Reģions: Vācija

Mietrecht - Keine Überschreitung der Vergleichsmiete bei Staffelmietverträgen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
140 Atbalstošs 140 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

140 Atbalstošs 140 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

09.02.2016 03:26

Pet 4-17-07-4011-052972

Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Die Petentin fordert, dass die Vereinbarung einer Erhöhung der Miete durch
Staffelung (Staffelmietvertrag) bei Wohnraum generell nur dann zulässig ist, wenn
dadurch die jeweilige Vergleichsmiete nicht überschritten wird.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, ohne eine solche
Begrenzung sei Mietwucher früher oder später zwangsläufig die Folge. Die
Sozialstruktur von Wohngebieten werde durch den zwangsweisen Wegzug
alteingesessener Mieterinnen und Mieter zerstört. Zudem sei faktisch jeder
Staffelmietvertrag zeitlich begrenzt, nämlich zu dem Zeitpunkt, in dem die Miethöhe
die Höhe von Mietwucher erreiche (von der Petentin definiert mit mehr als 20 Prozent
über der ortsüblichen Vergleichsmiete). Problematisch sei, dass in einigen
Innenstadtbezirken fast nur noch Staffelmietverträge angeboten würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 140 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe den Rechtsausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat

dazu mitgeteilt, dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und
zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung, MietNovG, (BT-
Drs. 18/3121) dem Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 18/4220). Das Plenum des
Deutschen Bundestages befasste sich mehrmals mit der Thematik und beriet
hierüber ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/66 vom 13.11.2014 und Protokoll
18/91 vom 05.03.2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
§ 557a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gestattet die Vereinbarung von
Staffelmieten in den gesetzlichen Grenzen. Diese Form der Mietpreisabrede kann für
beide Vertragsparteien sowohl Vor- als auch Nachteile haben. Der Vermieter
profitiert durch eine vereinfachte Ertragskalkulation bereits bei Vertragsabschluss,
sowie durch ein vereinfachtes Mieterhöhungsverfahren. Zudem ist er nicht an die
ortsübliche Vergleichsmiete oder die Kappungsgrenze gebunden. Aber auch für den
Mieter kann eine Staffelmietvereinbarung Vorteile aufweisen: So sind während der
Laufzeit weitere Mieterhöhungen etwa zur Anpassung an die ortsübliche
Vergleichsmiete, insbesondere aber auch infolge von Modernisierungen
ausgeschlossen. Dies umfasst auch solche Modernisierungen, die der Vermieter
nicht freiwillig durchführt. Beide Vertragsparteien wissen somit bereits bei
Vertragsschluss, wie sich die Miethöhe künftig entwickeln wird.
Allerdings ist es gebietsweise dazu gekommen, dass für neu vermietete Wohnungen
eine deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete zu entrichten ist.
Durch das inzwischen beschlossene MietNovG, das im Wesentlichen am 01.06.2015
in Kraft getreten ist, sollen Wohnungssuchende auf angespannten
Wohnungsmärkten deshalb vor einem zu starken Anstieg der Miete geschützt
werden. Das MietNovG trifft unter anderen folgenden wichtigen Neuregelungen:
Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete
höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent
steigen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für höchstens
jeweils fünf Jahre die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in

denen diese Mietpreisbegrenzung gilt. Neu errichtete und umfassend modernisierte
Wohnungen sind bei Erstvermietung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.
Durch das MietNovG wurde auch § 557a BGB geändert. Danach finden die
Regelungen über die Mietpreisbegrenzung auch für Staffelmietvereinbarungen
Anwendung. Die Mietpreisbegrenzung soll sowohl hinsichtlich der vereinbarten
ersten Miete als auch für die weiteren Mietstaffeln gelten.
Mit dem MietNovG ist dem Anliegen der Petition zumindest teilweise entsprochen
worden. Zu weitergehenden Änderungen sieht der Petitionsausschuss nicht zuletzt
vor dem Hintergrund der ausführlichen Beratungen im Deutschen Bundestag keine
Veranlassung.
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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