Περιοχή: Γερμανία

Mietrecht - Kopplung der Kaltmiete an den Mietspiegel bei Neuvermietung

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
572 Υποστηρικτικό 572 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

572 Υποστηρικτικό 572 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

23/03/2016, 3:26 π.μ.

Pet 4-17-07-4011-046145

Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Der Petent fordert, die Höhe der Kaltmiete bei Neuvermietung von Wohnraum an den
Mietspiegel zu koppeln.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei Neuabschlüssen von
Wohnraummietverträgen oftmals ein Mietzins weit über der ortsüblichen
Vergleichsmiete vereinbart werde, was zu einer Erhöhung der ortsüblichen
Vergleichsmiete führe und dies wiederum zu einem Ansteigen der Mieten in
Bestandsverträgen. Er fordert eine Gesetzesänderung dahingehend, dass bei
Weitervermietungen von Wohnraum die ortsübliche Vergleichsmiete, beruhend auf
einem Mietspiegel, maßgeblich für die Bestimmung der Mietzinshöhe sein solle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 572 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
Eingabe in der 17. Wahlperiode (WP) den Rechtsausschuss nach § 109 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags um Stellungnahme
gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Ausschuss
betraf. Der Rechtsausschuss hat dazu mitgeteilt, dass die Petition während der
Beratungen des Antrags der Fraktion der SPD „Bezahlbare Mieten in Deutschland“

(BT-Drs. 17/12486) dem Ausschuss vorgelegen hat. Der Rechtsausschuss konnte
jedoch eine Stellungnahme nicht abgeben, da er den Antrag in der 17. WP nicht
mehr abschließend beraten hat. Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss den
Rechtsausschuss in der 18. WP nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GOBT um Stellungnahme
zu der Eingabe gebeten, da die Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem
Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss der 18. WP hat dazu mitgeteilt, dass die
Petition während der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Dämpfung des
Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des
Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung, MietNovG, (BT-Drs. 18/3121) dem
Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 18/4220). Das Plenum des Deutschen
Bundestages befasste sich mehrmals mit der Thematik und beriet hierüber
ausführlich (Protokoll der Plenarsitzung 18/66 vom 13.11.2014 und Protokoll 18/91
vom 05.03.2015).
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Stark ansteigende Mieten sind grundsätzlich eine Folge davon, dass auf einem
lokalen Wohnungsmarkt das Angebot an Mietwohnungen nicht ausreicht, die
Nachfrage zu decken. Um gleichwohl den Mietanstieg auf angespannten
Wohnungsmärkten zu verlangsamen, ist inzwischen das MietNovG beschlossen
worden, das im Wesentlichen am 01.06.2015 in Kraft getreten ist. Das MietNovG soll
unter anderem dem Problem begegnen, dass in sogenannten Ballungszentren mit
großer Wohnraumnachfrage die Mieten bei der Wiedervermietung von
Bestandswohnungen stark ansteigen und teilweise erheblich über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen. Diesbezüglich wurden im MietNovG unter anderem folgende
wichtige Neuregelungen getroffen:
Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete
höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent
steigen. Dabei werden die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, für die
diese Mietpreisbegrenzung gilt, durch die Landesregierungen für die Dauer von
höchstens fünf Jahren ausgewiesen.
Allerdings sind neu errichtete und umfassend modernisierte Wohnungen bei
Erstvermietung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.

Das MietNovG führt daher zumindest teilweise zu den mit der Petition angestrebten
mietrechtlichen Verbesserungen. Weitergehenden Handlungsbedarf sieht der
Petitionsausschuss nicht.
Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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