwirken, dass ihm ein Recht auf diese Form der Versorgung vertraglich eingeräumt
wird.
Fehlt es an einer entsprechenden Abrede oder ist die vom Mieter gewünschte Form
der Fernsehversorgung vertraglich ausgeschlossen, kommt es darauf an, ob die
Installation einer Antenne im Außenbereich der Wohnung unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Hierbei ist zugunsten des Mieters
insbesondere auch das vom Petenten aufgeführte Grundrecht auf
Informationsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Halbsatz 2 Grundgesetz (GG) zu
beachten, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.
Allerdings gelten die Grundrechte des Mieters nicht schrankenlos. Zu beachten ist,
dass das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine
Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine
einzelfallbezogene Abwägung der verschiedenen Interessen, im Rahmen derer auch
zu berücksichtigen ist, welche anderen Wege dem Mieter offenstehen, sein
Informationsbedürfnis zu decken. Insbesondere ein bestehender Kabelanschluss
kann hierbei eine Rolle spielen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bei dieser Abwägung
zu prüfen ist, inwieweit bei den einzelnen Mietern Sonderinteressen vorliegen.
Derartige Sonderinteressen können etwa bei einem Mieter ausländischer Herkunft
darin begründet sein, dass er Heimatsender empfangen möchte, um sich über das
politische und kulturelle Geschehen in seinem Herkunftsland zu informieren. Aber
auch zugunsten deutscher Mieter können außergewöhnliche Umstände vorliegen,
die berücksichtigt werden müssen. Hier könnten bei den vom Petenten
angesprochenen Fällen der Journalisten berufliche Sonderinteressen zu
berücksichtigen sein. Umgekehrt wird auch ein Sonderinteresse des ausländischen
Mieters verneint, wenn dieser hinreichend Heimatsender über einen bestehenden
Kabelanschluss empfangen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005,
1 BvR 42/0). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
9. Februar 1994 keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin

gesehen, dass einem ausländischen Mieter wegen seiner besonderen Situation ein
Anspruch auf Einrichtung einer Parabolantenne eingeräumt wurde, einem deutschen
Mieter dagegen nicht (BverfG, Beschluss vom 9. Februar 1994, 1 BvR 1687/92).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht, da sie einen
angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen von Mietern und Vermietern
sicherstellt. Er vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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