Περιοχή: Γερμανία

Mietrecht - Keine Ablehnung von Mietkautionsversicherungen durch Vermieter

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
111 Υποστηρικτικό 111 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

111 Υποστηρικτικό 111 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:12 μ.μ.

Pet 4-17-07-4011-048066Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass Vermieter eine Mietkautionsversicherung nicht ablehnen
können.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Vermieter bislang nicht
verpflichtet seien, eine Mietkautionsversicherung als Mietsicherheit zu akzeptieren.
Für die Mieter entständen bei der Hinterlegung der Kaution zusätzliche hohe Kosten,
zumal sie oft vorübergehend doppelt Miete zahlen würden und Umzugskosten zu
tragen hätten. Ein solches Verfahren hätte auch Vorteile für Vermieter; sie müssten
kein Kautionskonto nebst Zinsverwaltung betreuen, und die Kautionen seien jederzeit
abrufbar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 111 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
§ 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt im Mieterinteresse, dass die
Mietsicherheit der Höhe nach auf drei Nettokaltmieten beschränkt und der Mieter
berechtigt ist, die Sicherheit in drei Teilleistungen zu erbringen. Die Abrede darüber,

ob eine Mietsicherheit zu stellen ist und in welcher Form diese zu erbringen ist,
unterliegt allerdings grundsätzlich der Vertragsfreiheit.
Wenn die Art der Sicherheitsleistung nicht bei der Sicherungsabrede vereinbart
wurde, kann der Mieter zwischen den gesetzlich zugelassenen Sicherheitsleistungen
nach § 232 BGB wählen. Zu diesen Sicherheitsleistungen gehört auch eine
Mietkautionsversicherung, da diese eine Bürgschaft im Sinne von § 232 BGB
darstellt.
In allen anderen Fällen kommt es jedoch auf die – freiwillig getroffene – Abrede über
die Art und Weise der Mietsicherheit an.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Personen
mit einem geringen finanziellen Leistungsvermögen Hilfen nach dem
Sozialgesetzbuch XII in Anspruch nehmen können, wenn sie die dortigen
Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört auch die Hilfe zum Erlangen einer Wohnung
einschließlich des Stellens einer Mietsicherheit in der vom Vermieter geforderten
Form.
Eine weitere Beschränkung der Vertragsfreiheit, die ein Kerngedanke des
Bürgerlichen Rechts ist, erscheint vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch
geboten.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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