Região: Alemanha

Mietrecht - Kündigungsfristen bei Tod eines Mieters

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
277 Apoiador 277 em Alemanha

A petição não foi aceite.

277 Apoiador 277 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:13

Pet 4-17-07-4011-048042Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass bei Tod eines Mieters die Hinterbliebenen das Mietverhältnis
mit einer Frist von einem Monat kündigen dürfen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei Tod eines
Wohnraummieters dessen Erben das Mietverhältnis nur mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen können. Dadurch würden die Erben, die unter anderem
bereits die Beerdigungskosten tragen müssten, finanziell erheblich belastet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 277 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Stirbt ein Mieter und wird das Mietverhältnis nicht mit einer anderen Person im Sinne
des § 563 f. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fortgesetzt (beispielsweise dem
Ehegatten), so treten die Erben des Mieters in das Mietverhältnis ein
(§ 564 S. 1 BGB). In diesem Fall kann der Erbe das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem der Erbe von
dem Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Eintritt in das
Mietverhältnis nach § 563 BGB oder dessen Fortsetzung nach § 563a BGB nicht
erfolgt ist (§ 564 S. 2 BGB). Die außerordentliche Kündigung mit der gesetzlichen
Frist ist somit spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats zulässig, sofern die Monatsfrist nach § 564 S. 2 BGB
eingehalten wurde.
Diese gesetzlichen Regelungen schaffen einen sachgerechten Ausgleich zwischen
den Interessen des Vermieters und den Interessen der Erben des verstorbenen
Mieters. Bei der geltenden Rechtslage bleibt dem Vermieter ausreichend Zeit, einen
Nachmieter zu finden, sofern die Erben das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten.
Gleichzeitig wird den Erben ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, um sich von
dem Mietverhältnis zu lösen.
Ferner berücksichtigen die vorhandenen Regelungen den mit dem Tod eines
Erblassers verbundenen Aufwand. So ist es durch die gesetzliche Frist den Erben
möglich, die Nachlassangelegenheiten zu regeln, ohne dass gleichzeitig auch die
Wohnräume des Erblassers aufgelöst werden müssen.
Darüber hinaus wird der Erbe auch dadurch geschützt, dass er die Erbschaft
ausschlagen kann (§ 1942 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagung beseitigt den Anfall der
Erbschaft von Anfang an (§ 1953 Abs. 1 BGB), so dass den Ausschlagenden
keinerlei Pflichten aus Rechtsverhältnissen des Erblassers treffen und mit ihm auch
keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 564 BGB erfolgt.
Im Übrigen haftet der Erbe selbst für den Fall, dass er die Erbschaft annimmt, nicht
zwingend mit seinem eigenen Vermögen. So beschränkt sich nach § 1975 BGB die
Haftung des Erben für die sog. Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn
eine Nachlassverwaltung mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger
eingerichtet wird oder, wenn der Nachlass überschuldet ist, beim Insolvenzgericht
das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Anders ist die Haftung hingegen bei
sog. Nachlasserbenschulden, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der
Nachlassverwaltung begründet werden, und für die der Erbe auch mit dem eigenen
Vermögen einstehen muss.

Der Bundesgerichtshof hat jüngst in seinem Urteil vom 23. Januar 2013 (Az. VIII ZR
68/12) entschieden, dass es sich bei Mietzinsforderungen gegen den Erben, die
nach dem Erbfall infolge Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 564 BGB
entstehen, jedenfalls dann um Nachlassverbindlichkeiten mit der Möglichkeit der
Haftungsbeschränkung handelt, wenn das Mietverhältnis innerhalb der Frist des
§ 564 Satz 2 BGB gekündigt wird. Denn in diesem Fall habe der Erbe in Bezug auf
die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht selbst rechtsgeschäftlich gehandelt, so
dass keine Nachlasserbenschuld vorliege und damit die Möglichkeit der
Haftungsbeschränkung bestehen müsse.
Genügt der Nachlass nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder des
Nachlassinsolvenzverfahrens, kann der Erbe sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses
berufen und die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern, soweit der
Nachlass nicht ausreicht, § 1990 BGB (sog. Dürftigkeitseinrede).
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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